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Bestattungsvorsorge - Zeitpunkt der Anlage

Dies ist ein Beitrag zum Thema Bestattungsvorsorge - Zeitpunkt der Anlage im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich habe eine neue Betreuung übernommen. Der Mann befindet sich seit 2 Jahren im Pflegeheim und verfügt aktuell noch ...


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Alt 02.12.2025, 23:13   #1
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,810
Standard Bestattungsvorsorge - Zeitpunkt der Anlage

Hallo,

ich habe eine neue Betreuung übernommen. Der Mann befindet sich seit 2 Jahren im Pflegeheim und verfügt aktuell noch über ca. 20.000 Euro. Mtl. muss er ca. 2.000,-- Euro von seiner Rente noch als Eigenanteil an das Heim zahlen.
Gemäß seinem Wunsch (wobei ich meine Betreuten aber auch auf diese Möglichkeit hinweise) soll nun ein Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen werden. Nach meinem Kenntnisstand dürfte dabei ein Betrag von ca. 8.000,-- Euro sozialhilferechtlich als angemessen angesehen werden.
Dies hätte natürlich zur Folge, dass er demnächst früher in die Sozialhilfe "rutscht", da sich sein Erspartes dann dem Schonvermögen-Betrag in Höhe von 10.000,-- Euro nähert.
In den betr. SH-Anträgen wird auch nach dem Zeitpunkt dieser Anlage gefragt. Könnte das Sozialamt hier evt. die Anerkennung als geschütztes Vermögen verweigern; Stichwort: Herbeiführung der Sozialhilfebedürftigkeit. Ich gehe mal davon aus NEIN, da die Bestattungsvorsorge ja eindeutig als geschützt gilt, auch wenn der Abschluss erst kurz vor der Antragstellung für Sozialhilfe stattfindet. Oder sind Euch Fälle bekannt wo das Amt hier anderer Auffassung war.
MfG
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carlos ist offline  
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Alt 12.12.2025, 10:55   #2
Behördenmitarbeiterin
 
Registriert seit: 25.07.2008
Beiträge: 230
Standard

Ich gehe davon aus, dass Dein Betreuter die Regelaltersrente überschritten hat, damit dürfte wahrscheinlich, vor allem in Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit ein hinreichender Grund für den Abschluss vorliegen, in diesem Fall hat das Sozialamt zu akzeptieren, wenn die Versicherung erst jetzt abgeschlossen wird.

8000 Euro kommt mir etwas hoch vor, das BSG sieht Angemessenheit jedenfalls dann als gegeben an, wenn die Grenze nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO (aktuell 5.400 Euro) nicht wesentlich überschritten wird.

Siehe dazu BSG B 8 SO 19/22R und B 8 SO 22/22 R; dort ging es allerdings um die Frage, ob die Beiträge für eine Sterbegeldversicherung freizulassen sind. Die Angemessenheitskriterien dürften aber auf die Frage, ob die Vorsorge gesondertem Vermögensschutz unterfällt, übertragbar sein.
rorikae ist offline  
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Alt 15.12.2025, 12:51   #3
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,810
Standard

Danke für die Antwort, rorikae.

Der Betreute ist über 90 und lebt in einem Pflegeheim.

Es handelt sich um keine Sterbeversicherung sondern um einen Bestattungsvertrag mit einem Bestattungsinstitut.

Bei der Höhe würde ich u.a. folgende Links zugrunde legen:

https://www.sozialrechtsiegen.de/ang...tungsvorsorge/

und:

Zitat:
Das Sozialgericht Aachen hat in einem Urteil vom 11.10.2011, S 20 SO 134/10 entschieden, dass ein Betrag in Höhe von 8.800,- € als Bestattungsvorsorgefreibetrag angemessen sein kann.
...wobei seit 2011 die Bestattungskosten auch deutlich gestiegen sein dürften.

MfG
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carlos ist offline  
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Alt 15.12.2025, 14:49   #4
Behördenmitarbeiterin
 
Registriert seit: 25.07.2008
Beiträge: 230
Standard

Versuchen kann man es. Allerdings würde ich, wenn ich eine Entscheidung treffen müsste, mich eher an einer BSG-Entscheidung aus 2023 als an einer Entscheidung des SG Aachen aus 2011 orientieren.

