Dies ist ein Beitrag zum Thema ALG II - Erbe Auto im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
B. bezieht ALG II und wohnt eher ländlich. Im Dezember 2022 ist seine Mutter verstorben. (Also noch nicht die großzügige ...
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06.01.2023, 09:49 | #1 |
Club 300
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ALG II - Erbe Auto
B. bezieht ALG II und wohnt eher ländlich. Im Dezember 2022 ist seine Mutter verstorben. (Also noch nicht die großzügige Regelung ab 1.7.2023.) Es gibt noch einen Bruder und zwei Kinder der verstorbenen Schwester. Kein Testament. Barvermögen wird wohl für Bestattung und Wohnungsräumung gerade so reichen. Einziger Gegenstand von Wert ist das Auto der Mutter. Das wurde 2022 angeschafft mit dem Motiv gemeinsamer Ausflüge der Mutter mit meinem Betreuten. Dieser durfte ansonsten über das Fahrzeug verfügen. Der war zufrieden mit dem Arangement, denn sein vormaliger Pkw war abgängig und ein Leben ohne Auto kann er sich nicht vorstellen.
Die anderen potentiellen Erben seien damit einverstanden, dass er das Fahrzeug bekommt, ohne dass er sie auszahlen kann. Was passiert bei Antritt dieses Erbes mit dem ALG II? Ist das Auto ein Sachbezug, der gar nicht berücksichtigt wird? (Es kommt hier noch dazu, dass er es schon täglich verwendet und darauf angewiesen ist. Er kümmert sich auch um Jobs. Dann mit hoher Wahrscheinlichkeit, ein Auto zu brauchen.) Oder wird es mit dem Zeitwert wie anderes Vermögen auch behandelt und dann über 6 Monate verteilt gegengerechnet? Dann hätte er in der Zeit zwar ein Auto, aber keine Wohnung und kein Geld. Weitere Besonderheit: Es handelt sich um einen zum Wohnmobil umgebauten Sprinter, Kaufpreis Mitte 2022 war 8500 €. Der liegt wohl außerhalb der klassischen Jobcenter-Definition eines angemessenen Fahrzeugs für Fahren zur Arbeit. Mit meiner Argumentation, dass er sich den Spaß auch dann nicht leisten können wird, wenn er ihn geschenkt bekommt, bin ich noch nicht durchgedrungen. Er hofft bei der nächsten größeren Reparatur wieder ein ausreichendes Einkommen zu haben. |
06.01.2023, 11:48 | #2 |
Moderator
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Ein angemessenes PKW zählt bei ALG 2 (und seit 1.1.23 auch bei Sozialhilfe!) gar nicht mehr zum verfügbaren Vermögen. Ob man sich solches leisten kann, ist eine andere Frage. Allgemein gilt bis 7.500 allgemein als angemessen.
Und ebenfalls in beiden Gesetzen gilt seit 1.1.23: Erbschaften gelten nicht mehr als Einkommen (daher auch keine Verteilung auf 6 Monate), sondern werden direkt zu Vermögen. Und was das Auto betrifft, siehe oben.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
06.01.2023, 11:56 | #3 |
Club 300
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06.01.2023, 12:30 | #4 |
Moderator
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Im Sozialhilferecht gilt beides (Erbschaft + Auto) ab 1.1.23
Das mit dem Auto gilt im ALG-2-Recht seit jeher. Die Sache mit der Erbschaft gilt bei ALG tatsächlich erst ab 1.7.23. Offensichtlich ist bei den Gesetzesmachern da die Übersicht verloren gegangen.
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