Dies ist ein Beitrag zum Thema Flüchtlinge, Jobcenter im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Tag zusammen, ich habe für eine 7 köpfige Flüchtlingsfamilie die Betreuung der Eltern übernommen. Unter anderem präkäre Wohnverhältnisse - ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
14.10.2021, 14:01 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 06.10.2021
Ort: Dannenberg/Elbe
Beiträge: 13
|
Flüchtlinge, Jobcenter
Guten Tag zusammen, ich habe für eine 7 köpfige Flüchtlingsfamilie die Betreuung der Eltern übernommen. Unter anderem präkäre Wohnverhältnisse - die z. T. durch die Vermieter und deren Zuständigkeit erfolgreich beseitigt werden konnte. Problem macht mir das Jobcenter in bezug auf "Erstausstattung" bzw. Mehrbedarf bzw. Erneuerungen wurden abgelehnt mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Darlehens. Dieses soll dann mit 10% des Regelbedarfes getilgt werden. Wessen Regelbedarf? Eines der Erwachsenen? Beide Erwachsenen oder auch der Bedarf der Kinder? Der Familie wurde vor 3 Jahren eine 2 Zimmer Wohnung zugewiesen. Mit insgesamt 2 Campingbetten und einem Ehebett, alle defekt. Einem defekten Kleiderschrank. Eine Sitzecke die aus den Nähten platzt. Einen Gartentisch aus Kunststoff. Keine Kissen. Keine Decken.usw. usf. Die Eheleute waren kognitiv nicht in der Lage sich Hilfe zu holen. Hat jemand in diesem Kontex Erfahrungen mit dem Jobcenter? Viele Grüße KIMO
|
14.10.2021, 14:55 | #2 | |||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Ohne genauere Angaben lässt sich deine Frage nicht wirklich beantworten, also zunächst die Rückfragen dazu:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
|||
14.10.2021, 14:58 | #3 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,576
|
Moin moin
Schreibe dem JobCenter bzw. dort an die Leitung einen Brief (besser: FAX) und beschreibe die bisherigen Leistungen und Einrichtungsgaben für die Familie. Und dann beschreibe, was das JobCenter bereit ist, jetzt an Hilfeleistung zu gewähren und zu welchen Bedingungen. Sofern das JC seine Leistungsgewährung für menschenwürdig erachten und nicht verbessern will, soll es einen entsprechenden Bescheid zusenden. Und schön freundlich, aber auch deutlich bleiben. Entweder gibt es was, oder es dauert eine Weile und Post geht hin und her... Sollte es nach einiger Zeit nichts oder eine Ablehnung geben, dann: ... bietest Du dem JC an, die Würdigkeit seiner Hilfsbereitschaft auch gerne rechtlich (Widerspruch/Gericht) und wahlweise medial (Veröffentlichung in Medien) prüfen zu lassen. Falls das JC getrödelt haben sollte, ist es hilfreich in dem Brief minutiös die Korrespondenz und Kontakte aufzuführen. Warte ab, wass dann passiert. Entweder gibt es was oder der Job geht an einen Anwalt und/oder an die Medien. MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
14.10.2021, 16:36 | #4 | |
Einsteiger
Registriert seit: 06.10.2021
Ort: Dannenberg/Elbe
Beiträge: 13
|
Zitat:
Es gibt einen Mietvertrag. Die Wohnung wurde vom Landkreis zugewiesen, nach dem die Wohnung von Privat zur Verfügung gestellt wurde. In der Wohnung wurde lediglich eine Küche mitvermietet. Keine Notwohnung |
|
14.10.2021, 16:46 | #5 | |
Einsteiger
Registriert seit: 06.10.2021
Ort: Dannenberg/Elbe
Beiträge: 13
|
Zitat:
Hallo Imre, danke. Ein Ablehnungsbescheid ist schon ergangen. Ein Widerspruch geht Montag in die Post. viele Grüße KIMO |
|
14.10.2021, 22:48 | #6 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Zitat:
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
|
15.10.2021, 02:10 | #7 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,225
|
Lebt die Familie eigentlich immer noch zu siebt in der 2-Zimmer-Wohnung? Das kann ich mir kaum vorstellen, wie unter den Bedingungen ein Familienleben überhaupt möglich sein soll. Wäre auch ein Grund für einen vom Amt zu finanzierenden Umzug (Überbelegung der Wohnung).
|
15.10.2021, 10:00 | #8 |
Einsteiger
Registriert seit: 06.10.2021
Ort: Dannenberg/Elbe
Beiträge: 13
|
ALG Flüchtlinge
Moin, Begründung:
Der Antrag auf Übernahme von einer Erstausstattung wird Abgelehnt. Die Beantragte Leistung auf Erstausstattung incl. Haushaltsgeräten konnte nicht bewilligt werden. die Entscheidung beruht auf § 24 Absatz 3 SGB II Die von Ihnen beantragten Einrichtungsgegenstände Icnl. Haushaltsgeräte sind bereit vorhanden. Gem. § 24 Abs. 3 SGB II kann für eine Wohnungseinrichrichtung eine einmalige Beihilfe geleistest werden. Lt. Ihrer Angaben sind die Einrichtungsgegenstände defekt oder lediglich eingescheänkt zu gebrauchen. Es würde sich also um eine Ergänzungskäufe von Einrichtungsgegenständen und nicht um eine Erstbeschaffung handeln. ...Dafür sei keine Beihilfe vorgesehen und somit kann ihrem Antrag nicht entsprochen werden. |
15.10.2021, 10:08 | #9 | |
Einsteiger
Registriert seit: 06.10.2021
Ort: Dannenberg/Elbe
Beiträge: 13
|
Jobcenter Flüchtlinge
Zitat:
|
|
15.10.2021, 10:19 | #10 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Mh, der entscheidende Punkt ist wohl den Nachweis zu erbringen dass es bisher noch keinen Antrag auf eine Erstausstattung gab. Ebenso keine Leistungsgewährung.
Campingmöbel wie von dir geschildert sind definitiv kein Bestandteil einer regulären Erstausstattung die es tatsächlich nur einmal gibt. Erst alles weitere müsste über ein Darlehen finanziert werden. Aus diesen Gründen beantrage ich z.B. als Betreuerin nie die Erstausstattung wenn es sich nur um einen vorübergehenden Bezug (als Beispiel) in eine (Übergangs-)Wohnung handelt. Da behilft man sich lieber um erst bei Bezug einer genehmen Wohnung dann zu der Erstausstattung zu kommen. Man beachte auch das Urteil dazu hier wegen der Ausnahmereglungen https://www.kanzleibeier.eu/die-wohn...1-nr-1-sgb-ii/ Die gezeigte Hartleibigkeit des Sozialamt wg dem fehlenden Erstbezug solltest du in deinem Widerspruch evtl. aufgrund der besonderen Situation hervorheben. Asonsten würde ich dir andeutungsweise im Widerspruch zur Ankündigung der gerichtlichen Klärung durch das SG raten und auch gleich die Unterlagen für die Beratungshilfe/Verfahrenskostenhilfe usw. für einen RA zusammenzustellen den du bereits jetzt anfangen könntest zu suchen. Für Sozialgerichtliche Verfahren vor dem SG herrscht zwar zunächst kein RA Zwang aber insgesamt ratsam wäre es evtl. doch. Zusatz: Zitat:
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
|
Lesezeichen |
Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
Ansicht | |
|
|