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Sozialahilfeantrag und Angaben der Lebensgefährtin

Dies ist ein Beitrag zum Thema Sozialahilfeantrag und Angaben der Lebensgefährtin im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, bitte um Hilfe bei folgendem Sachverhalt: Mein Klient benötigt Hillfe zur Pflege, seit er letztes Jahr (vor Einrichtung der ...


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Alt 28.04.2025, 07:53   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.02.2022
Ort: in Baden-Württemberg
Beiträge: 154
Standard Sozialahilfeantrag und Angaben der Lebensgefährtin

Hallo,
bitte um Hilfe bei folgendem Sachverhalt:
Mein Klient benötigt Hillfe zur Pflege, seit er letztes Jahr (vor Einrichtung der gesetzlichen Betreuung) ins Heim ziehen musste.
Zuvor wohnte er zusammen mit seiner Lebensgefährtin (keine eingetragene Partnerschaft) in deren Eigentumswohnung.
Das Sozialamt möchte umfangreiche Unterlagen / Angaben bezüglich Vermögensnachweisen, Versicherungen, Grundbuchauszüge, Rentenansprüche, Bestattungsvorsorgevertrag usw. von der Lebensgefährtin. Telefonisch habe ich das schon erklärt, daß es keine eingetragene Partnerschaft war und meiner Ansicht nach diese Nachweise nicht zur Entscheidung des Antrags vorgelegt werden brauchen. Liege ich da falsch? Ich habe keine Adresse der ehemaligen Lebensgefährtin, mir wurde nur gesagt, daß diese nun selbst in einem anderen Heim sei. Was kann ich tun?
Danke für Ratschläge und Tipps.
__________________
Mimmi aus Baden-Württemberg
Mimmi ist offline  
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Alt 28.04.2025, 08:11   #2
Routinier
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,203
Standard

Zitat:
Zitat von Mimmi Beitrag anzeigen
Hallo,
bitte um Hilfe bei folgendem Sachverhalt:
Mein Klient benötigt Hillfe zur Pflege, seit er letztes Jahr (vor Einrichtung der gesetzlichen Betreuung) ins Heim ziehen musste.
Zuvor wohnte er zusammen mit seiner Lebensgefährtin (keine eingetragene Partnerschaft) in deren Eigentumswohnung.
Das Sozialamt möchte umfangreiche Unterlagen / Angaben bezüglich Vermögensnachweisen, Versicherungen, Grundbuchauszüge, Rentenansprüche, Bestattungsvorsorgevertrag usw. von der Lebensgefährtin. Telefonisch habe ich das schon erklärt, daß es keine eingetragene Partnerschaft war und meiner Ansicht nach diese Nachweise nicht zur Entscheidung des Antrags vorgelegt werden brauchen. Liege ich da falsch? Ich habe keine Adresse der ehemaligen Lebensgefährtin, mir wurde nur gesagt, daß diese nun selbst in einem anderen Heim sei. Was kann ich tun?
Danke für Ratschläge und Tipps.
Das Sozialamt hat kein Recht, diese Unterlagen anzufordern. Dies würde ich denen mitteilen. Dann abwarten. Untätigeitsklage nach 6 Monaten, steht die Kündigung des Heimplatzes im Raum, Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht stellen.
Michael77 ist offline  
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Alt 28.04.2025, 11:05   #3
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,557
Standard

Gehört die Eigentumswohnung dem Lebensgefährten und dem Betroffenen zusammen oder dem Betroffenen?
Mächschen ist offline  
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Alt 28.04.2025, 12:04   #4
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
Standard

Zitat:
Zitat von Mimmi Beitrag anzeigen
Ich habe keine Adresse der ehemaligen Lebensgefährtin, mir wurde nur gesagt, daß diese nun selbst in einem anderen Heim sei. Was kann ich tun?
Also es gibt tatsächlich ein Einzelfallurteil des Sozialgerichts Karlsruhe (AZ S 1 SO 1225/15), in dem die Lebensgefährtin verpflichtet wurde, für den Unterhalt des im Pflegeheim lebenden Lebensgefährten aufzukommen. Das Sozialgericht begründete dies damit, dass allein der Umzug des Lebensgefährten in ein Pflegeheim die eheähnliche Lebensgemeinschaft nicht beende, soweit nicht ein eindeutiger Trennungswille zu erkennen sei.


