Dies ist ein Beitrag zum Thema jährliche Grundsicherungsanträge im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von TazDummchen
Wer etwas Anderes behauptet, möge das bitte mit einer Rechtsquelle belegen. Ansonsten führt das zu nichts.
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21.12.2022, 20:32 | #11 | |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,249
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Zitat:
Das BSG hat auch völlig richtig geschrieben: wollte man das anders sehen und eine Pflicht zur Stellung von Weiterbewilligungsanträgen für die Grundsicherung formulieren, müsste das Amt, falls der Antrag nicht gestellt wird, sofort Hilfe zum Lebensunterhalt leisten, die anders als die Grundsicherung keinen Antrag voraussetzt, sondern ab Bekanntwerden (§ 18 SGB XII) einsetzt. Und da bereits Grundsicherung bezogen wurde, ist dem Amt bereits bekannt, dass Hilfebedürftigkeit vorliegt. Es wäre also letztlich Jacke wie Hose, das Amt müsste so oder so leisten. Man kann es natürlich in der Praxis als Betreuer machen wie man will, interessant ist die Fragestellung vor allem dann, wenn der Betreute es versemmelt. |
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21.12.2022, 22:02 | #12 |
Einsteiger
Registriert seit: 18.12.2022
Beiträge: 15
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@Pichilemu, danke für deine Ausführungen und den Verweis zum BSG-Urteil. Ich werde mir die Urteilsbegründung in den nächsten Tagen durchlesen, wenn ich mal ein ruhiges Zeitfenster für so viel anstrengendes Jusristendeutsch finde.
Der darin verhandelte Fall liegt aber mittlerweile schon fast 20 Jahre zurück, sodass eigentlich auch zu prüfen wäre, inwieweit sich ggf. die Gesetzgebung und BSG-Rechtssprechung zwischenzeitlich verändert haben. Ansonsten kann ich deine geschilderte Logik gut nachvollziehen und stimme dem zu, dass es heutzutage im Grunde "Jacke wie Hose" ist, ob das Amt nun Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter gewährt. Aus Praktikabilitätsgründen und um unnützen Stress zu vermeiden würde ich persönlich ohnehin einfach immer einen Folgeantrag auf Grundsicherungsleistungen stellen, anstatt mich in Prinzipienreiterei zu üben. |
22.12.2022, 10:40 | #13 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 144
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Ja,
ich habe eigentlich auch nie darüber nachgedacht und einfach einen Antrag gestellt. ABER ich habe in 02.20 die Betreuung übernommen, da lief bereits ein Antrag, ich habe Nachgefragt was mit dem Antrag sei, also beim Sozialamt, und bekam die Aufforderung den Kontostand, die Miete, die Energiejahresabrechnung usw. vorzulegen. Zu dem Zeitpunkt war der Antrag aber schon 6 Monate bei der Sachbearbeiterin. Gewährt wurde dann in 08.20. Wie oft das Heim bei mir anrief und fragte, was denn nun mit den Rechnungen sei, kann man sich denken. Ich habe in 09.21 einen folgeantrag gestellt, in 05.22 eine Klage eingereicht. In 10.22 habe ich einen Bescheid bekommen für 08.21 bis 08.22. Bei dem Schreiben lag ein Weiterbewilligungsantrag bei. Den habe ich nur oberflächlich ausgefüllt und abgeschickt. Jetzt habe ich den Antrag zurückbekommen mit der Ansage, das wenn ich nicht alles mache was die wollen, werden sie nicht mehr zahlen. Erst das Verhalten brachte mich dazu mal zu porüfen ob das alles so richtig ist. Ich bin der Meinung das man sich nicht alles gefallen lassen muss. Und der Weg des geringsten Widerstands ist keine Lösung. Gruß Mirko
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22.12.2022, 13:38 | #14 |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin Mirko
Mit der Beschreibung deines Falles hast Du völlig recht. Wenn in einer Behörde dermaßen um Prügel gebettelt wird, sollte der Wunsch auch erfüllt werden. Hier wäre der Weg des geringsten Widerstandes einfach nicht angesagt. Ich würde in dem Fall auch meinen Weg des geringsten Arbeitsaufwandes (das ist nicht gleichzeitig der des geringsten Widerstandes) überdenken und zur Abwechlung mal 'Knüppel aus dem Sack' spielen. Prügel wem Prügel gebühren - und wenn es nur juristisch ist. MfG Imre
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22.12.2022, 15:11 | #15 |
Moderator
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Beiträge: 5,787
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-> Mirko: was heißt, „oberflächlich“ ausgefüllt? Ich hoffe doch, keine Falschangaben. Aber natürlich reicht es, wenn Angaben unverändert geblieben sind, überall reinzuschreiben „siehe Erstantrag“.
