Dies ist ein Beitrag zum Thema „Vertretung gegenüber Behörden etc.“ vs. fehlender AK „Gesundheitsfürsorge“ im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
‘n Abend!
Ich habe eine Frage bzgl. der Aufgabenkreise:
Bei mir bestehen zurzeit noch die AKs „Vertretung gegenüber Behörden/Versicherungen/Renten- und ...
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02.10.2021, 20:30 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.05.2020
Ort: Großraum Bad Dürkheim
Beiträge: 114
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„Vertretung gegenüber Behörden etc.“ vs. fehlender AK „Gesundheitsfürsorge“
‘n Abend!
Ich habe eine Frage bzgl. der Aufgabenkreise: Bei mir bestehen zurzeit noch die AKs „Vertretung gegenüber Behörden/Versicherungen/Renten- und Sozialleistungsträgern“ und „Vermögenssorge“. Der AK „Gesundheitsfürsorge“ wurde im Oktober 2020 gestrichen. Nun verfügt der Betreuer aber noch über die grundsätzliche Befugnis, mich gegenüber „Behörden/Versicherungen/…“ rechtlich zu vertreten. Und bei meiner Krankenversicherung handelt es sich ja auch um eine Versicherung, andererseits ist er für die Gesundheitsfürsorge längst nicht mehr zuständig. Darf die Krankenkasse den Betreuer bzw. darf der Betreuer die Krankenkasse nun noch kontaktieren bzw. dürfen sich diese beiden Parteien gegenseitig bspw. Unterlagen zusenden? Wie erwähnt handelt es sich bei meiner GKV ja auch um eine Versicherung. Und außerdem ist es ja auch so, dass der Betreuer von einem Amt/einer Behörde aufgefordert werden könnte, einen Versicherungsnachweis einer dt. Krankenkasse vorzulegen. Dann müsste der Betreuer ja die Krankenkasse kontaktieren. Oder aber auch, wenn es bspw. um irgendwelche Beiträge geht, die ich zu entrichten habe. Da könnte man dann ja argumentieren, dass es um eine monetäre Angelegenheit und somit um mein Vermögen geht. Ich verstehe nicht ganz, ob der Betreuer die von mir beschriebenen Handlungen nun noch vornehmen darf oder nicht. Vielleicht kann mich Jemand aufklären. Dankeschön. |
02.10.2021, 21:57 | #2 | ||
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
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Beiträge: 8,590
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Zitat:
Ja. Beide dürfen sich gegenseitig kontaktieren, weil der Bereich der Vertretung gegneüber Versicherungen u.a. vorliegt. Wahrscheinlich wird die Krankenversicherung sogar die Post nur an den Betreuer senden, weil sie nur eine Versendeadresse schafft. D.h. der Betreuer muss dann die Post an Dich weiterleiten, wenn z.B. der Eigenanteil für die Befreiung von der med. Zuzahlung zu überweisen ist etc.. Zitat:
Du hast die Punkte schon gut getroffen. Der letzte davon ist weiter oben schon beschrieben. Da der Betreuer auch mit anderen Behörden zu tun hat, ist es auch sinnvoll, wenn er die Post weiterhin bekommt. Z.B. in dem Fall, wenn die neuen Versicherungsbeiträge dem Sozialamt mitgeteilt werden müssen. Oder falls ein Wechsel von ALG 2 zu Grundsicherung stattfindet (oder Arbeit in Arbeitslosigkeit), dann müssen im Rahmen von Anträgen Unterlagen von A nach B oder Anträge auf freiwillige Krankenversicherung gestellt werden. Gerade bei den Wechseln der Einkommensarten und den damit verbundenen Wechseln der einen Versicherungsart in die andere hängen Fristen dran, die im Falle von Verpennen richtig teuer werden können. Wenn Du einen guten Kontakt zu Deinem Betreuer hast, dann besprich mit ihm, welche Post er einfach an Dich weiterleiten soll und über welche er Dich näher informieren soll. Vielleicht möchtest Du ja, dass die Betreuung auch mal ganz aufgehoben wird und dann mußt Du wissen, wie und was Du dann selber regeln können mußt. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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02.10.2021, 23:12 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.05.2020