Nun haben wir aber hier den Fall, dass beide Lebensgefährten in (offensichtlich) getrennten Heimen aufgenommen wurden, also insoweit keine Lebensgemeinschaft mehr besteht, und zudem die Lebensgefährtin ihr Vermögen natürlich zuerst einsetzen muss, um ihren eigenen Pflegeheimplatz zu finanzieren.


In der Konstellation sehe ich keine rechtliche Verpflichtung der Lebensgefährtin, neben ihrem eigenen Pflegeheimplatz den ihres Lebensgefährten mit zu finanzieren - sofern überhaupt nach ihren eigenen Ausgaben noch ein nennenswerter Überschuss übrig bleibt.
Pichilemu ist offline  
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Alt 28.04.2025, 13:21   #5
She
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 04.12.2020
Beiträge: 66
Standard

Ist sie vermögend und er nicht mus sie die Heimkosten tragen. Auch wenn es nur Lebensgefährten sind. Den Fall hatte ich (Heim, nicht Betreuerin) letztes Jahr auch.

Aber ich denke du musst die Daten nicht besorgen, da soll sich das Sozialamt mal schön direkt an die Lebensgefähtin wenden.
She ist offline  
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Alt 28.04.2025, 13:58   #6
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,557
Standard

Zumal hier unmögliches verlangt wird...
Mächschen ist offline  
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Alt 07.06.2025, 12:07   #7
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: NRW
Beiträge: 873
Standard

Liebe Kolleg*innen,


Ämter fordern ja immer mal wieder Informationen von Lebensgefährten, Eltern etc.


Ich teile dann immer mit, dass ich nicht deren Betreuerin bin und mir keine Informationen vorliegen. Man möge sich bitte direkt an diese Menschen wenden.


Gerade habe ich in einem solchen Fall die Situation, dass mir fehlende Mitwirkung unterstellt wird, weil die betroffene Mutter der Betreuten nicht mitgearbeitet hat und ich keine Daten liefern konnte. Auf Raten einer Anwältin gehen wir nun in Klage (gegen die Familienkasse).


Wie haltet Ihr es denn, wenn von Euch Informationen von Dritten gefordert werden, zu denen Ihr keine rechtliche Beziehung habt?
Marsupilami ist offline  
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Alt 07.06.2025, 12:29   #8
Routinier
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,203
Standard

Zitat:
Zitat von Marsupilami Beitrag anzeigen
Liebe Kolleg*innen,


Ämter fordern ja immer mal wieder Informationen von Lebensgefährten, Eltern etc.


Ich teile dann immer mit, dass ich nicht deren Betreuerin bin und mir keine Informationen vorliegen. Man möge sich bitte direkt an diese Menschen wenden.


Gerade habe ich in einem solchen Fall die Situation, dass mir fehlende Mitwirkung unterstellt wird, weil die betroffene Mutter der Betreuten nicht mitgearbeitet hat und ich keine Daten liefern konnte. Auf Raten einer Anwältin gehen wir nun in Klage (gegen die Familienkasse).


Wie haltet Ihr es denn, wenn von Euch Informationen von Dritten gefordert werden, zu denen Ihr keine rechtliche Beziehung habt?

Ich leite das entsprechende Schreiben an die Person weiter und habe damit meine Mitwirkungspflicht erfüllt.

Mehr können wir nicht tun.
Michael77 ist offline  
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Alt 07.06.2025, 14:16   #9
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,431
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Gehört zur Amtsermittlungspflicht, § 20 SGB XII. Die Auskunftspflichten dritter Personen findet sich für Bürgergeld in § 60 SGB II, für Sozialhilfe in § 117 SGB XII, für Wohngeld in § 23 WohnGG.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 02.02.2026, 08:32   #10
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.02.2022
Ort: in Baden-Württemberg
Beiträge: 154
Standard

Achtung:
im November 2025 habe ich eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht eingereicht.
Jetzt kommt ein Schreiben vom Sozialamt "Anhörung". Mein Klient wird nochmals aufgefordert, die Unterlagen von der Lebensgefährtin anzufordern mit Fristsetzung. Die Lebensgefährtin kenne ich weiterhin nicht; ich habe weiterhin keine Legitimation, ihre Daten zu erhalten. Das ist doch immer noch Sache vom Sozialamt, die Daten direkt von der Dame anzufordern, oder nicht?
Wie soll das gehen?
__________________
Mimmi aus Baden-Württemberg
Mimmi ist offline  
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