Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterhaltsanpassung überprüfen müssen? im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen liebe Mitstreiter,
ich habe das Netz durchforstet, aber keine passende Antwort gefunden.
Folgendes:
Ich habe einen Betreuten, der ...
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05.01.2022, 10:14 | #1 |
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Ort: Seelze
Beiträge: 9
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Unterhaltsanpassung überprüfen müssen?
Guten Morgen liebe Mitstreiter,
ich habe das Netz durchforstet, aber keine passende Antwort gefunden. Folgendes: Ich habe einen Betreuten, der Vater ist. Das Kind lebt bei der Kindesmutter und mein Betreuter zahlt den gesetzlichen Kindesunterhalt (wozu er finanziell auch in der Lage ist). Frage: Bin ich als Betreuerin dafür verantwortlich, den Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle zu prüfen und entsprechend anzupassen? Den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" habe ich; zusätzlich mit Einwilligungsvorbehalt. Ich bin mir jedoch nicht sicher, ob dies allein ausreichend dafür ist, ein Auge auf die Tabelle zu haben. Oder müsste eine Aufgabenkreiserweiterung bezüglich des Kindes erfolgen? Ich freue mich sehr auf eure Nachrichten !!! Viele Grüße !!! |
05.01.2022, 12:33 | #2 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Beiträge: 14,097
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Ich habs mal verschoben weil es hierhin gehört.
Zitat:
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05.01.2022, 14:03 | #3 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Um deine Frage vernünftig beantworten zu können, muss man wissen, was im Unterhaltstitel steht.
Sofern ein dynamischer Unterhaltstitel vorliegt, richtet sich der zu zahlende Unterhalt nach der konkreten Einkommenssituation des/der Unterhaltspflichtigen und der "Düsseldorfer Tabelle" - halt entsprechend Festsetzung im Scheidungsgrund-/Unterhaltsurteil. Zunächst solltest du also einen Blick in den Unterhaltstitel werfen - wahrscheinlich erübrigt sich dann bereits deine Frage. Hätte der zu Betreuende bereits in der Vergangenheit einen höheren Unterhalt zahlen müssen, ist dieser auch im Nachhinein zu leisten (sofern der Anspruch nicht verjährt ist). |
05.01.2022, 14:44 | #4 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,810
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Als gesetzlicher Vertreter des Unterhaltspflichtigen hast du nur zu prüfen, ob die titulierte Unterhaltspflicht höher liegt als die aktuelle Düsseldorfer Tabelle es hergibt - und in diesem Fall auf eine Abänderung (ggf auch über eine Abänderungsklage) drängen. Wobei der Unterhaltspflichtige - auf freiwilliger Basis auch mehr bezahlen darf. Dann sollte er es aber wissen.
Sollte das Einkommen eine höhere Summe rechtfertigen, muss man nicht von sich aus darauf hinweisen, sondern nur bei Aufforderung korrekt Auskunft erteilen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
06.01.2022, 12:15 | #5 | |
Routinier
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Beiträge: 1,284
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Zitat:
Als Anhaltspunkt würde ich sehen, wenn in der Vergangenheit immer freiwillig mehr Unterhalt gezahlt wurde, wäre das aus meiner Sicht auch auf die Zukunft übertragbar, wenn der Betreute nichts an seiner Meinung geändert hat. Wenn man es falsch macht, kann man auch in den Bereich der Untreue kommen. |
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06.01.2022, 13:18 | #6 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Zitat:
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06.01.2022, 15:38 | #7 |
Routinier
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Beiträge: 1,284
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Wir wissen halt nicht, ob der Betreute in der Lage ist, seinen Willen kundzutun
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