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KV-Übergang von ALG2 in SGB 12

Dies ist ein Beitrag zum Thema KV-Übergang von ALG2 in SGB 12 im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ein Betreuter wechselt infolge Aufhebungsbeschluss ab 11/2021 vom ALG-2 Bezug in die Grundsicherung gem. SGB 12. Ein Erwerbsminderungs-Rentenanspruch besteht ...


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Alt 11.10.2021, 11:02   #1
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
Standard KV-Übergang von ALG2 in SGB 12

Hallo,

ein Betreuter wechselt infolge Aufhebungsbeschluss ab 11/2021 vom ALG-2 Bezug in die Grundsicherung gem. SGB 12. Ein Erwerbsminderungs-Rentenanspruch besteht nicht. Bisher wurden die KV und PV-Beiträge vom Jobcenter getragen. Nun muss ich einen Antrag bei der gesetzlichen KV auf freiwillige Mitgliedschaft (Weiterversicherung) stellen und gleichzeitig die Kostenübernahme durch das Sozialamt beantragen. So korrekt?

mfg
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carlos ist offline  
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Alt 11.10.2021, 11:03   #2
Club 300
 
Registriert seit: 18.11.2019
Ort: NRW
Beiträge: 360
Standard

Zitat:
Zitat von carlos Beitrag anzeigen
Hallo,

ein Betreuter wechselt infolge Aufhebungsbeschluss ab 11/2021 vom ALG-2 Bezug in die Grundsicherung gem. SGB 12. Ein Erwerbsminderungs-Rentenanspruch besteht nicht. Bisher wurden die KV und PV-Beiträge vom Jobcenter getragen. Nun muss ich einen Antrag bei der gesetzlichen KV auf freiwillige Mitgliedschaft (Weiterversicherung) stellen und gleichzeitig die Kostenübernahme durch das Sozialamt beantragen. So korrekt?

mfg

Würde ich so sehen, ja.
Just ist offline  
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Alt 11.10.2021, 11:09   #3
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
Standard

....ich frage deswegen, weil mir eine Mitarbeiterin der KV sagte, ich könne abwarten bis ich von der KV deswegen angeschrieben werde, dies erfolge automatisch. Bei KV-Schutz bin ich aber vorsichtig und reagiere lieber selber und frühzeitig.

mfg
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carlos ist offline  
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Alt 11.10.2021, 12:42   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,801
Standard

Nein, nicht abwarten. Die obligatorische Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V) tritt (jedenfalls nach Ansicht der Krankenkassen) dann nicht ein, wenn der Übergang von ALG 2 und Sozialhilfe nahtlos erfolgt.

Also bei der KK die freiwillige KV unverzüglich beantragen (ohne KG-Anspruch, § 9 SGB V). Und gleichzeitig beim SHT die Übernahme der KV-Beiträge (dem Grunde nach). § 32 SGB XII. Die genaue Beitragshöhe hat man in dem Moment noch nicht. Die reicht man dem SHT nach.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
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