Dies ist ein Beitrag zum Thema Anhörungsbogen zum Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
folgender Sachverhalt: der Vermieter meiner Betreuten hat mit Schreiben vom 18.06.2025 mir die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2024 zugesendet. ...
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 11.05.2020
Ort: Thüringen
Beiträge: 7
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Hallo,
folgender Sachverhalt: der Vermieter meiner Betreuten hat mit Schreiben vom 18.06.2025 mir die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2024 zugesendet. Die Betriebskostenabrechnung schloss mit einem Guthaben in Höhe von 1.087,87 € ab. Die Betriebskostenabrechnung habe ich per Post am 25.06.2025 an das Jobcenter weitergeleitet. Nun erhalte ich gestern eine Anhörung zum Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit (§ 63 Abs. 1 Nr. 7 SGB II) gegen meine Person, da mein Schreiben angeblich erst am 31.07.2025 beim Jobcenter einging. Ich habe somit wohl meine Pflichten verletzt, da ich die Betriebskostenabrechnung nicht rechtzeitig mitgeteilt habe. Einen Nachweis (Einschreiben) habe ich natürlich nicht, da mit "normaler" Post versendet. Meine Frage ist nun: was versteht man gesetzlich unter "rechtzeitig"? In manchen Fällen werden 14 Tage benannt, andere Quellen sprechen von 3 Monaten? Wie kann ich hier argumentieren? Falls es relevant ist: ich wurde nicht vom Jobcenter zur Vorlage der Betriebskostenabrechnung aufgefordert. Und der Zufluss des Guthaben erfolgte am 18.07.2025. Beim Bewilligungsbescheid des Jobcenters v. 18.08.2025 wurde das Guthaben dann auch bereits verrechnet. |
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#2 |
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Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,114
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Hast Du noch ne Kopie Deines Anschreibens?
Der Vorwurf gebietet imo anwaltlichen Beistand. Schreiben an Behörden nur per Fax oder eBO - hilfsweise Einschreiben. Manche Behörden haben auch e-mail-Zugänge mit Eingangsbestätigung. Die Datenschutzfrage habe ich mir da nie gestellt :-) |
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#3 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,480
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Moin moin
Da hat beim JC wohl jemand zu viel Koks in der Keksdose gehabt. Die BK Abrechnung des Jahres 2024 ist selbst dann noch rechtens, solange sie vor dem 31.12.2025 bei dem Mieter bzw. Betreuer eingeht. Von daher ist es schon schwierig von einer zu späten Zusendung zu sprechen. Und wenn der Vermieter Dir die BK-Abrechnung am 18.6.2025 zusendet, dann hast Du sie möglicherweise wegen des Wochenendes erst am Montag, den 23.6.2025 erhalten. Wenn Du sie dann am 25.6.2025 an das JC weiterleitest, und sie erst am 31.7.2025 dort eintrudelt, ist nichts vertrödelt. Schon gar nicht in Deiner Verantwortlichkeit. Da ist eher der Fuzzi vom JC verblödelt, wenn er daraus eine Ordnungswidrigkeit machen will. Hier ist es eher angezeigt eine fröhlich ironisierende Antwort (auch an die Leitung des JC) zu schreiben, in der die brunzdebile Stressgeilheit des OWIG-Verfolgers freundlich lächelnd aufs Korn genommen wird. Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#4 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,431
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An Eides Statt versichern, wann man die Post abgeschickt hat, am besten auch in welchen Briefkasten eingeworfen wurde. Offenbar ist das ja ein Versäumnis der Dt.Post AG.
