Dies ist ein Beitrag zum Thema SGB XII oder SGB II im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen,
folgender Sachverhalt: Betreuter, 18 Jahre alt geworden, ist absolut nicht in der Lage, zu arbeiten etc. Es existierte ...
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#1 |
Held der Arbeit
Registriert seit: 18.11.2019
Ort: NRW
Beiträge: 405
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Guten Morgen,
folgender Sachverhalt: Betreuter, 18 Jahre alt geworden, ist absolut nicht in der Lage, zu arbeiten etc. Es existierte ein Beschluss dauerhafte Unterbringung, der aber dann aufgehoben wurde. Für die Zeit des Beschlusses und der Psychiatrie habe ich einen Antrag nach dem SGB XII gestellt. Nun wurde der Beschluss zwar aufgehoben, der Betreute ist aber überhaupt nicht in der Lage, zum Jobcenter zu gehen, sich dort zu äußern etc. Durch Drogenkonsum im Kindesalter komplett kognitiv eingeschränkt. Muss ich nun trotzdem über SGB II gehen und dann, nach Gutachten, ins SGB XII oder gibt es in solchen Fällen die Möglichkeit, direkt ins SGB XII zu gelangen? |
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#3 | |
Held der Arbeit
Registriert seit: 18.11.2019
Ort: NRW
Beiträge: 405
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![]() Zitat:
Im Antrag wird ja immer nachgefragt, ob der Antragsteller mind. 3 Stunden am Tag arbeiten könne. Das kann er natürlich nicht. Was würde denn passieren, wenn ich das verneinen würde? Müsste dann ein Verfahren nach § 44a SGB II eingeleitet werden? |
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#4 |
Stammgast
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 917
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Moin,
das klingt für mich auch nach SGB II. Bei Antragstellung auf § 13 SGB X hinweisen und den Betroffenen bezüglich der Erstmeldung vertreten. Zur Rechtssicherheit kannst Du natürlich auch noch formlos ein Antrag nach SGB XII stellen und den Antrag auf SGB II beilegen. Der Leuchtturm |
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#5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,684
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SGB II ist solange vorrangig, als noch keine Erwerbsminderung festgestellt wurde. Diese Prüfung sollte unverzüglich beim JC angeregt werden.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#6 | |
Stammgast
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 917
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![]() Zitat:
Moin, absolut richtig, aber nachdem was ich derzeit hier mit den Ämter und Behörden durchmache, würde ich in diesem Fall auch einen formlosen Antrag auf SGB XII Leistungen stellen und den Antrag auf SGB II Leistungen beifügen. Ich habe schon die irresten Versagungen von Leistungen erhalten. Und dann befindet man sich im Widerspruch, der hier häufig nicht mehr in der 3-Monatsfrist bearbeitet wird und der Betroffene steht bis dahin mittellos da. Der Leuchtturm |
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#7 |
Schnell noch schreiben, dann geht's weiter
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 1,999
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Manche Behörden lehnen das aber sofort ab wegen Unzuständigkeit...
Also kann auch nach hinten losgehen Viel mehr sollte man ggf. das Sozialgericht einschalten, wenn sich Behörden zu lange Zeit lassen, aber vorher damit drohen. |
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#8 |
Stammgast
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 917
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#9 |
Schnell noch schreiben, dann geht's weiter
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 1,999
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Ich kann nur gegen die AOK Niedersachsen sprechen:
Wenn ich mit Untätigkeitsklage drohe kommt folgender Textbaustein: Sehr geehrter Betreuer, vielen Dank für Ihr Schreiben/Fax. Der Antrag/Widerspruch für Max Munstermann ist noch in der Überprüfung. Sobald die Prüfung abgeschlossen ist, werden Sie informiert. Vielen Dank für Ihre Geduld. Mit freundlichen Grüßen Sachbearbeiter Aber dann auch umgehend der Bescheid. |
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#10 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.09.2023
Ort: Hessen
Beiträge: 90
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Ich würde einen SGB II Antrag stellen und einen Antrag beim Rententräger auf Feststellung einer Erwerbsminderung. Dem Jobcenter würde ich das mitteilen, also dass der Antrag beim Rententräger gestellt wurde.
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