Dies ist ein Beitrag zum Thema Zuständigkeit Jobcenter oder Sozialamt unbekannt im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin,
ich habe eine Betreuung übernommen. Derzeit liegt er im KH. Irgendwie ist nichts aus ihm rauszubekommen, ausser das er ...
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11.10.2021, 19:10 | #1 |
Stammgast
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Zuständigkeit Jobcenter oder Sozialamt unbekannt
Moin,
ich habe eine Betreuung übernommen. Derzeit liegt er im KH. Irgendwie ist nichts aus ihm rauszubekommen, ausser das er wohnungslos ist und sich allerdings in einem anderen Bundesland aufgehalten hat. Inwieweit er Leistungen bekommen hat, ist unklar. Nach Angabe des Krankenhaussozialdienstes ist er nicht krankenversichert. Wo würdet ihr entsprechede Anträge stellen, damit Leistungen fliessen. Gibt es ein übergeordentes Jobcenter oder Sozialamt? Der Betreuungsbeschluss wurde vom hisigen Amtsgericht vorläufig erlassen. Grüße Der Leuchtturm. |
11.10.2021, 19:43 | #2 |
Moderator
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Wie alt? Wo zuletzt krankenversichert? Wovon lebte der Betreute in der letzten Zeit? Wenigstens diese Fragen braucht man. Es wäre aber von Vorteil, weitere Details zu kennen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
12.10.2021, 08:46 | #3 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Erst mal einen Antrag auf HLU und Übernahme der Krankenversicherung beim örtlichen Träger/Sozialamt stellen! Am besten gleich auch noch beim örtlichen JC.
Zuständigkeitsstreitereien sind da absolut nachrangig. Hauptsache ein Antrag ist erst mal in der Welt unterwegs. Das halte ich ungeachtet von allem anderen für das Wichtigste.
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18.10.2021, 10:06 | #4 |
Stammgast
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Moin,
wie gesagt, aus dem Betreuten ist nichts rauszubekommen. Krankenversichert ist er nicht. Beschluss kommt vom AG in Niedersachsen, Wohnanschrift im Beschluss liegt im Bundesland Bremen. Google sagt, unter der angegebenen Wohnaschrift finde ich eine Kirche. Hab mal doof getan und in Bundesland Bremen alles formlos beantragt. Grüße Der Leuchtturm |
18.10.2021, 13:59 | #5 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Warum in Bremen? Das könnte dadurch endlos dauern. Ich hätte einfach den örtlichen genommen.
Zumal der derzeitige Aufenthalt - zumindest teilweise- durch die gerichtliche Bestellung "geklärt" ist. Um einen Durchreisenden wird es sich wohl nicht handeln.
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18.10.2021, 14:24 | #6 |
Moderator
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Hallo Leuchtturm, leider beantwortest du die Fragen nicht? Ich vermute mal, der Betroffene ist noch nicht im Rentenalter. Und vermutlich gibts auch keine Entscheidung der DRV über dauerhafte Erwerbsminderung (schon da nachgefragt?).
Dann ist ALG 2 dran. Sobald er die Leistung bezieht, ist er auch wieder (pflicht-)krankenversichert, § 5 Abs. 1 Nr 2a SGB V. Aber auch derzeit müsste er krankenversichert sein, nach § 5 Abs. 1 Nr 13 SGB V. Auch die letzte KV kann man über die DRV rausbekommen. Wahrscheinlich ruhen die KV-Leistungen wegen Beitragsrückständen, § 16 Abs. 3a SGB V (nicht von den Künstlern in Satz 1 verwirren lassen). Aber trotz des Ruhens besteht Anspruch auf Akutbehandlung, das wird sicher der Krhs.aufenthalt sein. Volle Leistungen (also auch Reha, Zahnersatz) gibts ab Zahlungsaufnahme ALG 2. Bitte ändere deine Witzangabe „zuhause“ gegen den Namen deines Bundeslandes. Falls du hier ernsthaft weiterdiskutieren möchtest.
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18.10.2021, 15:26 | #7 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Hallo Horst, was das dezente Motzen über die mangelnden Infos betrifft da möchte ich mich gerne Anschliessen. Immer z.B. raten müssen wie alt jemand sein könnte ist leicht nervig.
Beim Rest deiner Empfehlung - sich sozusagen automatisch auf ALG II zu kaprizieren- wäre ich vorsichtiger. Denkbar genauso wäre nämlich auch ein "Ausgesteuerter" - wegen.....mit letztem Wohnort: Kirche im Dorf. Wäre zwar wegen der KV wohl günstiger wenn das zum Tragen käme aber es könnte auch anders kommen Was spräche denn wirklich in der Not gegen einen Kurz-Antrag bei JC und Sozialamt? Damit wären alle (verkürzenden) Eventualitäten auf einen Schlag abgedeckt. Auch bei der Frage der Zuständigkeit denke ich weiterhin, dass man beim Örtlichen am schnellsten weiterkommt.
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18.10.2021, 16:43 | #8 |
Moderator
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Hallo Michaela, was meinst du mit „Ausgesteuert“? Den Begriff kenne ich bei ALG 2 nicht. Natürlich könnte irgendein Jobcenter schon mal eine Prüfung auf volle Erwerbsminderung durchgeführt haben. Aber das soll das neu angegangene JC mal schön selbst eruieren, wofür haben die vernetzte Computer. Ist ein Fall des § 65 Abs. 1 Nr 3 SGB I.
Wenn sich das bewahrheitete, käme ja § 28 SGB X zum Tragen.
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18.10.2021, 18:03 | #9 | |
Stammgast
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Zitat:
Er ist 63 Jahre alt. Rausbekommen habe ich, das Bremen aufgrund von Bettenmangel den guten Herrn nach Niedersachsen verfrachtet hat. Daher meine Anträge an die Bremer Behörden. |
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18.10.2021, 18:30 | #10 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Zitat:
Zitat:
Bei allem vorhandenen Respekt @Horst ab und an sind deine Ratschläge mit Sicherheit immer korrekt und der Rechtsnorm entsprechend aber wenn es an die Durchsetzung davon geht irgendwie eher "unpraktisch" und vor allem zeitraubend. Bis ich JC A klar gemacht habe, dass die Auskünfte im JC B bereits vorliegen und abgerufen werden könnten gehen meiner Einschätzung nach Wochen in`s Land- in denen nichts weiter passiert wie die Klärung dieser Frage. Manchmal und beispielsweise hier ist es so, dass der Mensch schnelle Hilfe braucht. Da kann ich mir solchen "Luxus" nicht leisten und möchte mich nicht in Nebenkriegsschauplätzen verlieren. Betreuer haben nicht nur rechtskonform sondern sollen auch so schnell und effektiv wie möglich zu arbeiten. Nachhilfe für das JC ist meiner Ansicht nach dabei nachrangig.
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