Dies ist ein Beitrag zum Thema Problem bei Ablehnungsbescheid gegen Antrag Tätigkeit in Behindertenwerkstatt im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo ihr,
ich stehe seit gut einem Jahr (wieder) unter rechtlicher Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt in den Vermögensangelegenheiten, mein Betreuer hat ...
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Forums-Azubi
Registriert seit: 07.05.2023
Beiträge: 51
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Hallo ihr,
ich stehe seit gut einem Jahr (wieder) unter rechtlicher Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt in den Vermögensangelegenheiten, mein Betreuer hat den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Wohnungsangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern inne. Da geplant war, dass ich baldmöglichst in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen arbeiten sollte, da ich unter einer Sozialen Phobie leide und daher erhebliche Schwierigkeiten damit habe, neue Kontakte zu knüfen und eine Tagesstruktur zu entwickeln, wurde von mir (mit Angabe meines Betreuers als Vertretungsberechtigte Person) ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Rentenversicherung, die mir seit über einem Jahrzehnt eine dauerhafte volle Erwerbsminderungsrente zahlt, gestellt. Diesem Antrag lag auch eine fachärztliche Stellungnahme meiner behandelnden Psychiaterin bei, von der ich ambulant unterstützt werde. Im März folgte dann der Ablehnungsbescheid, weil angeblich meine leistungs- und erwerbsfähigkeit kein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zulässt. Dagegen soll nun Widerspruch eingelegt werden, allerdings steht mein Betreuer, der Rechtsanwalt ist, dem ein wenig hilflos gegenüber. Er weiß nicht, wie es scheint, wie er den Widerspruch genau begründen soll. Daher habe ich bis jetzt so viel getan, wie ich mit Betreuung machen konnte: Ich habe mich bei einer Teilhabeberatung auf Empfehlung der Caritas gemeldet und dort den Sachverhalt geschildert sowie diese Unterlagen dort zur Verfügung gestellt und mich auch an eine andere Institution, die sich juristisch mit Widersprüchen gegen derartige Bescheide auskennen, gewandt. Beauftragen konnte ich diese allerdings bislang noch nicht, denn, soweit ich weiß, darf ich mit angeordnetem EV keine rechtsgültigen Verträge schließen bzw. sind diese erst nach Zustimmung durch meinen Betreuer wirksam. Nichts desto trotz brauche ich Hilfen bei der Formulierung eines korrekten Widerspruchs gegen diesen Ablehnungsbescheid der Rentenversicherung, denn anderenfalls wird der Bescheid nach spätestens vier Wochen rechtswirksam und kann nicht mehr angefochten werden. Ich wüsste daher gern, was ich als Betreuter darf und wie ich meinen Betreuer, der Anwalt ist und insofern scheinbar keine anderen Rechtsexperten neben sich so gern duldet, dazu bewegen kann, Hilfen hierbei anzunehmen. Ich möchte wirklich gern in der Werkstatt arbeiten und die Teilhabeberatung hat mir in einer Mail erklärt, dass die Rentenversicherung im Rahmen des Antragsprozesses überhaupt nicht klären können, ob ich diese Voraussetzungen erfülle, denn dies wird erst im Eingangs- und Berufsbildungsbereich der Werkstatt geprüft. Daher war dieser Grund absoluter Unfug. Gruß |
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#2 |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Ich frage jetzt mal, weil das aus dem Text nicht hervorgeht: stand denn überhaupt schon ein konkreter Platz in einer WfbM in Aussicht?