Eigentlich verändern sich ja nur minimale Daten, wie Renten- oder Miethöhe. Das ist ja auch der Grund, warum die Rechtsprechung gar keine Folgeanträge als erforderlich ansieht. Lediglich Änderungen sind unaufgefordert mitzuteilen, aber nicht zu irgendwelchen wiederkehrenden Terminen, sondern wenn sie eingetreten sind (§ 60 Abs. 1 Nr 2 SGB I). Und was Rentenanpassungen betrifft, die braucht man gar nicht mitzuteilen, die Daten erhält der SHT direkt von der DRV, das Verlangen, so etwas „noch mal“ mitzuteilen, fällt unter § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I. Solche Drohungen wie berichtet, verdienen mindestens eine Dienstaufsichtsbeschwerde an den Landrat/Oberbürgermeister. Wenn das nicht reicht, Widerspruch und erforderlichenfalls eine Feststellungsklage beim Sozialgericht, natürlich immer mit Fachanwalt für Sozialrecht. Damits auch richtig schön teuer wird.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
22.12.2022, 15:29 | #16 | |
Berufsbetreuer
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Beiträge: 2,642
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Zitat:
O. k. Dann werde ich bei dem nächsten Weiterbewilligungsantrag mal so verfahren, dass ich nur den einen Satz schreibe und auf die dortigen Unterlagen bzw. Kenntnisstände verweise. Ich freue mich jetzt schon drauf. mfg
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22.12.2022, 17:20 | #17 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
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Moin moin
Für solche Anträge lohnt es sich einen Scanner und ein Programm zu haben, mit denen die Formulare nicht nur eingescannt werden können, sondern auch in PC-taugliche Formulare zum bearbeiten und abspeichern umgestrickt werden können. Dann einfach das letzte ausgefüllte Formular hochfahren, eventuelle Veränderungen ausfüllen, neues Datum rein und raus damit. Wenn das auch noch mit EBO geht, liegt die Papierflut nicht in Deinem Büro, sondern bei der Behörde, die Fred-Feuerstein-like alles erst mal ausdrucken und wieder einscannen muss, um damit arbeiten zu dürfen. Eine richtige Umweltferkelei im Amt wird es, wenn Du auch noch die Anlagen alle mit dranheftest, die eh schon in der Behördenakte herumlungern. Du selbst hast damit nicht so viel Arbeit. Für die Umwelt kann man nur hoffen, dass die hiesigen Verwaltungen endlich mal ihre digitale Steinzeit beenden können. MfG Imre
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22.12.2022, 17:42 | #18 |
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Danke für die Hinweise der Paragraphen.
Zu dem Papier möchte ich erwähnen das ich es per Mail an die Grusi gesendet habe, die Antwort kommt aber immer mit Post, in diesem Falle hat die Mitarbeiterin alles ausgedruckt was ich gesendet habe und mir zurückgeschickt im DIN A4 Umschlag, es kostet denen ja nichts. Zum Ausfüllen, nein ich habe nichts falsch ausgefüllt, nur eine von drei Unterschriften und nochirgendwas vom Strom oder Gas oder ein Aktuellen Kontoauszug der Frau vergessen. Ich habe das erstmal zur Seite gelegt weil ich sehr angestrengt bin davon....
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04.01.2023, 17:13 | #19 |
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Moin,
also es ist, wie ich mir gedacht habe, ein schweres Unterfangen. Ich habe dem Sozialgericht ein Schreiben geschickt, worauf die mich anriefen und fragten was ich den will. Ich sagte das ich doch das Urteil dazu geschrieben habe, und den Fall mit dem ausfüllen erläutert habe! Das wurde bejaht, aber leider habe ich vergessen einen Namen zu nennen und meine Legitimation als Berufsbetreuer zuzufügen. Das ich das gerne allgemein hätte, hat er nicht verstanden und das ja nicht mein Betreuter klagt auch nicht. Aber ich hab Verstanden das nur gegen Bescheide geklagt wird, und was ich da wolle versteht er nicht, und schon gar nicht ohne Legetimation plus den Namen vom Betreuten. Kurzum, ich warte bis der Bescheid kommt der wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt wird, und dann kann ich klagen. Weil dann ja ein Bescheid vorhanden ist. Und dann kann das Gericht sagen, der Weiterbewilligungsantrag braucht nicht so umfassend ausgefüllt werden und bezieht sich auf das Urteil, eventuell. Und das muss ich dann mit allen Betreuten machen. Um so die Gerichte zu verstopfen, und allen viel Arbeit zu machen. Also, auf zum Anwalt.......
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04.01.2023, 17:17 | #20 |
Routinier
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Das sollte aber bei einem Betreuer Grundwissen sein, dass vor Gerichten nur konkrete Rechtsverletzungen, von denen man als Kläger (bzw. der Betreute) selbst betroffen ist, angeklagt werden können und dass es eine Popularklage (außer vor dem bayerischen Verfassungsgerichtshof) nicht gibt.
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