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aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs

Dies ist ein Beitrag zum Thema aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen, ich komme nicht weiter und in der SuFu habe ich nichts gefunden... Gegen einen Bescheid des Jobcenters von ...


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Alt 03.02.2023, 12:10   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 08.01.2015
Ort: Rheinland
Beiträge: 50
Standard aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs

Hallo Zusammen,

ich komme nicht weiter und in der SuFu habe ich nichts gefunden...

Gegen einen Bescheid des Jobcenters von Mitte Dezember habe ich Ende Dez. 22 Widerspruch eingelegt (Mietanpassung nicht berücksichtigt).

Vom JC habe ich natürlich(!) noch keine Rückmeldung erhalten. Die müssten doch zumindest den Eingang des Widerspruchs bestätigen, oder?

Hat mein Widerspruch jetzt eine aufschiebende Wirkung, gem. §86a(1) SGG oder gilt Abs.(2).2 ??


Meine Betreute hat für Februar keine Leistungen erhalten, d.h. sie kann ihre Miete nicht bezahlen. Das kann doch so nicht richtig sein.

Bevor ich dem JC jetzt auf die Füße trete, brauche ich Eure Hilfe.

Danke und liebe Grüße
Gebbi
Gebbi19 ist offline  
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Alt 03.02.2023, 13:53   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
Standard

Zitat:
Zitat von Gebbi19 Beitrag anzeigen
Gegen einen Bescheid des Jobcenters von Mitte Dezember habe ich Ende Dez. 22 Widerspruch eingelegt (Mietanpassung nicht berücksichtigt).

Vom JC habe ich natürlich(!) noch keine Rückmeldung erhalten. Die müssten doch zumindest den Eingang des Widerspruchs bestätigen, oder?

Hat mein Widerspruch jetzt eine aufschiebende Wirkung, gem. §86a(1) SGG oder gilt Abs.(2).2 ??
Für Bescheide des Jobcenters ist von Gesetzes wegen (§ 39 SGB II) die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet.


Es gibt ein paar seltene Ausnahmen (z. B. Bescheide, mit denen mit dem Regelsatz aufgerechnet wird, oder Bescheide über die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen) aber normalerweise kann man davon ausgehen, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet.


Zitat:
Zitat von Gebbi19 Beitrag anzeigen
Meine Betreute hat für Februar keine Leistungen erhalten, d.h. sie kann ihre Miete nicht bezahlen. Das kann doch so nicht richtig sein.
Gar keine Leistungen? Nichts? Gar nichts, auch keinen Regelsatz? Dafür hätte das JC den Bewilligungsbescheid ganz aufheben müssen, und davon lese ich jetzt nichts.


Solange es so einen Aufhebungsbescheid nicht gibt, hätte eine einstweilige Anordnung Aussicht auf Erfolg.
Pichilemu ist offline  
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Alt 03.02.2023, 14:09   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,792
Standard

Damit ist ein Antrag beim Sozialgericht gemeint.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 06.02.2023, 07:44   #4
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 08.01.2015
Ort: Rheinland
Beiträge: 50
Standard

Nein, sie hat gar nichts erhalten!! Nada, nischte.
Auch eine Rückmeldung des Jobcenters ist nicht erfolgt.

Ich werde jetzt eine Frist zur Zahlung setzen, mit einer einstweiligen Anordnung drohen und diese - falls wieder nix passiert - beantragen.

Bin gespannt und werde berichten.
Gebbi19 ist offline  
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Alt 06.02.2023, 09:03   #5
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,281
Standard

Und den Vermieter darüber informieren sollteste, wenn dieser den Verzugsschaden ersetzt haben will, das vom jobcenter erstattet verlangen.
Mächschen ist offline  
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Alt 06.02.2023, 09:22   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,792
Standard

Im übrigen heißt „sofortige Vollziehung“ bei dem Widerspruch gegen einen bewilligenden Bescheid doch sowieso nur, dass die bereits bewilligte Summe weiterhin bezahlt wird (statt der höheren, die mit dem Widerspruch beabsichtigt ist). Der wurde doch hoffentlich (zur Klarstellung) so formuliert, dass eine höhere Summe beantragt wird, aber keine Zahlungsunterbrechung eintreten soll.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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