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Unterhaltsanpassung überprüfen müssen?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterhaltsanpassung überprüfen müssen? im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen liebe Mitstreiter, ich habe das Netz durchforstet, aber keine passende Antwort gefunden. Folgendes: Ich habe einen Betreuten, der ...


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Alt 05.01.2022, 10:14   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 06.10.2018
Ort: Seelze
Beiträge: 9
Standard Unterhaltsanpassung überprüfen müssen?

Guten Morgen liebe Mitstreiter,

ich habe das Netz durchforstet, aber keine passende Antwort gefunden.

Folgendes:
Ich habe einen Betreuten, der Vater ist. Das Kind lebt bei der Kindesmutter und mein Betreuter zahlt den gesetzlichen Kindesunterhalt (wozu er finanziell auch in der Lage ist).

Frage:
Bin ich als Betreuerin dafür verantwortlich, den Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle zu prüfen und entsprechend anzupassen?

Den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" habe ich; zusätzlich mit Einwilligungsvorbehalt. Ich bin mir jedoch nicht sicher, ob dies allein ausreichend dafür ist, ein Auge auf die Tabelle zu haben. Oder müsste eine Aufgabenkreiserweiterung bezüglich des Kindes erfolgen?

Ich freue mich sehr auf eure Nachrichten !!!

Viele Grüße !!!
Steffi170978 ist offline  
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Alt 05.01.2022, 12:33   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Ich habs mal verschoben weil es hierhin gehört.


Zitat:
Bin ich als Betreuerin dafür verantwortlich, den Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle zu prüfen und entsprechend anzupassen?
Mit dem AK Vermögenssorge prüfst du ja auch jeden Bescheid vom Amt, dass keine Anpassung evtl. übersehen würde. Also warum nicht auch hier?
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 05.01.2022, 14:03   #3
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Um deine Frage vernünftig beantworten zu können, muss man wissen, was im Unterhaltstitel steht.

Sofern ein dynamischer Unterhaltstitel vorliegt, richtet sich der zu zahlende Unterhalt nach der konkreten Einkommenssituation des/der Unterhaltspflichtigen und der "Düsseldorfer Tabelle" - halt entsprechend Festsetzung im Scheidungsgrund-/Unterhaltsurteil.

Zunächst solltest du also einen Blick in den Unterhaltstitel werfen - wahrscheinlich erübrigt sich dann bereits deine Frage.

Hätte der zu Betreuende bereits in der Vergangenheit einen höheren Unterhalt zahlen müssen, ist dieser auch im Nachhinein zu leisten (sofern der Anspruch nicht verjährt ist).
Schnieder ist offline  
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Alt 05.01.2022, 14:44   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,810
Standard

Als gesetzlicher Vertreter des Unterhaltspflichtigen hast du nur zu prüfen, ob die titulierte Unterhaltspflicht höher liegt als die aktuelle Düsseldorfer Tabelle es hergibt - und in diesem Fall auf eine Abänderung (ggf auch über eine Abänderungsklage) drängen. Wobei der Unterhaltspflichtige - auf freiwilliger Basis auch mehr bezahlen darf. Dann sollte er es aber wissen.

Sollte das Einkommen eine höhere Summe rechtfertigen, muss man nicht von sich aus darauf hinweisen, sondern nur bei Aufforderung korrekt Auskunft erteilen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 06.01.2022, 12:15   #5
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,284
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Wobei der Unterhaltspflichtige - auf freiwilliger Basis auch mehr bezahlen darf. Dann sollte er es aber wissen.
Das ist schwierig zu beurteilen, weil wegen dem Einwilligungsvorbehalt der Betreute nicht darüber entscheiden kann.

Als Anhaltspunkt würde ich sehen, wenn in der Vergangenheit immer freiwillig mehr Unterhalt gezahlt wurde, wäre das aus meiner Sicht auch auf die Zukunft übertragbar, wenn der Betreute nichts an seiner Meinung geändert hat.

Wenn man es falsch macht, kann man auch in den Bereich der Untreue kommen.
Mächschen ist offline  
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Alt 06.01.2022, 13:18   #6
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Das ist schwierig zu beurteilen, weil wegen dem Einwilligungsvorbehalt der Betreute nicht darüber entscheiden kann.
Das ist nicht ganz richtig, ich sehe hier keinen Grund warum der Betreute nicht mit der Fragestellung konfrontiert werden sollte/könnte und der Betreuer tritt dann dieser Entscheidung bei.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 06.01.2022, 15:38   #7
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,284
Standard

Wir wissen halt nicht, ob der Betreute in der Lage ist, seinen Willen kundzutun
Mächschen ist offline  
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