Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

ALG II läuft - Wohngeld wird pauschal abgelehnt

Dies ist ein Beitrag zum Thema ALG II läuft - Wohngeld wird pauschal abgelehnt im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Bei Beschäftigungslosen im ALG II Bezug bringt in aller Regel ALG II mehr Leistungen als Wohngeld. ALG II Bezug und ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Heutige Beiträge


Forum Betreuung Melden Sie sich an Kontaktieren Sie uns

Antwort

 

LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht
Alt 26.01.2023, 10:45   #1
Club 300
 
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 337
Standard ALG II läuft - Wohngeld wird pauschal abgelehnt

Bei Beschäftigungslosen im ALG II Bezug bringt in aller Regel ALG II mehr Leistungen als Wohngeld. ALG II Bezug und Wohngeldbezug schließen sich gegenseitig aus. ALG II war zuerst, aber ist es auch automatisch die vorrangige Leistung?

Bei der Betreuten ist das fraglich. Sie ist alleinerziehend mit fünf minderjährigen Kindern und erhält für alle das volle Kindergeld und jeweils Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Das Jobcenter hat mich aufgefordert, einen Antrag auf Wohngeld und auf Kinderzuschlag als vorrangige Leistungen zu stellen. Dem bin ich nachgekommen und habe jetzt einen ablehnenden Wohngeldbescheid erhalten. Es wurde nicht gerechnet, sondern pauschal abgelehnt mit der Begründung, ALG II sei vorrangig.

Macht es sich die Wohngeldstelle hier zu leicht?
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 26.01.2023, 14:18   #2
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
Standard

Zitat:
Zitat von Einwilligungsvorbehalt Beitrag anzeigen
Es wurde nicht gerechnet, sondern pauschal abgelehnt mit der Begründung, ALG II sei vorrangig.

Macht es sich die Wohngeldstelle hier zu leicht?
M.E. ja. In den meisten Fällen dürfte zwar offensichtlich sein, dass der ALG-2- bzw. Bürgergeldbezug "günstiger" ist und somit kein WG-Anspruch besteht, aber es kann natürlich auch Grenzfälle geben, wo durch den Bezug von WG kein Bürgergeldanspruch mehr besteht. Daher sind die Sachverhalte jedenfalls zu prüfen.
Ich gebe die betr. Daten meistens erstmal in einen oder mehrere (aktuelle!) Wohngeldrechner ein, dann kann ich schonmal grob abschätzen, ob ein WG-Antrag überhaupt Sinn macht.

In dem o.g. Fall - alleinerziehend mit 5 Kindern - scheint es aber in der Tat so, dass hier das Bürgergeld günstiger als das WG ist.
mfg
__________________
Optimismus ist nur ein Mangel an Information
(Heiner Müller)
carlos ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 27.01.2023, 17:07   #3
Einsteiger
 
Registriert seit: 18.12.2022
Beiträge: 15
Standard

Zitat:
Zitat von Einwilligungsvorbehalt Beitrag anzeigen
Es wurde nicht gerechnet, sondern pauschal abgelehnt mit der Begründung, ALG II sei vorrangig.
Aus meiner Sicht wird genau umgekehrt ein Schuh draus: Wohngeld ist die vorrangige Leistung, wenn damit der Bezug von Grundsicherungsleistungen gem. SGB II vermieden werden kann.

https://dejure.org/gesetze/SGB_II/12a.html


Es gibt grundsätzlich Konstellationen, bei denen mit ergänzendem Wohngeld und Kinderzuschlag der Bezug von Leistungen nach dem SGB II vermieden werden kann.
TazDummchen ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 27.01.2023, 17:48   #4
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
Standard

Zitat:
Zitat von TazDummchen Beitrag anzeigen
Aus meiner Sicht wird genau umgekehrt ein Schuh draus: Wohngeld ist die vorrangige Leistung, wenn damit der Bezug von Grundsicherungsleistungen gem. SGB II vermieden werden kann.

https://dejure.org/gesetze/SGB_II/12a.html
Mit der im Gesetz genannten Einschränkung, dass das nur dann gilt, wenn durch den Wohngeldbezug die *gesamte* Bedarfsgemeinschaft ihren grundsicherungsrechtlichen Bedarf decken kann.


Es ist in der geschilderten Konstellation durchaus denkbar, dass die 5 Kinder durch Wohngeld + Kindergeld + Kinderzuschlag + Unterhaltsvorschuss + BuT-Leistungen jeweils ihren eigenen Bedarf decken könnten. Solange aber die Mutter weiter hilfebedürftig bliebe, ist ALG II vorrangig und die Beantragung von Wohngeld nur für die Kinder kann nicht verlangt werden.


Allerdings: wenn bereits eine Ablehnung durch die Wohngeldstelle vorliegt, müsste der Grundsicherungsträger darlegen, wieso die Ablehnung der Wohngeldstelle falsch ist. Es gibt m. E. keine Pflicht, proaktiv quasi "auf gut Glück" Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid der Wohngeldstelle einzulegen.
Pichilemu ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen


Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 01:08 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39