Dies ist ein Beitrag zum Thema Wohngeldreform zum 1.1.2023 im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Siehe hierzu:
https://www.bundesregierung.de/breg-...reform-2125018
Ich denke, da dürfte jeder von uns wohl einige Fälle haben, die da evt. reinrutschen und ggf. ...
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21.12.2022, 12:57 | #1 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Wohngeldreform zum 1.1.2023
Siehe hierzu:
https://www.bundesregierung.de/breg-...reform-2125018 Ich denke, da dürfte jeder von uns wohl einige Fälle haben, die da evt. reinrutschen und ggf. aus dem SGB 12 rausfliegen. Habt Ihr Euch schon auf "Überstunden" im Januar eingestellt? Das wird bestimmt wieder eine schöne Antrageritis nebst Anlagen. Und die Wohngeldbehörden haben schonmal deutlich längere Bearbeitungszeiten angekündigt.... In diesem Sinne mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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21.12.2022, 13:28 | #2 |
Einsteiger
Registriert seit: 18.12.2022
Beiträge: 15
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Ich telefonierte gestern mit einer Wohngeldstelle unserer Region. Zwar haben sich deren Bearbeitungszeiten etwas verlängert, aber mit 4 bis 6 Wochen liegen sie im bundesweiten Vergleich immer noch im unteren Bereich.
Bitte die Befreiung von den Mediengebüren (früher GEZ) mit im Blick behalten. Wohngeldbezieher sind nämlich nicht per se davon befreit. Hierfür muss bei einigen sicher wieder das Sozialamt eine Berechnung anstellen müssen, damit die Härtefallregelung greift. |
21.12.2022, 14:03 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.07.2020
Ort: NRW
Beiträge: 243
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Das stand diese Woche im Newsletter von Tacheles von Herrn Thomé:
1. Keine ausreichende Personalausstattung der Wohngeldämter Die Wohngeldämter brauchen jetzt schon vielerorts Monate bis sie einen Wohngeldantrag bearbeiten. Trotz gesetzlicher Verpflichtung in § 17 Abs. 1 SGB I steht leider nicht genug Personal zur Verfügung. Das bedeutet Antragstellende auf Wohngeld werden ziemlich lang auf die Bearbeitung ihres Antrages warten müssen. Ein Bearbeitungszeitraum von deutlich mehr als sechs Monaten ist förmlich garantiert. Hier nun die Materialen zum Gesetzgebungsverfahren: https://t1p.de/nbt2z 2. Anspruch auf vorläufige WoGG-Entscheidung Neu eingeführt ist ein Anspruch auf vorläufige Zahlung des Wohngeldes (§ 26a Abs. 3 WoGG - N). In der Praxis wird daher, wenn es eilt, ein Antrag auf vorläufige Entscheidung nach § 26a Abs. 3 WoGG zu stellen sein und im Zweifelsfall nach drei Monaten eine Untätigkeitsklage nach § 75 S. 2 VwGO eingelegt werden müssen. Der Versicherungsbote berichtet, dass zum 01.01.2023 noch nicht einmal eine aktualisierte Software zur Verfügung steht: https://t1p.de/ix2br 3. Umgang der Jobcenter und Sozialämter mit Wohngeld Keinesfalls ist es zulässig SGB II oder SGB XII – Leistungen mit Verweis auf Wohngeld einzustellen. Solange Wohngeld nicht zur Auszahlung kommt, müssen die Jobcenter und Sozialämter weiter existenzsichernde Leistungen erbringen. Ich dokumentiere hier einen derartigen Fall aus München: https://t1p.de/zuhwg Der Münchner Fall zeigt exakt wie es nicht gemacht werden darf. Zudem besteht sogar bis zum 30. Juni 2023 keine Pflicht WoGG als vorrangige Leistung zu beantragen (§ 85 SGB II - N/§ 131 SGB XII - N). Solange Hilfebedürftigkeit im Sinne SGB II / SGB XII besteht, sollten dringend zunächst die Grundsicherungsleistungen beantragt werden Dann sollten die potentiell auf WoGG anspruchsberechtigten Personen zur Sicherungen des existenziellen Bedarfes überbrückend SGB II/SGB XII-Leistungen beantragen, denn es ist trotz vorläufiger Leistungsgewährung/ Untätigkeitsklageoptionen mit sehr langen Bearbeitungszeiträumen zu rechnen. 5. Anpassung der MOG-Mietwerte an die neuen WoGG Werte
In einer Reihe von Kommunen orientieren sich die „angemessenen Unterkunftskosten“ im Sinne von dem SGB II/SGB XII an den jeweiligen Werten im WoGG mit einem 10 % Sicherheitszuschlag, in diesen Kommunen dürften sich die jeweiligen MOG-Mietwerte deutlich erhöhen. Darauf sollte in der Beratung geachtet werden. |
12.06.2023, 12:19 | #4 |
Held der Arbeit
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 404
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Mein erster Grenzfall
Moin,
unsere Sozialbehörde fordert offensiv zum Antrag auf Wohngeld auf. I.d.R. ist ja alles klar und Wohngeld ist deutlich höher als Grundsicherung. Im aktuellen und für mich neuen Fall stehen künftig 163,-€ Wohngeld den bisherigen 131,69€ Grundsicherung gegenüber, also 31,31€ Mehreinnahme. Auf der Minusseite sehe ich 18,36€ für Rundfunkbeitrag 4,55€ rechnerisches Mehr an Zuzahlungen KV bleiben also noch ganze 8,40€ Mehreinnahme und zum Glück verzichte der Vermieter (bisher und wohl eher wegen innerem Chaos!) auf Betriebskostenabrechnungen. Habe ich irgendwelche Posten vergessen? Lohnt hier ein Widerspruch? Bitte um Input
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