Dies ist ein Beitrag zum Thema Neuer Schonbetrag zum 1.1.2023 im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
Bekanntlich wird ja zum 1.1.2023 der Vermögensschonbetrag gemäß SGB XII von 5000 auf 10.000 € erhöht. D.h. doch, dass ...
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20.12.2022, 14:19 | #1 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Neuer Schonbetrag zum 1.1.2023
Hallo,
Bekanntlich wird ja zum 1.1.2023 der Vermögensschonbetrag gemäß SGB XII von 5000 auf 10.000 € erhöht. D.h. doch, dass man im laufenden Monat nicht mehr darauf achten muss, ob die 5000 € Ende Dezember überschritten sind. Oder sehe ich dies falsch? Ungeachtet dessen wurde in einem mir nun übersandten Bescheid, der ab Dezember/22 bis zum 30.6.2023 gilt, dieser neue Vermögensschonbetrag noch nicht erwähnt. mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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20.12.2022, 15:06 | #2 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,787
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Das Gesetz ist erst HEUTE im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Erst damit ist es wirklich amtlich. Da kann es bei einem Bescheid von Ende November noch nicht berücksichtigt worden sein.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
20.12.2022, 17:40 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.07.2020
Ort: NRW
Beiträge: 243
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Mir wurde letzte Woche am Telefon gesagt (Mitarbeiterin Sozialamt), dass für den laufenden Bewilligungszeitraum noch der Schonbetrag von 60.000€ gilt. Ich habe für einen Betreuten leistungen ab 10/22 beantragt und dann darf er bis 9/23 wohl seine ~30.000€ haben.
Geändert von aprilapril (20.12.2022 um 18:16 Uhr) |
20.12.2022, 18:10 | #4 |
Einsteiger
Registriert seit: 18.12.2022
Beiträge: 15
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Viele Sozialämter haben den Antragstellern die Sonderregelung infolge der Pandemie einfach verschwiegen und stattdessen weiterhin die alten Infoblätter mit dem Vermögensfreibetrag von 5.000 Euro versandt.
Bei uns war es so, dass derjenige, der sich auf die 60.000 Euro bezog, dann ohne Vermögensprüfung immer nur einen Zeitraum von 6 Monaten bewilligt bekam. Für alle Bewilligungszeiträume, die noch im Jahr 2022 beginnen, gilt der Corona-bedingte Vermögensfreibetrag in Höhe von 60.000 Euro (Single). |
20.12.2022, 18:42 | #5 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,279
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Hier wurde bei 5000 bis 60.000 immer nur 6 Monate bewilligt, bei unter 5000 dagegen 12 Monate.
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20.12.2022, 19:55 | #6 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
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Moin moin
Nicht alles durcheinanderwirbeln: Der Freibetrag bei der Grundsicherung steigt von 5.000,00 € auf 10.000,00 €. Das betrifft auch die Grenze zwischen mittellos und vermögend bei der Vergütung. Der Schonbetrag von ca. 60.000,00 € bezieht sich auf Bezieher von Eingliederungshilfen, die nicht gleichzeitig von Grundsicherung leben. Das sind z.B. RentenbezieherInnen oder Menschen in Arbeit die gleichzeitig EGH-Leistungen erhalten. Die müssen hierfür nicht gleich ihr Erspartes bis 60.000,00 € aufbrauchen. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
20.12.2022, 20:02 | #7 | ||
Einsteiger
Registriert seit: 18.12.2022
Beiträge: 15
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Zitat:
Zitat:
https://www.bmas.de/DE/Service/Coron...ang-sgb12.html Geändert von TazDummchen (20.12.2022 um 20:24 Uhr) |
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20.12.2022, 20:34 | #8 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,787
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Hallo, wie immer etwas komplizierter: du hast schon recht, aber die 5.000/10.000 gelten auch für andere Sozialhilfen, zB die Hilfe zur Pflege.
Die 60.000 gelten in der EGH und beim Wohngeld. Bei AlG 2 (Bürgergeld) ab 2023 zwischen 40.000 und 15.000 je nach Bezugsdauer. Wir hatten aber jetzt coronabedingt 2021/22 sowohl für ALG 2 als auch HzL/Grusi einen vorübergehenden Freibetrag von 60.000 (galt aber nicht für die Betreuervergütung). Wenn man es so sieht, ist das ab 2023 eher ein Rückschritt.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
20.12.2022, 23:03 | #9 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.07.2020
Ort: NRW
Beiträge: 243
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Zitat:
EGH und Wohngeld hat ja damit erst einmal nichts zu tun, da gab und gibt es ja keine Änderung. Oder ändert sich da 2023 auch noch was? |
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21.12.2022, 06:09 | #10 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
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Beiträge: 1,279
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Also ich finde das ALG II Schonvermögen zu hoch, wenn die so weiter machen, geht keiner mehr arbeiten...
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