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Neues Konto - Jobcenter schafft die Umstellung nicht

Dies ist ein Beitrag zum Thema Neues Konto - Jobcenter schafft die Umstellung nicht im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Mein Betreuter hatte vom Jobcenter noch Geld zu bekommen für den Monat Juli 2021. Wegen noch zu erfolgender Mitwirkung kam ...


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Alt 14.01.2022, 15:41   #1
Club 300
 
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Standard Neues Konto - Jobcenter schafft die Umstellung nicht

Mein Betreuter hatte vom Jobcenter noch Geld zu bekommen für den Monat Juli 2021. Wegen noch zu erfolgender Mitwirkung kam der Bescheid am 19.10.2021. Inzwischen hatte der B. seine Bankverbindung gewechselt. Ich muss gestehen, dass ich das beim Bescheid übersehen hatte. Das Geld ging ans Jobcenter zurück.

Am 9.11. per Mail und dann im 2-Wochen-Takt abwechselnd telefonisch und per Mail habe ich versucht, dem JC eine Auszahlung auf das neue Konto schmackhaft zu machen. Auf Mails reagiert man nicht und im Service-Center ist man immer wieder von neuem ganz überrascht.

Was soll ich tun? Mahnbescheid? Anwalt? Sitzstreik vorm Jobcenter (bei dem Wetter allerdings nicht verlockend)? Irgendwie finde ich das alles albern, aber irgendwie muss es doch mal vorangehen.
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
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Alt 14.01.2022, 17:03   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Moin moin


Wie wäre es denn mir einer einstweiligen Verfügung vom Gericht?


MfG
Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 14.01.2022, 19:17   #3
Club 300
 
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Beiträge: 337
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Auch eine Idee. Habe ich beides noch nicht gemacht.

Ich dachte, dass ein gerichtlicher Mahnbescheid gegenüber einer Klage einfacher und schneller geht. Die Einstweilige Verfügung verstehe ich so, dass als Verfügungsanspruch eine bloße Geldforderung nicht ausreicht.

Hat hier im Forum so etwas schon versucht? Oder zahlt bei Euch das Jobcenter immer pünktlich?
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
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Alt 14.01.2022, 20:46   #4
Routinier
 
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Standard

Einen Grund für eine einstweilige Anordnung sehe ich hier nicht, oder braucht der Betreute das Geld so dringend?


Was eher erfolgversprechend sein dürfte, wäre eine Leistungsklage vor dem Sozialgericht, mit der sinngemäßen Begründung "Bescheid ist da, aber Geld wird nicht ausbezahlt". Das sollte dann hoffentlich nicht all zu lange dauern bis sich das Amt in der Sache bewegt.
Pichilemu ist offline  
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Alt 15.01.2022, 10:35   #5
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,592
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Moin moin


Ich bin davon ausgegangen, dass ein ALG 2-Empfänger nicht gerade im Geld schwimmt und daher durchaus eine einstweilige Verfügung zu begründen ist. Ein Geldpolster (z.B. als Reserve für einen Monat) ansammeln geht zwar, ist aber reichlich schwer.



Die Leistungsklage beim Sozialgericht ist natürlich auch eine Möglichkeit. Wie schnell diese abgearbeitet wird, kann ich nicht sagen (hatte ich noch nicht). Das SG ist mir bisher eher wg. sehr langer Verfahrensdauern (3-4 Jahre) aufgefallen.



MfG
Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 15.01.2022, 10:55   #6
Club 300
 
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Ort: Bielefeld
Beiträge: 337
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Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Einen Grund für eine einstweilige Anordnung sehe ich hier nicht, oder braucht der Betreute das Geld so dringend?
Früher hätte man das gleich als Argument dafür genommen, gar nicht zu zahlen. Motto: Wer sechs Monate ohne das Geld klar kam, der hat es wohl auch nicht gebraucht. - Der Betreute könnte das Geld gut gebrauchen z.B. um die sich in der Zwischenzeit fleißig vermehrenden Schulden bei GEZ und Krankenkasse zu tilgen.

Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Was eher erfolgversprechend sein dürfte, wäre eine Leistungsklage vor dem Sozialgericht, mit der sinngemäßen Begründung "Bescheid ist da, aber Geld wird nicht ausbezahlt". Das sollte dann hoffentlich nicht all zu lange dauern bis sich das Amt in der Sache bewegt.
Ich hatte es bisher so verstanden, dass für eine einstweilige Anordnung immer auch eine Klage notwendig ist. Also wohl die von Dir genannte Leistungsklage vor dem Sozialgericht, die dann ggf. um den Antrag auf die einstweilige Anordnung ergänzt werden kann.

Möglich wäre auch, eine Kopie der Klage gleich selbst direkt an das Beklagte zu schicken. Wenn die dann gleich zahlen, könnte man die Klage beim Gericht zurückziehen, noch bevor es dort richtig losgegangen ist. Meintest Du das so?

Zur Alternative: Was spricht gegen den Mahnbescheid?
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
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Alt 15.01.2022, 11:56   #7
Moderator
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,783
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Zitat:
Zitat von Einwilligungsvorbehalt Beitrag anzeigen
eine Idee. Habe ich beides noch nicht gemacht. Ich dachte, dass ein gerichtlicher Mahnbescheid gegenüber einer Klage einfacher und schneller geht. Die Einstweilige Verfügung verstehe ich so, dass als Verfügungsanspruch eine bloße Geldforderung nicht ausreicht.
Hat hier im Forum so etwas schon versucht? Oder zahlt bei Euch das Jobcenter immer pünktlich?
Öffentlich-rechtliche Forderungen kann man überhaupt nicht per Mahnbescheid geltend machen. Pilchemu wies ja auf die Klage beim Sozialgericht hin, die einstweilige Anordnung kann in besonders eiligen Fällen erfolgen. Hier dazu eine Erläuterung: https://www.sozialrecht-rosenow.de/e...algericht.html
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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