Dies ist ein Beitrag zum Thema Kindergeldverwirrung im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
betreute Person, 75 Jahre alt; Vater bezog für sie Kindergeld (bisher nur mündlich bestätigt), Behinderung, seit sie 2 Jahre alt ...
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03.01.2023, 15:57 | #1 |
Routinier
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Ort: RLP
Beiträge: 1,057
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Kindergeldverwirrung
betreute Person, 75 Jahre alt; Vater bezog für sie Kindergeld (bisher nur mündlich bestätigt), Behinderung, seit sie 2 Jahre alt ist. Vater verstarb in 2015, Mutter schon früher.
Unterlagen nicht vorhanden, da erste Betreuung (ich bin die 4.) erst 2020 eingerichtet. Bruder kümmerte sich etwas, gibt aber keine Unterlagen raus. Meine Recherche ergab, dass Vater verbeamtet war, also habe ich Antrag auf Zahlung von Waisengeld gestellt. Die Höhe wird jetzt berechnet, man will aber Kindergeld in Abzug bringen, da ihr das nach Meinung der Behörde trotz Versterbens beider Elternteile aufgrund ihrer Behinderung weiter zustehen würde. Diese Ansicht teile ich nicht. Nach meiner Kenntnis erhalten doch auch "Kinder" mit Behinderung, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, nur Kindergeld, solange min. ein Elternteil lebt. Ist das nicht zutreffend? Die befragte Kindergeldstelle meint dazu, das ist so. Der Bruder könne aber die Pflegschaft übernehmen und dann Kindergeld beantragen. Man "meint", er sei dazu aber nicht verpflichtet. Er kümmert sich nun aber gar nicht, die Betreute lebt in einer Einrichtung der stationären Eingliederungshilfe. |
03.01.2023, 17:55 | #2 |
Routinier
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Beiträge: 1,278
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Vollwaisen können ja Kindergeld erhalten, aus meiner Sicht müsste hier die Familienkasse in den ... getreten werden...
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03.01.2023, 18:22 | #3 | |
Stammgastanwärter
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Ort: Nürnberg
Beiträge: 485
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Zitat:
Geändert von FFB (03.01.2023 um 18:30 Uhr) Grund: Link zum BKGG ergänzt |
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03.01.2023, 23:17 | #4 |
"Nervensäge" vom Dienst
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 755
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@FFB wenn der/die erwachsene Behinderte nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, auch über das 25ten Lebensjahr hinaus!
https://www.lebenshilfe.de/informier...it-behinderung |
04.01.2023, 00:04 | #5 | |
Routinier
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Beiträge: 1,248
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Zitat:
Das ist Quatsch, 1. ist man mit 75 Jahren kein "Pflegekind" mehr, 2. müsste der Betreute dafür beim Bruder wohnen, da er aber in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe lebt scheidet das von vornherein aus. |
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04.01.2023, 07:08 | #6 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,783
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Hallo, das gilt zwar unbefristet, geht aber nur solange ein anderer Kindergeldberechtigter lebt. Entweder ein Elternteil (dann muss das Kind nicht in dessen Haushalt leben) oder ein Groß- oder Pflegeelternteil (dann aber nur, wenn im Haushalt lebend). Kindergeld für Vollwaisen endet ausnahmslos mit dem 25. Geburtstag. Bitte nicht nach der Logik fragen. Die Rechtsquelle wurde schon genannt. Im Ausgangsfall wurde also das KG seit 2015 zu Unrecht bezahlt.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
04.01.2023, 08:31 | #7 |
Routinier
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Ok, vielen Dank. Gezahlt wurde seit 2015 ja nicht mehr. Man wollte aber, dass ich zumindest neu beantrage.
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04.01.2023, 08:44 | #8 | |
Club 300
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Zitat:
Nach Erteilung dann ggf. Abzweigungsantrag? |
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04.01.2023, 08:57 | #9 |
Routinier
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04.01.2023, 09:01 | #10 | |
Club 300
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Ort: NRW
Beiträge: 359
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Zitat:
das ist aber grundsätzlich so und hat nichts mit dem Fall der Behinderung vor dem 25. Lebensjahr zu tun? Heißt, bekommt der Kindergeldberechtige Sozialleistungen und das Kind auch, dann kann das Kind den Antrag wegen Abzweigung selbst stellen? |
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