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Neuantrag für Wohngeld erforderlich?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Neuantrag für Wohngeld erforderlich? im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, Ende November/2021 stellte ich für einen Betreuten einen Antrag auf Wohngeld. Dieser wurde im Dezember/2021 abgelehnt mit dem Hinweis, ...


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Alt 18.01.2022, 12:12   #1
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
Standard Neuantrag für Wohngeld erforderlich?

Hallo,

Ende November/2021 stellte ich für einen Betreuten einen Antrag auf Wohngeld. Dieser wurde im Dezember/2021 abgelehnt mit dem Hinweis, ich könne (wegen einer Gesetzesänderung zum 1.1.2022) sodann erneut einen Antrag stellen. Dies habe ich in einfacher Form getan und auf den kürzlich gestellten vorherigen Antrag nebst Anlagen verwiesen, da sich innerhalb eines Monats die entsprechenden Daten des Betreuten (natürlich) nicht verändert haben. Nun erhalte ich von der Wohngeldbehörde ein Schreiben, dass ich wieder einen komplett neuen Formantrag mit all den Anlagen stellen müsste.
Ich finde dies - ungeachtet der Papierverschwendung - ziemlich schikanös. Würdet ihr dem Folge leisten oder Euch weiterhin auf den erst kürzlich gestellten vorherigen Antrag berufen?

mfg
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Alt 18.01.2022, 12:42   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
Standard

Auf § 65 Abs. 1 Nr 3 SGB I verweisen - hier natürlich den kürzlich eingereichten Vordruck, der ja immer noch in der Akte liegen muss. Es gibt keinen Vordruckzwang im Sozialrecht (anders im Steuerrecht). Dass man Vordrucke benutzen sollte (§ 60 Abs. 2 SGB I) dient der Arbeitserleichterung des Bürgers, nicht der Behörde, siehe in diesem Zusammenhang auch § 17 SGB I. Gilt alles auch fürs Wohngeld (§ 68 SGB I).
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

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Alt 18.01.2022, 13:32   #3
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Auf § 65 Abs. 1 Nr 3 SGB I verweisen - hier natürlich den kürzlich eingereichten Vordruck, der ja immer noch in der Akte liegen muss. Es gibt keinen Vordruckzwang im Sozialrecht (anders im Steuerrecht). Dass man Vordrucke benutzen sollte (§ 60 Abs. 2 SGB I) dient der Arbeitserleichterung des Bürgers, nicht der Behörde, siehe in diesem Zusammenhang auch § 17 SGB I. Gilt alles auch fürs Wohngeld (§ 68 SGB I).
Danke. Habe ich nun gemacht. Mal gespannt auf die Reaktion.

mfg
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Alt 18.01.2022, 13:51   #4
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Benutzerbild von michaela mohr
 
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Beiträge: 14,097
Standard

Hallo Carlos, ich befürchte, dass du davon ausgehen musst das dein abgelehnter Antrag aus November mangels Berechtigung der Vernichtung anheim gefallen sein wird.


Bei laufenden Fallangelegenheiten kann man auch eine Art von Bestand zurückgreifen- ich denke nicht, dass das mit Ablehnungen geht. Die werden bzw. die Unterlagen dazu, wohl eher vernichtet.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
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Alt 18.01.2022, 16:21   #5
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Hallo Carlos, ich befürchte, dass du davon ausgehen musst das dein abgelehnter Antrag aus November mangels Berechtigung der Vernichtung anheim gefallen sein wird.


Bei laufenden Fallangelegenheiten kann man auch eine Art von Bestand zurückgreifen- ich denke nicht, dass das mit Ablehnungen geht. Die werden bzw. die Unterlagen dazu, wohl eher vernichtet.
Hallo,

das mag so sein. Aber mir Ende November zu schreiben, ich möge dann im Januar nochmals einen Antrag stellen, da dieser dann wohl durchgeht, und die von mir bereits vorgelegten Papiere zu vernichten - wohlwissend dass dieselben kurz danach wieder erneut ausgedruckt auf den Tisch kommen - hört sich schon ziemlich doof an.

mfg
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Alt 18.01.2022, 16:50   #6
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Pardon , da habe ich wohl unaufmerksam gelesen.


