Dies ist ein Beitrag zum Thema Geschützter Betrag Sterbevorsorge in Hessen im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ein betreutes Ehepaar von mir hat 16.000 Euro in der Sterbevorsorge auf einem Treuhandkonto.
Dann gibt es noch ...
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#1 |
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Registriert seit: 09.06.2025
Ort: Hessen
Beiträge: 8
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Hallo zusammen,
ein betreutes Ehepaar von mir hat 16.000 Euro in der Sterbevorsorge auf einem Treuhandkonto. Dann gibt es noch ungefähr 22.000 Euro liquide Mittel. Wir müssen bald einen SGB XII Antrag stellen. Meine Frage: wo ist der geschützte Betrag der Sterbevorsorge geregelt. Das hiesige Sozialamt will jeweils 5000 Euro als zusätzlicher Freibetrag anerkennen. Somit wären 30.000 Euro geschützte. Die 16000 in der Sterbevorsorge sollen dort liegen bleiben. Also wären 14000 auf den Konten geschützt. Zweite Frage: sind die 5000 Euro korrekt oder habe ich da einen Ansatzpunkt zur Diskussion? Danke und Grüße |
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#2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,838
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Hallo, bitte erstmal im Profil das Bundesland nachtragen (dafür das Feld „Ort“ benutzen). Kann auch für diesen Fall bedeutsam sein.
Zur Frage der angemessenen Bestattungsvorsorge: eine konkrete Summe steht nicht im Gesetz, wird vielmehr aus der Härteklausel, § 90 Abs. 3 SGB XII abgeleitet. Hängt insbesondere vom örtlichen Bestattungskostenniveau ab (in Großstädten meist höher als auf dem platten Land, auch die örtliche Friedhofssatzung hat Auswirkungen). Wichtig und was Sozialhilfesachbearbeiter manchmal verwechseln: hier geht um die „angemessene“ Bestattung und nicht um die „notwendige“ (§ 74 SGB XII, Armenbegräbnis, wenn das Sozialamt die Kosten selbst übernehmen muss). Hier scheint es ja um 8.000 € je Person zu gehen. Liegt am oberen Rand (zB erkennt Hamburg in älteren Richtlinien 8.200 € an: https://www.hamburg.de/politik-und-v...20180831-45520 Hier gibt es eine Sammlung von Gerichtsentscheidungen zur angemessenen Bestattungsvorsorge: https://www.aeternitas.de/fileadmin/...nvermoegen.pdf
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
Behördenmitarbeiterin
Registriert seit: 25.07.2008
Beiträge: 225
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Leider fehlt dort ein recht neues und wichtiges Urteil des BSG B 8 SO 22/22R - dort meint das Gericht, dass jedenfalls der Betrag, der im Rahmen einer Pfändung geschützt ist, auch im SGB XII geschützt ist (aktuell 5400 € pP).
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