Dies ist ein Beitrag zum Thema Anwartschaftszeit während Elterzeit/Kindererziehung im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen
Ich wurde letzte Woche für eine Betreuung bestellt und habe folgendes zu klären. Meine Betreute hat vom 01.08.2018 ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
23.09.2022, 11:44 | #1 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 27.01.2019
Beiträge: 25
|
Anwartschaftszeit während Elterzeit/Kindererziehung
Hallo zusammen
Ich wurde letzte Woche für eine Betreuung bestellt und habe folgendes zu klären. Meine Betreute hat vom 01.08.2018 bis 31.07.2020 sozialversicherungspflichtig gearbeitet. Ab dem 24.08.2020 war sie in Muterschutz und anschliessend ab dem 22.09.2020 bis 21.09.2022 in Elternzeit. Im August 2022 hat sich die Betreute bei der Agentur gemeldet, um sich arbeitslos zu melden. Die Agentur hat telefonisch mitgeteilt, es sei zu früh, sie sollte sich nach Ablauf der Elternzeit melden. Jetzt hat die Betreute einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und hat einen negativen Bescheid erhalten mit der Begründung, sie habe in den letzten 30 Monate weniger als 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet und erfüllt damit die Anwartschaftszeit nicht. Zählt die Zeit der Elternzeit/Kindererziehung nicht zur Anwartschaftszeit? |
23.09.2022, 16:27 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,224
|
Was war zwischen dem 01.08.2020 und dem 23.08.2020?
|
23.09.2022, 19:58 | #3 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 27.01.2019
Beiträge: 25
|
In der Zeit war leider nichts. Sie hat sich arbeitslos melden wollen. Man hat ihr gesagt, sie soll sich nach der Elternzeit melden.
|
23.09.2022, 21:47 | #4 | |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,224
|
Jetzt muss ich nachfragen:
Zitat:
Das könnte hier sehr wichtig sein, denn wenn die Betreute versucht hat, sich im August 2020 arbeitslos zu melden, und vom Amt mit dieser Begründung weggeschickt wurde, ließe sich evtl. über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch was machen, denn es handelt sich hier um eine ganz offensichtliche Falschberatung. Die Betreute hätte sich natürlich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden müssen - dass sie absehbar innerhalb des selben Monats in die Mutterschutzfrist bzw. anschließend in Elternzeit rutschen wird, spielt keine Rolle. Nur dann wäre der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der gesamten Zeit der Mutterschutzfrist bzw. der anschließenden Elternzeit erhalten geblieben. Dadurch dass sie vom Amt weggeschickt wurde, ist der Anspruch jetzt weg. |
|
23.09.2022, 22:26 | #5 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 27.01.2019
Beiträge: 25
|
Sorry. Das war August 2020. genau sie wurde falsch beraten. Wie funktioniert das mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ?
|
23.09.2022, 22:29 | #6 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,224
|
Das weiß ein Fachanwalt für Sozialrecht genauer.
Wichtig wäre es erstmal, fristwahrend Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Arbeitsagentur einzulegen, damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht ganz verloren geht. |
24.09.2022, 10:43 | #7 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,224
|
Und noch diesen Monat ALG II beantragen, damit der Lebensunterhalt einigermaßen gesichert ist.
|
24.09.2022, 18:10 | #8 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 27.01.2019
Beiträge: 25
|
Danke euch für eure Hilfe.
|
Lesezeichen |
Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
Ansicht | |
|
|