Der Ablehnungsbescheid ist nämlich ziemlich witzlos, denn um zu beurteilen, ob ein "Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung" vorliegt, muss man die konkreten Gegebenheiten der Werkstatt kennen. Gerade für psychisch kranke Klienten gibt es spezielle Werkstätten, die für diese Zielgruppe viel besser geeignet sind als die verbreiteten Werkstätten, die hauptsächlich geistig behinderte Menschen betreuen und die mit psychisch kranken Klienten in vielen Fällen überfordert sind - so zumindest meine Erfahrung. Der Widerspruch kann übrigens auch ganz ohne Begründung eingelegt werden, dann ist zumindest die Frist gewahrt und der Bescheid kann nicht rechtskräftig werden. Weiß das der Rechtsanwalt nicht? |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 29.11.2018
Ort: NRW
Beiträge: 285
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Hallo,
du könntest zunächst einen Antrag auf Teilnahme an einer Tagesstrukturierenden Maßnahme im Rahmen des LT 24 beim Träger der Eingliederungshilfe stellen...siehe auch hier: https://www.bagues.de/spur-download/...falen_an31.pdf Dies wird oft mit dem Ziel in Anspruch genommen, in absehbarer Zeit eine Tätigkeit im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben aufnehmen zu können, siehe hier: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/49.html Der Hintergrund ist: Teilhabe am Arbeitsleben in der WfbM bezahlt in den ersten 2 jahren entweder Arbeitsagentur oder Deutesche Rentenversicherung, ab dem 3. Jahr der Träger der Eingliederungshilfe, in NRW der LVR. Die Anträge für das 1. Jahr, hier Eingangsverfahren, und das 2. Jahr, Berufsbildungsbereich, werden auch zur Mitentscheidung dem Kostenträger ab dem 3. Jahr, hier Arbeitsbereich, zur Entscheidung vorgelegt. Dieser entscheidet, ob eine wesentliche Behinderung im Sinne des SGB IX vorliegt und die Ziele der Eingliederungshilfe erreicht werden können. Das scheint in deinem Fall die strittige Frage zu sein. Frage nach, ob und in welcher Art ein Vorbehalt besteht. Such dir einen Anbieter in der Region für Tagesstrukturierennde Maßnahmen nach dem LT 24. Stelle gemeinsam mit dem Anbieter einen Antrag. Möglicherweise und wahrscheinlicherweise, wirst du dann an dem Zielort, der Teilhabe am Arbeitsleben, ankommen. Die LT 24 Maßnahme baut deine Belastbarkeit aus, um dann am LT 25, der Werkstatt, eingegliedert werden zu können. Du kannst auch das Gespräch direkt mit dem betreffenden Fallmanager der Eingliederungshilfe des Kostenträgers suchen, und um Nennung der Hinderungsgründe und Beratung nach § 106 SGB IX bitten. Nicht kirre machen lassen! P.S. es gibt WfbM für geistig- körperlich behinderte und WfbM für Psychisch-seelisch behinderte. |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 07.05.2023
Beiträge: 51
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Ja, ich hatte mit der Werkstatt bereits Kontakt und mir wurde insofern auch ein Platzangebot gemacht. Man sagte mir, dass dies natürlich von der Bewilligung der Rentenversicherung abhänge, sobald diese eingegangen ist, würde es wenige Wochen dauern, bis das ich dort aufgenommen werden könnte.
Ich war auch schon bei einem Psychiater um ein Gutachten auf eigene Kosten zu veranlassen, doch dieser stand meinem Vorhaben ablehnend gegenüber. Mein älterer Bruder, der ebenfalls Jurist ist und auch aus meiner Kindheit und Jugend sehr gut schildern kann, begleitete mich zu dem Termin. Der Psychiater hörte sich meine Ausführungen an und war dann der Meinung, dass ich mit den Hilfen, die mir bislang zuteil werden (rechtliche Betreuung, Eingliederungshilfe in Form von ambulant betreutem Wohnen, psychiatrische Behandlung und Psychotherapie) bereits alles ausgeschöpft habe, was möglich sei. Ferner war seine Haltung, dass Deutschland kein "Selbstbedienungsladen" sei, wie er sagte und diese Werkstatt auch darum für mich ungeeignet sein soll, weil ich ja unter einer Sozialen Phobie leide und damit quasi ausgeschlossen ist, dass ich neue Kontakte knüpfen kann. Dies würde sich ja angeblich widersprechen. Damit war für ihn die Frage nach einem Gutachten geklärt. Dennoch wollte er mich weiteren Tests unterziehen, die ich jedoch ablehnte, denn ich habe bereits eine ambulante Psychiaterin, mit der ich zufrieden bin. Ich habe bereits im Gespräch mit diesem Psychiater gemerkt, dass ich mich nur noch schwer bremsen konnte und nur dank meines Bruders nicht vor diesem ausgeflippt bin. Er war weder