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aprilapril 28.11.2022 12:50

SGB XII, Mietoberwerte
 
Hallo ihr Lieben,


ich habe einen Vertretungsfall und benötige Rat.
• Postalische Angelegenheiten
• Gesundheitsfürsorge
• Vertretung gegenüber Jobcenter und Sozialamt
• Vertretung gegenüber Kranken- und Rentenversicherung



Betreuter wohnt aktuell mit Frau und Kindern in einer gemeinsamen Wohnung. Er bezieht SGB XII Leistungen und arbeitet seit zwei Monaten wieder in der Werkstatt, Frau SGB II und Kinder gehen zur Schule.
Wegen Streit/Trennung möchte er (wieder) in eine eigene Wohnung, erst 2021 sind sie wieder zusammengezogen.



Er ist nicht der sympathischste Zeitgenosse, daher eh noch schwieriger mit Wohnungen, nun hat er ein Angebot erhalten:
Bruttokaltmiete liegt 51,50€ über der Mietobergrenze.


Er möchte, dass ich es trotzdem beim Sozialamt einreiche und er würde die Differenz selber zahlen, sagt er (haben keine Vermögenssorge).
Ich habe es aber so in Erinnerung (Festnetz und Internet gerade down, googlen am Handy unhandlich), dass dann auch mögliche Nachzahlungen etc. nicht vom Sozialamt übernommen werden würden?
Und dass man sich auf die letzte Miethöhe bezieht und dass die Differenz selbstzuzahlen sei - er hat jetzt aber nur etwa 220€ Miete (all in) statt künftig 515€.


In der aktuellen Lage ist das doch fast fahrlässig, oder?
Wie würdet ihr das regeln? Wohl des Betreuten?


Die zuständige Sachbearbeiterin ist momentan nicht im Dienst, daher euer Schwarmwissen und Erfahrungen, danke vorab :)

Pichilemu 28.11.2022 13:44

Zitat:

Zitat von aprilapril (Beitrag 144891)
Er ist nicht der sympathischste Zeitgenosse, daher eh noch schwieriger mit Wohnungen, nun hat er ein Angebot erhalten:
Bruttokaltmiete liegt 51,50€ über der Mietobergrenze.


Er möchte, dass ich es trotzdem beim Sozialamt einreiche und er würde die Differenz selber zahlen, sagt er (haben keine Vermögenssorge).

Da gibt es ein ganz frisches Urteil vom BSG (Volltext liegt noch nicht vor), wonach bei behinderten Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung auf dem Wohnungsmarkt diskriminiert werden, die normalen Mietobergrenzen ggfs. nicht gelten: B 8 SO 7/21 R


Scheint mir nach der Beschreibung beim Betreuten der Fall zu sein. Versuchen würde ich es, der Antrag kostet nichts.



Zitat:

Zitat von aprilapril (Beitrag 144891)
Und dass man sich auf die letzte Miethöhe bezieht und dass die Differenz selbstzuzahlen sei - er hat jetzt aber nur etwa 220€ Miete (all in) statt künftig 515€.

Das wäre nur dann der Fall, wenn der Umzug als solcher bereits nicht erforderlich wäre. Eine Trennung/Scheidung vom Ehepartner ist aber grundsätzlich als Grund für einen Umzug anzuerkennen.

aprilapril 28.11.2022 14:20

Zitat:

Zitat von Pichilemu (Beitrag 144892)
Da gibt es ein ganz frisches Urteil vom BSG (Volltext liegt noch nicht vor), wonach bei behinderten Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung auf dem Wohnungsmarkt diskriminiert werden, die normalen Mietobergrenzen ggfs. nicht gelten: B 8 SO 7/21 R

Klasse, danke!


Ich habe von der behandelnden Psychiaterin mittlerweile auch ein Attest.

Mächschen 28.11.2022 15:43

Und darüber hinaus können je nach Gemeinde auch die Grenzen am Bedarf vorbei und damit nichtig sein.

Darüber hinaus gibt's derzeit noch Sonderregelungen und übergangsregeln, sodass es ggf. gar nicht auf die Grenze ankommt.


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