Dies ist ein Beitrag zum Thema Problem bei Ablehnungsbescheid gegen Antrag Tätigkeit in Behindertenwerkstatt im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von Pichilemu
Normalerweise soll es die Werkstatt am Wohnort sein, in begründeten Ausnahmefällen kann aber davon abgewichen werden, ...
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#11 | |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 07.05.2023
Beiträge: 51
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Zitat:
Das mit der Mandatierung stimmt nicht so ganz, denn aus § 275 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) folgt, dass der Betroffene in Betreuungssachen einen Rechtsanwalt auch dann wirksam mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen kann (§ 675 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )), wenn nach materiellem Recht der Anwaltsvertrag wegen Fehlens der Geschäftsfähigkeit oder Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht wirksam geschlossen werden könnte. Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz mit Urteil vom 13.02.2014 – 6 U 747/13 – hingewiesen. "Ist der Betroffene nach § 275 FamFG fähig, einem Rechtsanwalt zur anwaltlichen Vertretung Vollmacht zu erteilen, ist es folgerichtig, aus dieser Vorschrift auch die Rechtsfolge zu entnehmen, dass der Betroffene ungeachtet seiner etwaigen Geschäftsunfähigkeit und eines Einwilligungsvorbehalts die rechtliche Befugnis hat, den der Vollmachterteilung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrag wirksam abzuschließen." Was nun meinen Betreuer betrifft, so hat er bislang sehr gut gearbeitet und sich um meine Belange gekümmert. Ich hatte bislang keine Schwierigkeiten mit oder durch ihn. Gruß |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Zitat:
Für andere Gerichtsverfahren gilt das aber nicht. In anderen Gerichtsverfahren schließt ein Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge die Mandatierung eines Rechtsanwalts aus, da damit stets die Aufnahme einer Vermögensschuld verbunden ist, auch wenn z. B. im Falle der Prozesskostenhilfe die Staatskasse (zunächst) für diese Vermögensschuld aufkommt. Die Aufnahme einer Vermögensschuld ist von der Vermögenssorge umfasst und somit kann bei einem Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge ein Rechtsanwalt nicht wirksam mandatiert werden. |
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#13 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 07.05.2023
Beiträge: 51
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Das bedeutet somit, ich bin auf Gedeih und Verderb meinem Betreuer ausgeliefert und kann mir tatsächlich keine zweite Meinung einholen? Aber wie sähe es aus, wenn ich den Anwalt von dem Geld bezahle, das mir mein Betreuer regelmäßig zur freien Verwendung überlässt, Stichwort Taschengeldparagraph? Das ist auch nicht machbar, weil ich mit dem RA einen Vertrag eingehe, richtig?
Dann bleibt die Frage, wie ich denn nun den Widerspruch korrekt formuliert bekomme, wenn mein Betreuer dies nicht hinbekommt? Ich habe bei verschiedenen Institutionen, die sich sehr häufig damit befassen, nachgefragt und die wären durchaus bereit mir hierbei unter die Arme zu greifen, allerdings wäre dies natürlich auch mit Kosten verbunden. Ich bin mir nicht sicher, ob mein Betreuer genug Fachkenntnis von speziell diesem Sachverhalt hat, um hier korrekt vorgehen zu können. Gruß |
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