Dies ist ein Beitrag zum Thema Wechsel SGB II/SGB XII im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
wenn der B. nicht erwerbsfähig ist und das JC sich weigert, ihn untersuchen zu lassen bzw. dies krankheitsbedingt nicht ...
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17.09.2022, 12:52 | #1 |
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
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Beiträge: 4,381
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Wechsel SGB II/SGB XII
Hallo,
wenn der B. nicht erwerbsfähig ist und das JC sich weigert, ihn untersuchen zu lassen bzw. dies krankheitsbedingt nicht möglich ist, es keine unterlagen gibt und das JC bereits die Leistungen versuchsweise eingestellt hatte - nun aber neu anfängt in Kenntnis seiner Erkrankung mit ihm Telefontermine zu "vereinbaren" und das Sozi den Fall nicht aufmachen möchte: - die Einleitung der Feststellung Erwerbsfähigkeit liegt beim Sozi (steht ggf wo?) Es geht mir darum, "Zahlpausen" möglichst zu verhindern - insbesondere hinsichtlich der Miete |
17.09.2022, 13:23 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,284
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Bevor das Jobcenter einstellen kann wegen erwerbsunfähigkeit, müssen sie diese feststellen lassen.
Das Jobcenter könnte auch auf die Idee kommen, wegen fehlender Mitwirkung die Zahlung einzustellen, was aber nicht geht, wenn jemand nicht in der Lage ist mitzuwirken. Wenn die Leistung eingestellt wird, musst Du rechtzeitig Widerspruch einlegen und ggf. eine einstweilige Verfügung beim Sozialgericht erwirken. |
17.09.2022, 16:06 | #3 |
Einsteiger
Registriert seit: 06.09.2022
Ort: NRW
Beiträge: 17
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Laut Erreichbarkeitsanordnung ist ein Kunde nicht verpflichtet mit dem JC telefonieren, er muss nur postalisch erreichbar sein. Darüber hinaus ist nach §7 SGB II die Erwerbsfähigkeit nach§8 SGB II eine Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II.
Du hast bisher nicht gesagt, ob es sich um einen reinen oKT handelt oder eine gemeinsame Einrichtung (letztere erkennst du daran dass es immer joncenter gE heißt, z.B. in den E-Mail Adressen oder sich das Logo der Agentur auf den schreiben findet) Könntest du das ergänzen, denn das macht in der leistungsrechtlichen Beratung keinen riesigen aber doch einen bemerkbaren Unterschied, wie du gleich merken wirst. Wenn es eine gE ist, dann sind die fachlichen Hinweise der Agentur für Arbeit mit bindend, bei oKT leider nicht wobei die Gesetzeslage gleich ist. Ich beziehe mich aktuelle auf die FW zu §8 RN 8.6, und vielleicht als Hinweis zu meine Tipps, sie sind geprägt aus meiner Erfahrung als ehem. Kunde in einer optierten Kommune und SB in einer gemeinsamen Einrichtung. "Neben der Prüfung der Erwerbsfähigkeit als Voraussetzung für einen (eigenständigen) Anspruch auf Alg II, ist die objektive Einschätzung des (Rest-) Leistungsvermögens für eine Integration in Arbeit zwingend erforderlich. Bei Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit ist deshalb konsequent eine Prüfung der Erwerbsfähigkeit von Amts wegen zu veranlassen." Nicht kann, nicht sollte, sondern es ist eine ist Vorschrift, was bei uns im Jobcenter Alltag bedeutet, dass man es machen muss. Ansprechpartner ist hier aber nicht die Leistungsabteilung (die den Fall wieder aufgemacht hat) sondern der bereich Markt- und Integration also die Arbeitsvermittlung. Das Gespräch ist dort zu suchen. In der Leistungsabteilung wird das erst relevant wenn Kunden nicht zur Untersuchung gehen oder nach aktenlage untersucht werden können, weil sie z.B. nichts einreichen, weil wir dann über Mitwirkungsschreiben zur Untersuchung "verpflichten" können. Zumindest das SG in DU in dessen Einzugsgebiet ich arbeite geht das mit, wenn dann Leistungseinstellungen folgen, weil eben dann die Erwerbsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung nicht geklärt werden kann. Aber auch wenn du bei einer optierten Kommune bist, dürftest du eine Argumentationsgrundlage in den fachlichen Hinweisen zu §8 SGB II finden. |
27.09.2022, 21:36 | #4 | |
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
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Beiträge: 4,381
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Zitat:
Jup, an dem Punkt war ich auch bereits. Die machen aber stumpf weiter. |
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