Dies ist ein Beitrag zum Thema aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen,
ich komme nicht weiter und in der SuFu habe ich nichts gefunden...
Gegen einen Bescheid des Jobcenters von ...
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03.02.2023, 12:10 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 08.01.2015
Ort: Rheinland
Beiträge: 50
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aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs
Hallo Zusammen,
ich komme nicht weiter und in der SuFu habe ich nichts gefunden... Gegen einen Bescheid des Jobcenters von Mitte Dezember habe ich Ende Dez. 22 Widerspruch eingelegt (Mietanpassung nicht berücksichtigt). Vom JC habe ich natürlich(!) noch keine Rückmeldung erhalten. Die müssten doch zumindest den Eingang des Widerspruchs bestätigen, oder? Hat mein Widerspruch jetzt eine aufschiebende Wirkung, gem. §86a(1) SGG oder gilt Abs.(2).2 ?? Meine Betreute hat für Februar keine Leistungen erhalten, d.h. sie kann ihre Miete nicht bezahlen. Das kann doch so nicht richtig sein. Bevor ich dem JC jetzt auf die Füße trete, brauche ich Eure Hilfe. Danke und liebe Grüße Gebbi |
03.02.2023, 13:53 | #2 | ||
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
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Zitat:
Es gibt ein paar seltene Ausnahmen (z. B. Bescheide, mit denen mit dem Regelsatz aufgerechnet wird, oder Bescheide über die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen) aber normalerweise kann man davon ausgehen, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Zitat:
Solange es so einen Aufhebungsbescheid nicht gibt, hätte eine einstweilige Anordnung Aussicht auf Erfolg. |
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03.02.2023, 14:09 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
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Damit ist ein Antrag beim Sozialgericht gemeint.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
06.02.2023, 07:44 | #4 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 08.01.2015
Ort: Rheinland
Beiträge: 50
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Nein, sie hat gar nichts erhalten!! Nada, nischte.
Auch eine Rückmeldung des Jobcenters ist nicht erfolgt. Ich werde jetzt eine Frist zur Zahlung setzen, mit einer einstweiligen Anordnung drohen und diese - falls wieder nix passiert - beantragen. Bin gespannt und werde berichten. |
06.02.2023, 09:03 | #5 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,284
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Und den Vermieter darüber informieren sollteste, wenn dieser den Verzugsschaden ersetzt haben will, das vom jobcenter erstattet verlangen.
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06.02.2023, 09:22 | #6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
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Im übrigen heißt „sofortige Vollziehung“ bei dem Widerspruch gegen einen bewilligenden Bescheid doch sowieso nur, dass die bereits bewilligte Summe weiterhin bezahlt wird (statt der höheren, die mit dem Widerspruch beabsichtigt ist). Der wurde doch hoffentlich (zur Klarstellung) so formuliert, dass eine höhere Summe beantragt wird, aber keine Zahlungsunterbrechung eintreten soll.
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