Dies ist ein Beitrag zum Thema jährliche Grundsicherungsanträge im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin zusammen,
im Netz habe ich das hier gefunden:
§ 6 Satz 1 GSiG (jetzt § 44 SGB XII), nach ...
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16.12.2022, 10:17 | #1 |
Forums-Geselle
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jährliche Grundsicherungsanträge
Moin zusammen,
im Netz habe ich das hier gefunden: § 6 Satz 1 GSiG (jetzt § 44 SGB XII), nach dem die Leistung in der Regel für den Zeitraum vom 1.7. bis zum 30.6. des Folgejahres bewilligt wurde, habe nach seinem Wortlaut lediglich die Ermächtigung und zugleich Verpflichtung der Behörde zu einer Befristung der Bewilligung iS von § 32 Abs 1 SGB X begründet, nicht jedoch eine Begrenzung des Leistungsanspruchs mit einem hieraus abzuleitenden besonderen “Mitwirkungserfordernis” in Form einer weiteren Antragstellung für Folgezeiträume. Der Erstantrag wirke über den Bewilligungszeitraum hinaus fort und sei damit nicht „verbraucht“, so das BSG. Heißt für mich, das ich nicht jährlich neue komplette Anträge stellen muss, oder? Gruß Mirko
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16.12.2022, 13:27 | #2 |
Routinier
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Ja, aber das gilt ausdrücklich nur für die Grundsicherung im Alter (4. Kapitel SGB XII). Für Personen die Leistungen nach dem SGB II beziehen gilt das nicht, da sind die jährlichen Weiterbewilligungsanträge weiterhin Pflicht.
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16.12.2022, 16:10 | #3 |
Club 300
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Befristung bei GruSi i.A. plus Hilfe zur Pflege?
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
meine Frage passt zum Thema: Eine Pflegeheimbewohnerin hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter und Hilfe zur Pflege. Der bewilligende Bescheid wurde befristet auf ein Jahr und mit dem Hinweis versehen, dass vor Ablauf ein neuer Antrag nötig ist und eine Erinnerung an die Verlängerung der Sozialhilfeleistungen nicht erfolgt. Die Hilfe zur Pflege darf (nach der mir bekannten und insoweit eindeutigen Rechtsprechnung) nicht befristet werden, die GruSi im Alter dagegen schon, aber es ist nach der Rechtsprechung bei Ablauf des Zeitraums kein neuer Antrag nötig. Ist nun also die Befristung des gesamten Bescheids über beide Leistungsarten zulässig oder nicht? Viele Grüße, Anni |
16.12.2022, 16:42 | #4 |
Routinier
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16.12.2022, 17:11 | #5 |
Club 300
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Danke, kann man das denn auch an einer gesetzlichen Vorschrift (§) festmachen oder gibt es dazu Rechtsprechung? Ich sollte ja den Widerspruch möglichst konkret begründen.
Viele Grüße |
16.12.2022, 17:20 | #6 | ||
Routinier
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Beiträge: 1,248
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Zitat:
Zitat:
Ist auch von den Gerichten mehrfach so entschieden worden, z. B. LSG Bayern vom 28. April 2017, AZ L 8 SO 206/15. |
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21.12.2022, 16:45 | #7 |
Forums-Geselle
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Moin,
so, der Anwalt sagt das es bei der Grundsicherung immer ein Folgeantrag geben muss, aber bei Pflegeleistung ist das nicht der Fall. Heißt also für mich, Antrag muss gestellt werden, egal warum. Mein Grund der Hinterfragung war, das ich am 10.10.22 einen Bescheid bekommen habe vom 01.10.21 und ich einen Folgeantrag ausfüllen muss ab 10.22. Ich habe bereit einmal Klage wegen Unterlassung beim SG gestellt und recht bekommen, aber es passiert ja nichts, keine Strafe, keine Versetzung, kein nichts. Deswegen macht es keinen Sinn gegen irgendwas zu Klagen. Gruß Mirko
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21.12.2022, 18:53 | #8 |
Routinier
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Ich weiß nicht was der Anwalt da erzählt hat.
Tatsache ist: Bei der Grundsicherung reicht grundsätzlich der erste gestellte Antrag aus. Weitere, jährliche Anträge sind keine materielle Leistungsvoraussetzung im Sinne von, dass der Anspruch auf Grundsicherung ganz verfällt wenn man keinen Antrag stellt (so ist es nämlich im ALG II). Wenn das Amt zur Mitwirkung auffordert und aktuelle Angaben zum Einkommen und Vermögen fordert muss man dem natürlich nachkommen, man ist aber nicht verpflichtet proaktiv auf das Amt zuzugehen und einen wie auch immer gearteten Weiterbewilligungsantrag zu stellen. Ist das Amt also völlig untätig, stellt aber auch die Leistungen allein wegen Zeitablaufs des vergangenen Bescheides ein, hätte eine darauf gestützte Klage/einstweilige Anordnung sichere Aussicht auf Erfolg. |
21.12.2022, 19:23 | #9 |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin moin
Der eine sagt Hü, der andere sagt Hott. Die Sozialämter halten es mit Hü und Hott genauso. also Hottehü. Ganz ehrlich: Mein Vertrauen in Behörden und solche gesetzlichen Automatiken ist da reichlich erschüttert. Deshalb halt ich es mit meinem Terminplan, in dem eben drinsteht, wie lange was bewilligt ist und wann ich einen Folgeantrag stellen muss oder sollte. Ich mach es dann einfach, weil die Folgeanträge ratzfatz erledigt sind. Es wäre ein viel größerer Arbeitsaufwand, hinterher zu rennen, wenn auf einmal keine Knete mehr kommen würde und ich - zu allem Überfluss auch noch mit Gerichtsverfahren - hinterher rennen müßte. Das ist dann eine Rechenfrage: Für welchen gewünschten Erfolg muss ich am geringsten Aufwand betreiben? MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
21.12.2022, 20:06 | #10 |
Einsteiger
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Die Grundsicherung gem. Kapitel 4 SGB XII bedarf im Gegensatz zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel 3 SGB XII eines Antrags und wird in der Regel für 12 Monate bewilligt. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag auf Grundsicherung erforderlich, wobei dieser immer auf den Ersten des Monats zurückwirkt.
https://dejure.org/gesetze/SGB_XII/44.html Wer etwas Anderes behauptet, möge das bitte mit einer Rechtsquelle belegen. Ansonsten führt das zu nichts. Geändert von TazDummchen (21.12.2022 um 20:23 Uhr) |
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