wirklich freundlich, noch einfühlsam oder verständnisvoll. Seine Art und Weise, wie er mit mir umging, war absolut inakzeptabel. Daher würde eine weitere Behandlung durch ihn, nur zu dem Ergebnis führen, dass ich spätestens nach der zweiten Sitzung aus dessen Praxis fliege, weil ich mich nicht mehr aqäquat verhalte und das muss ja nicht sein. Da die Werkstatt von der Stiftung Gemeindenahe Psychiatrie Bonn/Rhein-Sieg betrieben wird, gehe ich davon aus, dass man dort auch mit psychisch kranken Menschen umgehen kann. Für mich kommt auch nur diese Werkstatt in Betracht, weil ich da ja jeden morgen hin muss, aber über keinen Führerschein verfüge und somit auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen bin. Ich lebe zur Zeit von der Erwerbsminderungsrente, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Kindergeld (welches meine Mutter für mich bezieht, weil meine Erkrankung vor meinem 25. Lebensjahr erkannt wurde und ich mich wegen dieser nicht selbstständig versorgen kann, womit meine Mutter für mich den Anspruch auf dauerhaftes Kindergeld hat). Davon kann ich mir aber keine großen Fahrkosten leisten, schon das neue Deutschlandticket ist für mich unerschwinglich, weil meine anderen Verpflichtungen auch noch finanziert werden müssen. Sollte die Rentenversicherung also weiterhin diese Einrichtung ablehnen und auch den Widerspruch zurückweisen, bliebe uns nur noch der Gang vors Sozialgericht, was ich aber liebendgern vermeiden möchte. Ich denke, dass mein Betreuer schon weiß, dass auch ohne Begründung die Frist gewahrt wird, jedoch ist es der Rentenversicherung ohne Begründung unsererseits ein leichtes den Widerspruch zurückzuweisen, da ja von uns kein Grund angegeben wurde, weswegen wir Widerspruch einlegen. In dem Fall würde einfach die nächst höhere Abteilung der Rentenversicherung, die für die Bearbeitung der Widersprüche zuständig ist, ähnlich argumentieren, wie im Ablehnungsbescheid und damit wäre dann unsere letzte Option vor dem Gang vors Gericht dahin. Daher möchte ich schon, dass der Widerspruch Hand und Fuß hat. Gruß |
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#5 | |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 07.05.2023
Beiträge: 51
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Also aus dem PDF-Dokument geht hervor, dass Erwachsene Menschen mit wesentlichen seelischen, körperlichen, geistigen bzw. mehr- fachen Behinderungen, die (in der Regel) stationäre Hilfe im Rahmen einer Wohneinrichtung der Leistungstypen 9 bis 19 die Zielgruppe hierfür sind. Ich bin aber weder seelisch, noch körperlich und auch nicht mehrfach behindert. Ich habe lediglich eine einfach psychische Beeinträchtigung in Form einer Sozialen Phobie, daher falle ich nicht unter die Zielgruppe hierfür auch wohne ich allein und in keiner Wohneinrichtung. Ich habe eine eigene Sozialwohnung, die vom Sozialamt übernommen wird und erhalte nur ambulant betreutes Wohnen (Eingliederungshilfe des LVR), Was die Finanzierung der Werkstatt betrifft, so ist mir dies schon bewusst. Ich habe auch einen Antrag bei der Bundeagentur für Arbeit gestellt, der aber nach wenigen Tagen bereits wegen des Bezugs einer dauerhaften vollen Erwerbsminderungsrente abgelehnt und an die Rentenversicherung weitergeleitet wurde. Der LVR ist, wie hier korrekt geschrieben wurde, nicht zuständig, zumindest nicht im Eingangs- und Berufsbildungsbereich. Daher ist die Rentenversicherung gefragt. Gruß |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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In der Praxis werden ohnehin 90 Prozent aller Widersprüche abgelehnt. Viel mehr als eine Formalität ist das in den meisten Fällen nicht. Grundsätzlich: Unbedingt mit dem RA reden und den weiteren Weg besprechen. Wenn er sich nicht in der Lage sieht den Widerspruch selbst zu begründen und auch aus falsch verstandenem Stolz nicht bereit ist die Sache an einen Kollegen abzugeben, soll er den Widerspruch zumindest ohne Begründung einlegen. Spätestens vor Gericht schaut sich dann ohnehin ein zweites Paar Augen den Bescheid an. Dabei auch darauf hinweisen, dass es schon ein Angebot zur rechtlichen Vertretung gibt (wobei, wenn der Betreuer selbst Rechtsanwalt ist, halte ich die Beauftragung eines Kollegen auf dem Gebiet des Sozialrechts fast für sinnvoller). Den Widerspruch kann man natürlich auch selber einlegen (der Einwilligungsvorbehalt verbietet das nicht), aber ich würde unbedingt vorher das Gespräch mit dem RA suchen - so schwer das mit einer sozialen Phobie auch sein mag. |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 07.05.2023
