Dies ist ein Beitrag zum Thema Raus- aber eigentlich drin in der Sozialhilfe im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Abend,
habt ihr schon mal so einen Beispielfall lösen können? Wenn ja wie?
Beispiel:
Betreute ist 94 Jahre und ...
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16.08.2022, 20:01 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 18.07.2018
Beiträge: 23
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Raus- aber eigentlich drin in der Sozialhilfe
Guten Abend,
habt ihr schon mal so einen Beispielfall lösen können? Wenn ja wie? Beispiel: Betreute ist 94 Jahre und ca. 4 Jahre im Heim. Betreute ist durch die Rentenerhöhung aus der Sozialhilfe gefallen. Mit ca. 25,--€ Einkommensüberschuss. Das Heim stellt eine nachträgliche Erhöhung der Investitionskosten für Selbstzahler in Rechnung gestellt. Somit fällt die Betreute jetzt wieder in die Sozialhilfe. Ich habe den Heimleiter gebeten die Investitionskosten bitte soweit zu reduzieren, dass der Betreuten noch das Taschengeld und die Bekleidungspauschale bleibt. Das wurde abgelehnt. Ich habe Widerspruch eingelegt dieser wurde abgewiesen, da Berechnung (die alte - ohne erhöhte Investitionskosten) korrekt sei und Betreute einen Einkommensüberschuss von 25,--€ hat. Ich wurde mit einem Hinweis wieder an den Heimleiter verwiesen. Das Heim habe ich angeschrieben, dass ich mit der Rechnung nicht einverstanden bin und der Rechnungsbetrag wurde von mir unter Vorbehalt überwiesen. (kleiner Schonbetrag vorhanden). Ich bräuchte jetzt dringend anwaltlichen Rat. Da Betreute jetzt wieder Selbstzahlerin ist,-sprich keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat- ist der Anwalt auch selber zu zahlen? D.h. von 25,-- € ( und ein kleiner Rest v. Schonbetrag) muß jetzt auch die Erhöhung/ Kosten für Selbstzahler gezahlt werden. Das Taschengeld + Bekleidungspauschale und wir benötigen dringend einen Anwalt zwecks Beratung. Deshalb lautet der Titel : Raus- aber eigentlich drin in der Sozialhilfe Grüße heidi4 |
16.08.2022, 20:16 | #2 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Auf die Schenlle, stelle einen Wohngeldantrag.
Bei mir hat jetzt jemand dadurch einen "Barbetrag" von 280 Euro
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
16.08.2022, 20:22 | #3 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Ich hatte gerade genau das gleiche Problem, wobei es sich bei mir damit gelöst hat das der Heimträger mir einen Teil der Investitionskosten erlassen hat.
Ich hätte es gerne durchgeklettert und hatte auch schon eine Anwältin, aber dann hatte es sich durch den Verzicht des Trägers erledigt.
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16.08.2022, 20:33 | #4 | |
Einsteiger
Registriert seit: 18.07.2018
Beiträge: 23
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Zitat:
Daraufhin habe ich ein Schreiben erhalten mit dem Betreff: Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII ...im Text wurde noch etwas angefordert. Die Anfrage ist wohl als Antrag gesehen worden bzw. umgewandelt worden.?! Oder lieber nochmal einen Antrag auf Wohngeld stellen? |
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16.08.2022, 20:38 | #5 | |
Einsteiger
Registriert seit: 18.07.2018
Beiträge: 23
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Zitat:
Durchklettern wäre auch eine Lösung...aber wie ist das mit dem Anwalt bzgl. der Zahlung? Wahrscheinlich mal beim B.-Gericht nachfragen wie sich das alles so verhält. |
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16.08.2022, 21:04 | #6 |
Einsteiger
Registriert seit: 18.07.2018
Beiträge: 23
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16.08.2022, 21:04 | #7 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Die Wohngeldstelle ist ( bei uns) eine eigene Behörde/Stelle. Zitat:
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16.08.2022, 22:29 | #8 |
Einsteiger
Registriert seit: 18.07.2018
Beiträge: 23
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16.08.2022, 22:45 | #9 |
Einsteiger
Registriert seit: 18.07.2018
Beiträge: 23
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Da war ich zu schnell und habe Antwort gefunden! Sorry Wohngeld und Pflegewohngeld ist zu unterscheiden: Wohngeld können Mieter*innen und Eigentümer*innen von Wohnraum beanspruchen. Auch sog. Heimbewohner können einen Anspruch auf Wohngeld haben (§ 3 WoGG). Es ist wichtig, dass sie nicht nur vorübergehend in der Einrichtung aufgenommen wurden. Gleiches gilt für Menschen mit Behinderung, die ambulant betreut leben |
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