Ort: Großraum Bad Dürkheim
Beiträge: 114
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Hallo Imre,
herzlichen Dank für deine sehr informativen Erläuterungen zu später Stunde. Kurz ein paar knappe Ausführungen zu dem, was du mir schreibst: 1) Sämtliche Post geht schon seit Monaten nur noch an mich. Das haben wir so abgesprochen, weil ich eigentlich längst wieder in der Lage bin, mich selbst um meine Angelegenheiten zu kümmern. Bei einigen Dingen hat er halt einfach mehr Erfahrung als ich. Deshalb war ich bisher manchmal noch froh, ab und an Dinge an ihn abtreten zu können. Gerade wenn es mir körperlich mal nicht so gut gegangen ist. Bei Post, die er selbst bearbeiten muss (wie bspw. neulich die Antwort auf zwei Überprüfungsanträge, die er bei der Kreisverwaltung gestellt hatte) regelt er das bereits beim Erstkontakt, dass die Bescheide etc. ausnahmsweise an ihn gehen sollen. Alles andere, was man einem „normalen Menschen“ zutrauen kann, geht an mich. Für mich ist das wichtig für mein Selbstvertrauen. Ich möchte ja nicht ewig betreut werden und muss irgendwann mal anfangen, wieder in den alten Trott reinzukommen. Früher habe ich ja auch alles alleine gemanaged. 2) Wenn es in Zukunft dazu kommt, dass ich Fragen habe oder irgendwo nicht weiterkomme, kann ich ja auch bei der Krankenkasse (oder wo auch immer) anrufen und mir die Dinge erklären lassen. 3) Ich beziehe kein ALG II oder dergleichen. Ich bin bereits seit 06/2018 dauerhaft arbeitsunfähig und beziehe Grundsicherung sowie eine volle Erwerbsminderungsrente. 4) Ich bin seit Wochen dabei, den Aufhebungsantrag an das Amtsgericht zu formulieren. Ich habe es damit bisher allerdings nicht mega eilig gehabt, weil ich mich mit dem Betreuer bestens verstehe (wir sind unter anderem seit Monaten per du …). Jetzt aktuell liege ich in einem Mannheimer Krankenhaus. Ich bin am 22.09. mit dem Rettungswagen hier eingeliefert worden und kann somit nicht auf meinen PC zurückgreifen. Dir nochmal vielen Dank und Allen einen schönen Sonntag! |
03.10.2021, 17:49 | #4 |
Moderator
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Solange die Betreuung mit dem genannten AK besteht, KANN sich die Krankenkasse weiter an den Betreuer wenden. Krankenkassen fallen unter alle 3 Definitionen: Behörde, Versicherung, Sozialleistungsträger.
Das gilt übrigens auch dann, wenn der Betreuer selbst ggü der KK gesagt hat, dass Post direkt an den Betreuten gehen soll. Solange der AK da ist, muss der Betreute sich Post an den Betreuer als gesetzlichem Vertreter zurechnen lassen. Das heißt, bei einem Bescheid, gegen den Widerspruch erhoben werden soll, beginnt die Widerspruchsfrist sowohl mit Bekanntgabe an den Betreuten als auch an den Betreuer.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
03.10.2021, 20:45 | #5 |
Forums-Geselle
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Vielen Dank lieber Horst!
