Dies ist ein Beitrag zum Thema Verfahren nach §§ 45, 41 III SGB XII im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen,
Betreuter bekommt seit 06/20 Hilfe zum Lebensunterhalt. Es wurde eine befristete volle Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Das Schreiben ging damals ...
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04.01.2023, 07:56 | #1 |
Club 300
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Beiträge: 359
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Verfahren nach §§ 45, 41 III SGB XII
Guten Morgen,
Betreuter bekommt seit 06/20 Hilfe zum Lebensunterhalt. Es wurde eine befristete volle Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Das Schreiben ging damals an das Jobcenter von der Rentenversicherung. Die befristete volle Erwerbsunfähigkeit ging "voraussichtlich" bis zum 31.12.2022. Das Schreiben der Rentenversicherung ging damals an das Jobcenter. Offiziell weiß ich also nichts von der Befristung. Wie sieht es nun aus? Wer muss wie tätig werden? Muss das Sozialamt von sich aus schauen, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind? Muss ich nen ALG 2 Antrag stellen? Gezahlt wurde für 01/23 vom Sozialamt. Der Betreuter ist seit über 20 Jahren obdachlos und schwer psychotisch. |
04.01.2023, 08:06 | #2 |
Routinier
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Beiträge: 1,278
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Normal schreibt das Sozialamt rechtzeitig vorher, dass die Voraussetzungen ab xxx nicht mehr vorliegen.
Weg ist dann ALG II zu beantragen, die lassen dann wieder die Erwerbsfähigkeit durch die DRV feststellen und dann geht ggf. wieder in HzL. Ich würde vorsorglich ALG II beantragen, kurz vor Ende diesen Monats. |
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