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Maria71 03.12.2021 17:26

Neuer Antrag Hilfe zur Pflege nach Ablehnung
 
Hallo zusammen,

meine neue Betreute wurde bisher von ihrer Tochter betreut.

Sie hat 2020 einen Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt, war dann aber mit der Bearbeitung überfordert und hat nichts mehr gemacht.
Der Antrag wurde aufgrund fehlender Mitwirkung abgelehnt.

Heimkosten von 6 Monaten sind nun offen, der Rest wurde vom Sparbuch bezahlt.

Habe ich irgendeine Möglichkeit rückwirkend Geld zu bekommen?

Viele Grüße

rorikae 04.12.2021 21:53

Wurde der Antrag tatsächlich abgelehnt oder wegen fehlender Mitwirkung versagt? Wenn letzteres alles nachliefern und beantragen, dass von Antragstellung an bewilligt wird.

Maria71 05.12.2021 18:21

Leider wurde eine Ablehnung verschickt.
Damals war noch Vermögen da.
Heute ist leider nichts mehr da, dafür sind aber noch 19.000 Euro Heimkosten offen.

HorstD 05.12.2021 19:43

War die Tochter eine ehrenamtliche rechtliche Betreuerin (oder ist der Begriff umgangssprachlich?). Bei rechtlicher Betreuung besteht in jedem Bundesland eine Sammelhaftpflichtversicherung, die Schäden übernimmt, die Betreuer fahrlässig verursacht haben.

Leider ist - wie so oft - wieder mal nicht das Bundesland der Fragestellerin in ihrem persönlichen Profil (unter „Ort“), deshalb gibts jetzt keine Versicherungsadresse.

Im übrigen: wie konnten denn so hohe Schulden auflaufen? Kopf im Sand?

Maria71 05.12.2021 21:46

Laut Gutachten hat die Tochter 2019 eine umfassende Vollmacht von der Mutter erhalten.

Die Tochter hat Hilfe zur Pflege beantragt, dies wurde aber Anfang 2021 abgelehnt, da sie zum Zeitpunkt des Antrages noch vermögend war.
Da sie keinen neuen Antrag stellen wollte, hat sie einfach nichts gemacht. Die Schreiben des Heimes waren ungeöffnet.

Die Betreute lebt in NRW, kommt aber ursprünglich aus Rheinland-Pfalz.

HorstD 06.12.2021 07:04

Bei Vollmachten gibts keine Versicherung vom Staat.

Maria71 07.12.2021 16:09

Ja, leider ist dies so.

rorikae 07.12.2021 20:35

Hallo,

nach meiner Ansicht keine Chance auf rückwirkende Leistungen. Möglich wäre allenfalls ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zur früheren Ablehnung. Wenn die Betreute damals aber noch Vermögen über der Schongrenze hatte, war die Ablehnung ja rechtmäßig, insofern kann man sich das wohl auch sparen.

Viele Grüße
rorikae


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