Ich stelle mir halt nur vor, dass Ablehnungen nicht lange aufgehoben werden (müssen) denn sonst würde jedes Amt ja wohl aus den Nähten platzen.

Echt blöd gelaufen, dein Frust ist verständlich.
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Alt 18.01.2022, 18:16   #7
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Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
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Moin moin


Hast Du den alten Antrag noch in voller Schönheit? Die Unterlagen dazu doch sicherlich.

Neues Deckblatt, neues Datum, die Anlagen noch mal rausfischen und dann ab aufs FAX damit.

Der Arbeitsaufwand wird dann bei der Behörde liegen. Zumindest wenn die so gut organisiert ist wie hier. Da müssen sogar die Faxe auf Computer erst mal ausgedruckt werden, um sie dann wieder zu scannen und abzuspeichern. Noch mal Kopiert werden müssen sie nicht, bevor dann wieder alles geschredert wird...


MfG
Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
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Alt 19.01.2022, 09:10   #8
Club 300
 
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Ort: Bielefeld
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Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
...abgelehnter Antrag aus November mangels Berechtigung der Vernichtung anheim gefallen sein wird.
Bei laufenden Fallangelegenheiten kann man auch eine Art von Bestand zurückgreifen- ich denke nicht, dass das mit Ablehnungen geht. Die werden bzw. die Unterlagen dazu, wohl eher vernichtet.
Das glaube ich nicht. Auch die Ablehnung eines Antrags ist eine Verwaltungshandlung, die dokumentiert sein will.


Und weil es gerade so schön passt: "Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen." LG Bielefeld 28.01.2003, 2 O 634/02
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
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Alt 19.01.2022, 09:22   #9
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Stimmt auch wieder was du sagst.

Die Frage ist halt nur ob das auch für sämtliche Anlagen zutrifft? In der Ablehnung sollten die Gründe dafür wohl gestanden haben. Am besten ist hier wohl der Tip von Imre.
Wenn du z.B. Anträge per Mail mit Anhang stellst (was bei uns geht) dann musst du eigentlich nur das Datum ändern und kannnst alles gerade nochmal losschicken.
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michaela mohr ist offline  
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Alt 19.01.2022, 10:27   #10
Club 300
 
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 337
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Ich versuche immer am Computer ausfüllbare PDF zu bekommen, notfalls auch leicht kreativ von einer anderen Organisation (Vermögensverzeichnis und andere betreuungsrechtliche Formulare gibt es z.B. von der JVA Wittlich in sehr guter Qualität). Die sind für den Folgeantrag schnell angepasst und man spart sich einen Ausdruck-Tippex-Wiedereinscan-Zyklus. Beim ganz normalen Acrobat Reader kann man mit der Funktion Ausfüllen und unterschreiben / Selbst signieren die eigene eingescannte Unterschrift hinterlegen und dann in jedes PDF "stempeln". Das ganze per Mail-Anhang wurde bisher immer akzeptiert und hat für die Empfängerseite auch noch den Vorteil, dass die Unterlagen in super Qualität ankommen und sich sogar die Inhalte mit Copy&Paste aus dem Formular herausholen lassen. (Jedenfalls wenn sie nicht erst ausgedruckt werden, um sie sodann wieder einzuscannen, wie teilweise in der Norddeutschen Tiefebene üblich.)

Mir ist auch schon der Kragen geplatzt und ich habe das Sozialamt höflich aber bestimmt gebeten, für einen vom Sozialamt geforderten sinnlosen Wohngeldantrag die im Sozialamt komplett vorhandenen Daten doch bitte bei sich selbst zusammenzusuchen. Ich habe auf die Einrede gewartet, dies sei wegen Datenschutz nicht möglich, doch die kam nicht.
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
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