Hier mal ein Urteil aus dem Bereich des Sozialrechtes: LG Karlsruhe, Urteil vom 20.03.2008, 10 O 41/07 Es liegt dann keine Schadensersatz begründende Pflichtverletzung vor, wenn der Betreuer, der nachweislich anonsten seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat, sich darauf verlässt, dass sein mit normaler Post an die Pflegekasse geschickter Antrag dort auch eingegangen ist und auch nach mehreren Monaten noch nicht nachgefragt hat, weil er üblicherweise von einer längeren Bearbeitungdauer ausgegangen ist. Mit der eher unwahrscheinlichen Möglichkeit eines Postverlustes oder eines Verlustes bei der Pflegekasse musste der Betreuer zunächst nicht richten, insbesondere, da er schon zuvor einen formlosen Antrag gestellt hatte. Nachtrag: „unverzüglich“ ist nicht genau bestimmt, meist wird aber auf spätestens 2 Wochen abgestellt.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#5 |
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Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,114
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Na ja,
das mit der Post ist etwas schwierig. Die Menge an Sendungen, die ich retourniert bekomme, ist schon erheblich. Diese Woche waren alle meine Terminangebote noch nicht zugestellt, obwohl ich letzte woche Dienstag (natürlich vor Kastenleerung) aufgab. Termin der Kastenleerung ist auch nachvollziehbar, da ich am Schalter zusammen mit Einschreiben abgab. Aber wie geschrieben - Rechtsmittel. Nur über Geld sind die verkoksten Mitarbeiter mit dicken Egos lernfähig. |
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#6 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 11.05.2020
Ort: Thüringen
Beiträge: 7
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Vielen Dank für Eure schnellen Antworten.
Mein Ausgangsschreiben habe ich noch. Das würde ich noch mit hinsenden. Ich werde die von Euch genannten Punkte aufgreifen und halte Euch auf dem Laufenden. Theoretisch: so wie Horst schrieb mit den 14 Tagen Zustellung. Wenn der Zufluss am 18.07.2025 auf dem Konto ist und das Jobcenter am 31.07. Kenntnis hat - dann wäre ich aber doch trotzdem noch in der Frist gewesen. Oder? Abgesehen davon, dass ich es ja schon vor dem Zufluss abgesendet habe. Alles in allem finde ich es gerade schwierig mit der Kommunikation mit dem Jobcenter. Der Emailverkehr wurde eingestellt. Auf den neuesten Bescheiden ist gar keine Emailadresse mehr angegeben. Post am Schalter (gegen Empfangsbestätigung) darf auch nicht mehr abgegeben werden. Der digitale Zugang zum Portal ist laut Aussage weder für mich noch für meine Betreute möglich. Und für eBo bräuchte ich genau diese digitale Konto. Und alles immer per Einschreiben? Ist ja auch ne Kostenfrage. Wie löst Ihr das den? Selfie von mir machen, wie ich die Post in den Briefkasten vom Jobcenter einwerfe?
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#7 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,480
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Moin moin
Mal ernsthaft: Mit dem JC zu kommunizieren ist schon schwieriger geworden, seitdem die ihr beA/EBO/oder wie auch immer abgeschaltet haben. Aber: Die JobCenter sind doch regional mit den Landkreisen verknüpft. Es heißt doch auch z.B. "JobCenter des Landkreises XY". Und der Landkreis XY hat eine SafeID, die mit EBO angeschrieben werden kann. Warum also nicht den Landrat höchstpersönlich mit EBOS an das JobCenter eindecken, die er an die zuständige Stelle weiter zu vermitteln hat. Natürlich auch mit dem deutlichen Hinweis, dass sein JobCenter aufgrund technischer Defizite zu einer seriösen Kommunikation mit rechtlichen BetreuerInnen nicht mehr fähig ist. Und dass es sein Job als Behördenleitung ist, wieder für die Komunikationsfähigkeit des (auch) ihm unterstehenden Ladens zu sorgen. Der Arbeitsaufwand dafür ist jedenfalls extrem gering. Und selbst wenn jede/r BetreuerIn nur ein oder zwei EBOs pro Monat sendet, werden die Büros der LandrätInnen locker dreistellig pro Monat mit EBOs geflutet. Da möchte man doch gerne die Kamera am Empfangsgerät sein .Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#8 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,557
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Warum hast Du kein EGVP Postfach, spart Porto und hätte dir hier auch den vollkommen hanebüchenen Vorwurf erspart...
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#9 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.08.2024
Ort: Sachsen
Beiträge: 118
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#10 | |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 11.05.2020
Ort: Thüringen
Beiträge: 7
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Zitat:
Der Mitarbeiter vom Jobcenter hat mir zudem erklärt, dass der Betreute oder ich für eine Kommunikation über EGVP oder eBo ein Online-Konto bei dem Jobcenter/Agentur benötige. Und genau dieses Onlinekonto bekomme weder ich, noch die Betreute. |
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