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Erhöhung Pfändungsgrenze wegen KDU in der besonderen Wohnform

Dies ist ein Beitrag zum Thema Erhöhung Pfändungsgrenze wegen KDU in der besonderen Wohnform im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe KollegInnen, der Betreute lebt in einer besonderen Wohnform, zur Zeit noch finanziert durch ALG II. Er ist sehr hoch ...


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Alt 11.10.2021, 14:10   #1
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 740
Standard Erhöhung Pfändungsgrenze wegen KDU in der besonderen Wohnform

Liebe KollegInnen,


der Betreute lebt in einer besonderen Wohnform, zur Zeit noch finanziert durch ALG II.
Er ist sehr hoch verschuldet, es liegen dutzende rechtskräftige Pfändungsbeschlüsse vor.
Er hat ein P-Konto, sonst keinerlei Vermögen.


Nun wird er ab Dezember diverse Renten erhalten, in Summe wird er monatlich 1450 € an Einkommen haben (also kein ALG II mehr...).



Das bedeutet, er ist nicht auf Leistungen der Sozialhilfe zur Deckung seiner KDU in der besonderen Wohnform angewiesen, sondern Selbstzahler ist.



Nach meiner Wahrnehmung müsste die Pfändungsschutzgrenze aber erhöht werden, weil die Kosten der Unterkunft in der besonderen Wohnform meist deutlich höher sind als von Jobcenter oder Sozialamt anerkannt, er braucht ja noch Geld, um die sonstigen Kosten bestreiten zu können.



Unterliege ich da einem Denkfehler?
Und falls nicht: wer bescheinigt die Notwendigket der höheren KDU in der besonderen Wohnform?


Danke für Eure Tipps!
Marsupilami ist offline  
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Alt 11.10.2021, 15:22   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
Standard

Zitat:
Nach meiner Wahrnehmung müsste die Pfändungsschutzgrenze aber erhöht werden, weil die Kosten der Unterkunft in der besonderen Wohnform meist deutlich höher sind als von Jobcenter oder Sozialamt anerkannt, er braucht ja noch Geld, um die sonstigen Kosten bestreiten zu können.

Die Kosten der KdU oberhalb der Angemessenheitsgrenze müssten eigentlich weiterhin vom Träger der Eingliederungshilfe übernommen werden. Also vorsichtshalber gleich beantragen.


Ich habe hier auch diverse Selbstzahler in dieser Konstellation (aber ohne P-Konto).
__________________
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agw ist offline  
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