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Wohngeld für Heimbewohner - Vermögensanrechnung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Wohngeld für Heimbewohner - Vermögensanrechnung im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, folgender Fall: Ein Ehepaar: Er im Pflegeheim, Sie wohnt noch zur Miete zu Hause. Beide verfügen zusammen (noch) über ...


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Alt 16.10.2021, 21:20   #1
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
Standard Wohngeld für Heimbewohner - Vermögensanrechnung

Hallo,

folgender Fall: Ein Ehepaar: Er im Pflegeheim, Sie wohnt noch zur Miete zu Hause. Beide verfügen zusammen (noch) über Geldvermögen von ca. 70.000,- Euro. Hierzu heißt es
Zitat:
Das erste Haushaltsmitglied darf Vermögen im Wert von max. 60.000 Euro besitzen, für jedes weitere Haushaltsmitglied kommen 30.000 Euro dazu.
Quelle: https://www.wohngeld.org/vermoegen.html

Wie wäre dies in dem o.g. Fall zu verstehen? Beide wohnen ja nicht mehr im selben Haushalt.

In diesem Zusammenhang: Öffentliche Infos zum Thema "Wohngeld für Heimbewohner" mit verständlich überschaubaren Berechnungsbeispielen scheinen wohl rar.

mfg
__________________
Optimismus ist nur ein Mangel an Information
(Heiner Müller)
carlos ist offline  
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Alt 17.10.2021, 14:49   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,787
Standard

Hallo, die Fragestellung ist falsch. Die Ehegatten besitzen kein Gemeinschaftsvermögen (außer im exotischen vertraglichen Ehegüterstand der Gütergemeinschaft). Was es gibt, sind Gemeinschaftskonten. Da bilden Eheleute eine BGB-Gemeinschaft (auch wenn sie das nicht wissem). Es sind die Eigentumsanteile am Konto zu eruieren (von wem stammte das Geld?). Ist die Herkunft nicht mehr zu klären, gilt die gesetzliche Vermutung gleicher Anteile (§ 742 BGB), also fifty-fifty, hier also je 35.000 €. Was dann da beim Wohngeld jeweils unproblematisch ist.

Die Ausführungen sind auch wichtig zB beim Vermögensverzeichnis.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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