Wie gesagt, kann funktionieren. Das Risiko ist aber mE recht hoch, denn wenn die Bestattungsvorsorge nicht angemessen ist und der Betreute dann noch sonstiges Vermögen in der Nähe von 10.000 Euro hat, besteht wegen zu hohem Vermögen kein oder nur ein geringerer Sozialhilfeanspruch. Da Vermögen Monat für Monat anzurechnen ist, solange es tatsächlich vorhanden ist, würde ich mir gut überlegen, ob ich mich auf einen solchen Kampf einlasse.
rorikae ist offline  
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Alt 15.12.2025, 21:30   #5
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,810
Standard

Zitat:
Zitat von rorikae Beitrag anzeigen
Versuchen kann man es. Allerdings würde ich, wenn ich eine Entscheidung treffen müsste, mich eher an einer BSG-Entscheidung aus 2023 als an einer Entscheidung des SG Aachen aus 2011 orientieren.

Wie gesagt, kann funktionieren. Das Risiko ist aber mE recht hoch, denn wenn die Bestattungsvorsorge nicht angemessen ist und der Betreute dann noch sonstiges Vermögen in der Nähe von 10.000 Euro hat, besteht wegen zu hohem Vermögen kein oder nur ein geringerer Sozialhilfeanspruch. Da Vermögen Monat für Monat anzurechnen ist, solange es tatsächlich vorhanden ist, würde ich mir gut überlegen, ob ich mich auf einen solchen Kampf einlasse.
Auch für diese Einschätzung vielen Dank, rorikae.

Interessant ist schon, dass ein Gericht im Jahr 2011 über 8.000,-- Euro für angemessen hielt und das BSG dann 2023 diesen nur noch mit 5.500,- beziffert.
Ob es ein Unterschied macht, ob es sich um eine Sterbeversicherung oder - wie in meinen Fall - um einen reinen Bestattungsvorsorgevertrag handelt, entzieht sich auch meiner Kenntnis.
Wenn das Amt nur 5.500,- anerkennen würde, der Vertrag aber auf 8.000,-- lautet, dann fiele ggf. aber nur der Unterschiedsbetrag von 2.500,-- Euro in die Anrechnung, oder? Das wäre dann auch kein Weltuntergang, zumal noch genügend Schonvermögen da ist. Oder man orientiert sich halt gleich an den 5.500,--
Die Angehörigen würden dann - wie es der Betreute wünscht - wohl eh nicht belastet werden.

mfg
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Alt 16.12.2025, 15:12   #6
Behördenmitarbeiterin
 
Registriert seit: 25.07.2008
Beiträge: 230
Standard

Ja, sehe ich schon so, dass nur der übersteigende Betrag ins Schonvermögen gerechnet werden darf.
Du solltest dann aber, wenn die Behörde zu erkennen gibt, dass sie die Bestattungsvorsorge als zu hoch ansieht, zusehen, dass Du zeitnah das sonstige Schonvermögen soweit reduzierst, dass Du mit dem einzurechnenden Teil unter der Grenze bist. Sonst kann es eben passieren, dass Dein Betreuter monatelang über der Schongrenze ist und keine oder weniger Leistungen bekommt, obwohl das Geld nur einmal da ist.

Nur meine persönliche Meinung: ein Festklammern am Schonvermögen in Höhe von genau oder nahezu 10.000 Euro ist nicht nur gefährlich (weil eben Monat für Monat anzurechnen ist, wenn dann auch nur noch ein wenig sonstiges Vermögen da ist, also zB der Barbetrag nicht voll verbraucht wird), sondern in aller Regel auch sinnlos. Der Heimbewohner hat meist nichts davon, weil er nicht benötigt (von Ausnahmen abgesehen), die Erben haben wegen § 102 SGB XII nichts davon. Sicherer ist es, wenn man ein Stück drunter bleibt.
rorikae ist offline  
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