Eine Sache bei deinen Ausführungen verstehe ich noch nicht ganz und möchte deshalb nachfragen. Du schreibst von einem Bescheid, gegen den Widerspruch eingelegt werden „soll“. Müsste es ganz korrekt nicht heißen „Ein Bescheid, gegen den der Widerspruch zulässig ist“? Als Beispiel könnte ich mir z.B. folgende Situation vorstellen: Ich möchte mir demnächst von meiner Neurologin ein Pflegebett verordnen lassen. Natürlich kann es passieren, dass die Krankenkasse die Übernahme der Kosten zunächst einmal ablehnt. Dann würde sie aber, und da bin ich mir ziemlich sicher, weniger wahrscheinlich den Betreuer anschreiben als mich oder das Sanitätshaus meiner Wahl. Es könnte folgendermaßen ablaufen: - Ich rufe bei der Kasse an und frage, ob ich die Verordnung direkt an die Kasse schicken soll und diese mir dann mitteilt, ob die Kosten übernommen werden oder nicht und ob die Kasse hier Vertragspartner hat, die für meine Versorgung infrage kommen. Falls es so läuft und die Kasse die Übernahme komplett ablehnt, kann ich Widerspruch einlegen und z.B. ein Attest meiner Neurologin einreichen, das mein Bedürfnis erläutern soll. Ich gehe aber nicht davon aus, dass die Kasse das Ablehnungsschreiben an den Betreuer schicken würde, weil ich denke, dass dieser ziemlich klar gemacht hat, dass die Post an mich zu gehen hat. Ob der Betreuer die Kasse allerdings darüber informiert hat, dass der AK „Gesundheitsfürsorge“ nicht mehr besteht, weiß ich gar nicht sicher, fällt mir gerade auf. Aber auch, wenn es um irgendwelche Gelder ginge, denke ich eher, dass die Kasse mich anschreiben und mir erklären würde, warum ich Geld zahlen soll. - Ich gehe mit der Verordnung in ein Sanitätshaus meiner Wahl und gebe das Rezept dort ab. Das Sanitätshaus erstellt dann einen Kostenvoranschlag und reicht ihn bei der Kasse ein. Lehnt die Kasse die Übernahme ab, wird sie per Fax oder postalisch das Sanitätshaus kontaktieren und die Begründung anführen. Dass die Frist rechtlich erst dann beginnt, wenn der Betreuer informiert worden ist, erscheint mir logisch. Er ist der gesetzliche Vertreter und man kann ihn wohl schlecht einfach übergehen. Schönen Abend! |
04.10.2021, 08:59 | #6 |
Moderator
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Hallo, ob die Krankenkasse den Betreuten oder den Betreuer anschreiben wird, ist etwas, worüber man nur spekulieren kann. Jedenfalls führt beides zum Beginn der Widerspruchsfrist. Anders bei einer Nachricht an den Dienstleister, zB das Sanitätshaus. Das ist kein rechtsmittelfähiger Bescheid, weil der Dienstleister nicht der Antragsberechtigte ist.
Und natürlich heißt es, dass Widerspruch eingelegt werden „soll“, natürlich nicht aus Sicht der Krankenkasse, sondern aus Sicht des Mitgliedes, dessen Antrag abgelehnt wurde. „Soll“ bedeutet hier, ich beabsichtige, gegen die Ablehnung vorzugehen.
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06.10.2021, 18:35 | #7 |
Forums-Geselle
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Keine Angst - Ich bin kein kleinkarierter Haarspalter, aber trotzdem würde mich an der jetzigen Situation („Vertretung gegenüber …“ ja, „Gesundheitsfürsorge“ nein) etwas interessieren:
Theoretisch dürfte die Krankenkasse dem Betreuer keine Informationen geben, die Rückschlüsse auf meinen Gesundheitszustand zulassen, oder? Oder dürfte sie hier ausnahmsweise doch, wenn man den Betreuer nur so ausreichend über den Sachverhalt in Kenntnis setzen kann? Gibt es Fälle, bei denen es gleichzeitig um Themen geht, die sowohl die Vertretung gegenüber Versicherungen etc., als auch meine Gesundheit betreffen? Mir fallen gerade keine ein. Aber streng genommen müsste die Kasse mich um meine Genehmigung bitten, wenn man Details über meinen Gesundheitszustand an den Betreuer weitergeben möchte, oder? Ob es dann besonders klug und sinnvoll von mir wäre, darauf zu bestehen, dass der Betreuer nur die Informationen bekommt, die er benötigt, um dem AK „Vertretung gegenüber Versicherungen etc.“ gerecht zu werden, sei mal dahin gestellt. Aber theoretisch könnte ich das so einfordern, oder? Schönen Abend! |
06.10.2021, 19:29 | #8 |
Moderator
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Es ist wie so oft: es kommt darauf an. Für den KV-Schutz als solchen braucht man sicher keine gesundheitsbezogenen Infos. Für einzelne Sachen aber schon, zB wenn man die Finanzierung einer bestimmten Behandlung einklagen will.
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06.10.2021, 21:53 | #9 |
Forums-Geselle
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Aber kommt es bei einem Widerspruch/einer Klage nicht eher darauf an, belegen zu können, dass die Behandlung medizinisch dringend durchgeführt werden sollte? Dazu braucht es eventuell einen Anwalt und wohl vor allem ärztliche Atteste.
Und wenn eine Behandlung endgültig abgelehnt wird, werden wohl die wenigsten Versicherten die Chose einfach selber zahlen. |
07.10.2021, 18:26 | #10 |
Moderator
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Es kann bei Widersprüchen gegen die KK um ganz verschiedene Dinge handeln.
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