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Hilfebedarfsgruppe, Eingliederungshilfe

Dies ist ein Beitrag zum Thema Hilfebedarfsgruppe, Eingliederungshilfe im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, habe mal eine grundsätzliche Verständnisfrage. Angenommen ein Mensch mit geistiger Beeinträchtigung lebt in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe. Bei ...


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Alt 21.01.2022, 11:13   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 24.04.2013
Ort: Bayern
Beiträge: 199
Standard Hilfebedarfsgruppe, Eingliederungshilfe

Hallo,


habe mal eine grundsätzliche Verständnisfrage.


Angenommen ein Mensch mit geistiger Beeinträchtigung lebt in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe. Bei der Eiingruppierung in die Hilfebedarfsgruppe gibt es die Teilbereiche: Regeln von finanzeillen und rechtlichen Angelegenheiten und Geld verwalten.


Wenn der Betroffene geschäftsunfähig ist und eine rechtliche Betreuung angeordnet wurde, ist dann "automatisch" vom höchsten Hilfebedarf auszugehen. Oder von keinem, weil alles der Betreuer regelt und das einen anderen "Topf" betrifft.


Hoffentlich habe ich mich verständlich ausgedrückt.


Viele Grüße
BineP
BineP ist offline  
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Alt 21.01.2022, 12:14   #2
Held der Arbeit
 
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 405
Standard

Ohne alle Bedarfsermittlungsinstrumente im Detail zu kennen:
Weder noch.

Der Hilfebedarf orientiert sich an der individuellen Lebenssituation des Betroffenen und seinen Bedürfnissen innerhalb der Einrichtung und wird bei der Bedarfsfeststellung beschrieben.

Bei einem Menschen in einer besonderen Wohnform (Heimbewohner), der 1 mal in der Woche sein Taschengeld abholt und damit beim Kiosk Zigaretten kauft und im Übrigen von Betreuer oder Familie versorgt wird ist der Hilfebedarf (in der Einrichtung!) gering bis nicht vorhanden.

Bei einem Menschen in einer besonderen Wohnform, der seine Anträge selber stellt, dabei aber Schreibhilfe und das Barbetragskonto des Einrichtung in Anspruch nehmen muss wäre der Hilfebedarf sehr hoch.

Als Gradmesser kann der Diskussionsbedarf bei der Einteilung des Taschengeldes dienen ...
__________________
--> Das Leben bleibt spannend
K.Wagner ist offline  
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Alt 21.01.2022, 15:18   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 24.04.2013
Ort: Bayern
Beiträge: 199
Standard

vielen Dank, das hilft meinem Verständnis sehr.


Dann könnte man argumentieren, dass bei einem sehr stark beeinträchtigen Heimbewohner, der seine Wünsche kaum äußern kann, z.B. Authismus, der Hilfebedarf hoch ist, weil die Wunschermittlung schwierig ist und besonderer "Instrumente" (Kärtchen o.ä) bedarf.


Bei üblichen rechtlichen Angelegenheit (Zuzahlungsbefreiung, Fahrkosten etc) niedrig, weil das der Betreuer ohne große Beteiligung der Einrichtung macht.


BineP
BineP ist offline  
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Alt 21.01.2022, 16:57   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,604
Standard

Moin moin


Die Frage nach dem Hilfebedarf ist schon spannend, wobei es darauf ankommt, wer mit welchem Hintergrund fragt und wer (ebenso mit welchem Hintergrund) antwortet.


Bei der HMB-Einstufung des Hilfebedarfes ist üblicherweise der Kostenträger der Fragesteller und hat als Hintergrund den Wunsch herauszufinden, wieviel Hilfe denn und benötigt wird, die er zu finanzieren hat.

Die Antworten kommen üblicherweise von den Antragstellern (Menschen mit Behinderung), die überhaupt nicht peilen, welche Intentionen hinter den Fragen stecken.
Weitere Antwortgeber sind die Einrichtungen (Leistungserbringer), die als Intention haben, ihre Leistungen auch bezahlt zu bekommen.



Wenn man jetzt einfach nur den Hilfebedarf der betreffenden Person betrachtet, dann liegt der in allen Dingen/Bereichen, die diese nicht selber vollständig erledigen kann. Deshalb wird da ja auch Hilfe benötigt.

Hier kann es passieren, dass die hilfebedürftige Person in dem einen oder dem anderen Bereich (hier nur als Beispiel: Geldverwaltung/ -ausgeben und mit dem vorhandenen Geld auskommen) nur zum Teil fit ist. Das bedeutet, dass grundsätzlich ein Hilfebedarf da ist.
Das beschreibt aber noch nicht, wieviel Hilfe notwendig ist. Es kann durchaus sein, dass weitaus mehr Hilfe notwendig ist, als wenn die hilfebedürftige Person in dem Bereich nichts mehr selber könnte und völlig auf andere angewiesen wäre.

Angefragt wird im HMB (oder Schlichthorster Modell oder anderen Modellen) üblicherweise von "kann alles" = 1 bis "kann nix" = 5.

Daher sollte zusätzlich immer beschrieben werden, wie hoch der Hilfeaufwand ist.


Die Vorstellung:
"Wenn der Betroffene geschäftsunfähig ist und eine rechtliche Betreuung angeordnet wurde, ist dann "automatisch" vom höchsten Hilfebedarf auszugehen. Oder von keinem, weil alles der Betreuer regelt und das einen anderen "Topf" betrifft."
paßt nicht so recht:

Wenn ein rechtlicher Betreuer bestellt ist, dann ist ein Hilfebedarf grundsätzlich erst einmal da. Sonst gäbe es die rechtliche Betreuung nicht.

Allein deshalb kann aber nicht automatisch von einem "höchsten" Hilfebedarf ausgegangen werden. Ebenso kann auch nicht von keinem Hilfebedarf ausgegangen werden, weil ja alles vom Betreuer erledigt wird oder es einen "anderen Topf" betrifft.

Unabhängig davon fallen die Sachen, die der rechtliche Betreuer zu erledigen hat erst einmal nicht in die Aufgabenbereiche der Einrichtungen zu deren Finanzierung die Eingruppierung in eine Hilfegruppe notwendig ist.



Ok, das war jetzt zwar eher theorietisch, aber hoffentlich doch verständlich.


MfG
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Stichworte
hilfebedarf, metzler, rechtliche betreuung


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