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Wohngeld bei Erbschaft vor Antragstellung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Wohngeld bei Erbschaft vor Antragstellung im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin liebe Mitlesenden, ich habe vergeblich versucht, hier im Forum und im WWW etwas zu der folgenden Frage zu finden: ...


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Alt 03.10.2022, 11:57   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 181
Standard Wohngeld bei Erbschaft vor Antragstellung

Moin liebe Mitlesenden,

ich habe vergeblich versucht, hier im Forum und im WWW etwas zu der folgenden Frage zu finden:

Der B hat im Juni 2021 geerbt (50.000 Euro). Ich habe die Betreuung im August 2022 übernommen und direkt Wohngeld beantragt. Der B lebt in einer besonderen Wohnform. Die Fachleistungen werden duch die EGH gezahlt, die Wohnkosten trägt der B selbst. Es ist Einkommen in Höhe von ca. 120 Euro (Ausbildungsgeld) vorhanden. Wohngeld wurde ab dem 01.08.2022 bewilligt.

Auf dem Antrag habe ich die Erbschaft nicht angegeben, die Information aber nun nachgereicht. Nun meine Frage: Hat besagte Erbschaft Auswikungen auf die Höhe des Wohngeldes? Im Wohngeldgesetz steht, dass einmalige Einnahmen über einen Zeitraum von drei Jahren als Einkommen gelten.

In der Verwaltungsvorschrift zu §15 WoGG steht folgendes:

Ist für das einmalige Einkommen kein Zurechnungszeitraum festgelegt oder vereinbart, so ist das einmalige Einkommen nach § 15 Absatz 2 Satz 2 WoGG jeweils zu einem Drittel in den drei Jahren nach dem Zuflussmonat zuzurechnen. Dies gilt nicht für einmaliges Einkommen, das bereits bei einer zurückliegenden Wohngeldentscheidung berücksichtigt worden ist.

Gilt das auch für Einnahmen, die vor der Antragstellung zugeflossen sind? Gilt das überhaupt für Erbschaften?
__________________
Viele Grüße
Fridel
FridelE ist offline  
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Alt 03.10.2022, 15:29   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
Standard

Hallo Fridel,

Ich verstehe deine Frage nicht so ganz. Die Erbschaft war doch bei Antragstellung schon längst vollzogen und damit bereits bestehendes Vermögen des Betreuten. Warum sollte denn das Ganze jetzt nochmal als Einkommen deklariert werden?
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 03.10.2022, 15:57   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
Standard

Das ist bei Sozialhilfe und ALG 2 genauso. Wenn jetzt also beim Wohngeld das Vermögen nicht 60.000 übersteigt, ist das unschädlich. Bei EGH auch.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 03.10.2022, 16:49   #4
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,275
Standard

Bei Grusi und ALG II bis Ende des Jahres doch auch oder?
Mächschen ist offline  
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Alt 03.10.2022, 17:08   #5
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
Standard

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Bei Grusi und ALG II bis Ende des Jahres doch auch oder?
Ja. Aber nur fürs erste halbe Jahr des Leistungsbezugs. Bei den anderen ist das dauerhaft. Und mit dem Bürgergeld wirds eh wieder anders.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 03.10.2022, 17:22   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 181
Standard

Mh, irgendwie fehlt mir immernoch die Begründung. Ist sämtliches vor Antragstellung zugeflossenes Einkommen als Vermögen anzusehen? Was heißt die Formulierung in §15 WoGG:

(2) Einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzurechnen. Ist kein Zurechnungszeitraum festgelegt oder vereinbart, so ist das einmalige Einkommen jeweils zu einem Drittel in den drei Jahren nach dem Zuflussmonat zuzurechnen. Ist das einmalige Einkommen vor der Antragstellung zugeflossen, ist es nur dann nach Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen, wenn es innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung zugeflossen ist.
__________________
Viele Grüße
Fridel
FridelE ist offline  
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Alt 03.10.2022, 20:44   #7
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,247
Standard

Zitat:
Zitat von FridelE Beitrag anzeigen
Ist sämtliches vor Antragstellung zugeflossenes Einkommen als Vermögen anzusehen?
Das ist korrekt.


Ist der Erbfall vor Antragstellung eingetreten (der Erblasser vor Antragstellung verstorben, Stichtag ist hier der Todestag, nicht der tatsächliche Zufluss der Erbschaft!) ist die gesamte Erbschaft Vermögen und kein Einkommen.


Zitat:
Zitat von FridelE Beitrag anzeigen
Was heißt die Formulierung in §15 WoGG:
Das weiß anscheinend niemand. Bis 2016 bezog sich diese Vorschrift ausdrücklich nur auf Abfindungen. Neuere Rechtsprechung scheint es nicht zu geben.
Pichilemu ist offline  
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Alt 05.10.2022, 08:01   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 181
Standard

Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Bis 2016 bezog sich diese Vorschrift ausdrücklich nur auf Abfindungen. Neuere Rechtsprechung scheint es nicht zu geben.
Das heißt bei Abfindungen greift dann das erweiterte Zuflussprinzip über drei Jahre? Einen solchen Fall habe ich nämlich auch noch.

Danke für die Beiträge!
__________________
Viele Grüße
Fridel
FridelE ist offline  
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Alt 05.10.2022, 11:08   #9
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,275
Standard

Aber dann nicht, wenn ALG II nach Zufluss der Abfindung erstmals beantragt wird oder?
Mächschen ist offline  
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Alt 05.10.2022, 11:52   #10
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,247
Standard

Die Sonderregelung für Abfindungen gilt nur für das Wohngeld, für andere Sozialleistungen gilt das nicht.
Pichilemu ist offline  
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