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Heiz- und Betriebskosten beim Jobcenter

Dies ist ein Beitrag zum Thema Heiz- und Betriebskosten beim Jobcenter im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Die Kassen scheinen nach CORONA echt leer zu sei. Ich habe eine Heiz- und Betriebskostenabrechnung beim JC eingereicht. Moderate Nachforderung ...


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Alt 04.10.2021, 15:50   #1
Held der Arbeit
 
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 404
Standard Heiz- und Betriebskosten beim Jobcenter

Die Kassen scheinen nach CORONA echt leer zu sei. Ich habe eine Heiz- und Betriebskostenabrechnung beim JC eingereicht. Moderate Nachforderung von 41,46€.
Als Ergebnis wurden beschieden:

Von dem genannten Betrag wird ein Teilbetrag von 14,46€ anerkannt und erstattet.

Der verbleibende Restbetrag der Nachzahlung in Höhe von 27,00 Euro ist auf Ihren unangemessenen Verbrauch zurückzuführen. Eine Übernahme dieser Kosten durch den SGB II - Träger ist leider nicht möglich, da Sie bereits darauf hingewiesen wurden, dass nur die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der Berechnung zu Grunde gelegt werden können (§ 22 Absatz 1 SGB Il).

- Es gab keine gesonderte Mitteilung seitens des Jobcenters. Die Beträge liegen deutlich unter den veröffentlichten Höchstgrenzen.

Der Heizkostenverbrauch ist in der Regel angemessen, wenn der verbrauchsbestimmte Anteil der Heizkostenabrechnung den von der Wohnungsgröße bestimmten Anteil nicht übersteigt. Ist der Anteil nach Verbrauch höher als der Anteil nach Wohnungsgröße, wird der übersteigende Teil nach Verbrauch in der Regel wegen unwirtschaftlichen Verhaltens nicht übernommen.

- Im vorliegenden Fall Anteil nach Verbrauch: 154,35€
Anteil nach Wohnungsgröße 225,97€

Ich mache schon jetzt darauf aufmerksam, dass ergänzend zu den monatlichen Abschlagszahlungen nach Ablauf der Heizperiode grundsätzlich keine weiteren Beträge übernommen werden, es sei denn, es ergeben sich Änderungen in den Preisen des Energieversorgers oder es ergeben sich Änderungen in der Zusammensetzung Ihrer Haushalts-/Bedarfsgemeinschaft oder in Ihren Wohnverhältnissen.

- Das Wetter spielt also keine Rolle mehr? Da können wir auch gleich die Pandemie für beendet erklären.

Ich bitte Sie daher so verantwortungsbewusst mit dem
Heizungsverbrauch umzugehen, dass Nachzahlungen erst gar nicht anfallen. Es liegt also in Ihrem eigenen Interesse, den Wärmebedarf laufend zu kontrollieren und im Rahmen angemessener Durchschnittswerte zu halten, da Kosten für einen überdurchschnittlichen Energieverbrauch aus Mitteln des SGB II nicht getragen werden können.


Also lieber überdurchschnittlich frieren als überdurchschnittlich heizen?

Hier erfolgt natürlich ein Widerspruch, weniger wegen der 27,-€ als wegen des Grundsatzes. Den Denkansatz und die Formulierungen empfinde ich als Zumutung und sind für mich von meinem Jobcenter gänzlich neu.

Bevor ich mir jetzt den Frust von der Seele schreibe und an die Drehtür des Jobcenters nagele:
Habe ich irgendeine Fachanweisung oder Gesetzesänderung verpasst? DÜRFEN die das: Eine Heizperiode für beendet erklären und den Rest zum Problem des Hilfeempfängers machen?

Ich bitte um Input
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Geändert von K.Wagner (04.10.2021 um 16:22 Uhr)
K.Wagner ist offline  
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Alt 04.10.2021, 16:39   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,248
Standard

Grundsätzlich gilt, dass eine Kürzung der Wohnkosten eine vorherige Kostensenkungsaufforderung voraussetzt, und zwar auch wenn nur die Heizkosten betroffen sind. Solange die noch nicht vorliegt gibt es keine Rechtsgrundlage für eine eigenmächtige Kürzung der Heizkosten. In der Kostensenkungsaufforderung müsste das JC dann darlegen welche Heizkosten es seiner Meinung nach für angemessen hält.


Nur am Rande, das hier:


Zitat:
Zitat von K.Wagner Beitrag anzeigen
Ich mache schon jetzt darauf aufmerksam, dass ergänzend zu den monatlichen Abschlagszahlungen nach Ablauf der Heizperiode grundsätzlich keine weiteren Beträge übernommen werden

verstehe ich jetzt nicht. Der Leistungsbezieher hat doch gar keinen Einfluss darauf wann der Vermieter seine Betriebskostenabrechnung erstellt. Wieso soll der Leistungsbezieher dann Schuld daran sein dass der Vermieter die BK-Abrechnung im Sommer und nicht im Winter erstellt?
Pichilemu ist offline  
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Alt 04.10.2021, 16:58   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,783
Standard

Wenn man mit solchen Erbsenzählern zu tun hat, sollte man baldmöglichst einen streitfreudigen Fachanwalt für Sozialrecht beauftragen. Sonst hört der Schwachsinn ja nie auf.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist gerade online  
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Alt 04.10.2021, 18:23   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,592
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Moin moin


Frage doch mal in Deinem JC nach, ob sie dort mit Koks noch was anderes machen, als nur zu heizen...
Du hast Argumente schon aufgezählt und dass nicht einfach so gekürzt werden darf wurde schon von Pi geschrieben.



Unabhängig davon dürfte bei der aktuellen Preissteigerung im Energiesektor spätestens bei der nächsten Heizkostenabrechnung Holland aus der Not geholfen werden müssen.



MfG
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 05.10.2021, 10:10   #5
Held der Arbeit
 
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Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 404
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Widerspruch ist raus. Ich werde berichten
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