Beiträge: 51
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Ich habe keine Angst vor meinem Betreuer, den kenne ich schon länger. Er hat mich schon in den Jahren 2013 - 2017 einmal betreut, dann wurde die Betreuung wieder auf meinen Wunsch hin aufgehoben, weil man dachte, ich wäre wieder fit und im vergangenen Jahr musste sie dann wieder eingerichtet werden, weil ich mich verschuldet hatte (nur mal so nebenbei). Er soll mir eigentlich vorrangig auch nur den Weg in die Privatinsolvenz ebnen und mich dabei unterstützen, dafür wurde die Betreuung primär eingerichtet. Das er nun auch andere Aufgabenkreise hat, liegt an meiner Familie, die großen Wert darauf gelegt haben, dass er sich auch um Wohnungsangelegenheiten und stellenweise um meine Gesundheit kümmert (wobei ich hierbei auch sehr gut alleine klarkomme). Da er aber die Vertretung gegenüber der Behörden und Sozialversicherungsträgern und Regelung des Postverkehrs inne hat, erhält er aufgrund eines eingerichteten Nachsendeauftrags auch jedwede Post, die an mich adressiert wird.
Ich weiß nicht wie dies mit einem solchen Fahrdienst läuft. Ich meine, wenn ich eine Werkstatt, beispielsweise in Siegburg, Niederkassel, Bornheim, Alfter oder aber Köln besuche, wären das doch Kosten, die die Rentenversicherung sicherlich nicht mehr zu tragen bereit wäre, weil die Entfernung einfach zu hoch ist, oder nicht? Ich meine, wenn sie sich jetzt schon quer stellen, dann doch erst Recht, wenn es um die Frage geht, wer die Kosten für einen solchen Fahrdienst trägt, oder? Also mein Betreuer hat, soweit mir bekannt ist, bereits Widerspruch, allerdings ohne Begründung, eingelegt, den die Rentenversicherung, so die Aussage, die er telefonisch von dieser erhielt, anerkannt hat. Da ich meinen Betreuer nun schon länger kenne, weiß ich auch, dass er einige Schwierigkeiten damit hat, diesen Fall an einen Kollegen abzugeben. Was aber widersprüchlich ist, denn er hat mir häufiger schon beschrieben, dass er mehr oder weniger überlastet sei und meine Betreuung nur deswegen jetzt noch übernommen hat, weil er mich so gut kennt, anderenfalls hätte er die Anfrage vom Gericht abgelehnt. Er wollte ursprünglich kürzer treten, so dessen Aussage. Darf ich ohne Genehmigung durch meinen Betreuer einen Anwalt für Sozialrecht mandatieren, beispielsweise auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe, wenn mir diese vonseiten des Gerichts gewährt wird? Macht mir da das Gericht keinen Stricht bei der Antragsstellung durch die Rechnung, weil ich einerseits unter EV stehe und andererseits mein Betreuer Rechtsanwalt ist? Gruß |
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#8 |
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Routinier
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,072
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Tut mir leid, aber in deinem Vortrag sehe ich erhebliche Widersprüche, so dass ich denke, dass hier kein letztendlich sinnvoller Rat gegeben werden kann. Du hast offensichtlich eine vollumfängliche Betreuung, schreibst aber, sie sei nur eingerichtet worden, damit dir ein Betreuer den Weg in die Privatinsolvenz ebnet? Dafür braucht es keine Betreuung. Das kann auch eine Schuldnerberatung. Die übrigen Aufgabenbereiche seien deiner Familie geschuldet und eigentlich nicht notwendig??? Schwer glaubhaft. Eine Tätigkeit in einer WfbM bedarf auch bestimmter Voraussetzungen und hat einen Sinn und ein Ziel. Dieser ist nicht in erster Linie Schaffung einer Tagesstruktur. Dafür gibt es tagesstrukturierende Angebote. Du schreibst, es war geplant, dass du baldmöglichst in einer WfbM anfängst. Wer hat das geplant? Den Antrag hast offensichtlich du selbst gestellt, schreibst aber nichts davon, wie er begründet wurde. Du hast dir offensichtlich "irgendeine" WfbM ausgesucht, die gerade in der Nähe deines wohnorts liegt und "irgendewtas" von deiner Theraspeutin schreiben lassen, die möglicherweise gar nicht weiss, worum es geht. Dem dann beauftragten Gutachter (von der DRV?) verweigerst du dich. Und jetzt soll der Betreuer das Ganze retten. Du schreibst, du bist Klient der Eingliederungshilfe. Was sagen die dazu? Du schreibst, dein Betreuer tue sich schwer, deine Hilfe anzunehmen. Verwechselst du hier nicht evtl etwas?
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Forums-Azubi
Registriert seit: 07.05.2023
Beiträge: 51
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Ich war in der Schuldnerberatung und die haben die Beratung vertagt, weil ich im vergangenen Jahr noch einen Ratenkaufvertrag bei Otto eingegangen bin, der mehrere Jahre läuft. Laut Aussage der Schuldnerberatung, darf ich drei Jahre lang keine neuen Schulden gemacht haben, ehe ich ins Insolvenzverfahren kann. Deswegen wurde die Betreuung mit EV für mich eingerichtet. Es soll verhindert werden, dass ich mir durch weitere Verträge und dergleichen den Weg in die PI verbaue. Dies geht halt nur durch eine solche Betreuung. Ich war auch gegen die Anordnung der Gesundheitsfürsorge als Aufgabenkreis, hier hat mich aber meine Familie überzeugt, die mir dies rieten. Die anderen Aufgabenbereiche sind selbsterklärend. Ich habe mit meiner Betreuerin des ambulant betreuten Wohnens schon länger geplant dass ich in einer solchen Werkstatt beginne. Sie kennt mich nun auch schon mehrere Jahre und hat mich seitdem begleitet. Sie ist, wie meine Psychiaterin und mein Psychotherapeut, der Ansicht, dass ich jetzt imstande bin dort zu arbeiten. Mein Psychotherapeut dringt sehr darauf, dass ich endlich etwas finde, bei dem ich neue Kontakte knüpfen und eine Tagesstruktur aufbauen kann, da anderenfalls auch die Psychotherapie wenig Sinn ergibt. Der Antrag wurde online gestellt. Ich habe diesen ausgefüllt, jedoch angegeben, dass dieser von meinem Betreuer, der mich vertritt, gestellt wurde. Diesem habe ich auch eine Zusammenfassung des Antrags anschließend per E-Mail zugesandt, sodass er vollumfänglich im Bilde war. Wir haben hier nur eine Werkstatt und diese wurde sowohl von mir, als auch meiner Psychiaterin, die mich im Übrigen seit vielen Jahren kennt und behandelt, ausgesucht. Sie hat auch nicht irgendetwas geschrieben, sondern das, von der Rentenversicherung erhaltene Formular entsprechend ausgefüllt, angekreuzt und unterschrieben. Es gibt keinen Gutachter vonseiten der DRV. Der Psychiater, bei dem ich war, wurde von mir ausgesucht und nicht von der DRV. Meine Familie hätte das Gutachten auch finanziert, wenn er dieses in meinem Auftrag angefertigt hätte. Insofern habe ich mich hier gar keinem verweigert. Würde ich auch nie, ich wäre ja froh, wenn es zu einem Gutachten käme. Wie, mein Betreuer tut sich schwer, meine Hilfe anzunehmen? Ich habe geschrieben, dass er wohl kaum einen anderen Rechtskollegen mit diesem Fall betrauen würde, mehr nicht. Meine Betreuerin des ambulant betreuten Wohnens (Eingliederungshilfe) ist, wie ich bereits schrieb, derselben Meinung, wie alle hier: Ich brauche diese Werkstatt und bin in der Lage dort zu arbeiten. Gruß |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Das ist (leider) durch den Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge ausgeschlossen. Mit einem solchen Einwilligungsvorbehalt kann grundsätzlich kein Rechtsanwalt mandatiert werden, auch nicht nach erfolgter Bewilligung von Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe. |
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