Dies ist ein Beitrag zum Thema Geburtsurkunde in die Akte der besonderen Wohnform? im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Kolleg*innen,
mich hat die Bitte einer besonderen Wohnform erreicht, ich möge Kopien des Stammbuchs meiner Betreuten zur Akte einreichen.
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#1 |
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Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: NRW
Beiträge: 873
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Liebe Kolleg*innen,
mich hat die Bitte einer besonderen Wohnform erreicht, ich möge Kopien des Stammbuchs meiner Betreuten zur Akte einreichen. Man sei von der Einrichtungsleitung dazu aufgefordert worden. Ich bin hier aus Gründen des Datenschutzes unsicher, ob ich dieser Bitte nachkommen soll. Meiner Meinung nach sollten nur Daten gesammelt werden, die für die Erfüllung des Dienstleistungsvertrages nötig sind. Wie verhaltet Ihr Euch bei solchen Anfragen? |
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,566
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Ich würde erstmal nachfragen, wofür die Urkunden benötigt werden.
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#3 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,810
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Hallo,
ich kenne diese Verfahrensweise nicht. M.E. besteht auch keine Verpflichtung hierfür. Und datenschutzrechtlich wäre ich mir auch nicht sicher. Frag doch mal die Einrichtung, warum? Das einzige, was ich mir in diesem Zusammenhang vorstellen könnte, wäre ein Nachweis zur Weitergabe an öffentliche Stellen beim Ableben d. Betreuten. Sofern die Betreute zustimmt, kann man dies ja machen. mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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#4 |
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Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: NRW
Beiträge: 873
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Im habe nur die Antwort bekommen, die Heimleitung habe das angeordnet.
Ich schicke da keine solchen Unterlagen hin. Der Heimträger ist Dienstleister und kriegt von mir nur das, was er ihm Rahmen seines Auftrags braucht. |
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#5 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,447
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Rechnen die mit dem Tod des Bewohners? Wenn ja, hätten die eine Meldepflicht ans Standesamt, § 30 PStG. Für diese Mitteilung müssen die den Geburtsort und das Geburtsstandesamt wissen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#6 | |
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Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: NRW
Beiträge: 873
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Zitat:
Nein, die Betreute ist Mitte 40 und bumsfidel. Die Leiterin der besonderen Wohnform habe mit dem Ordnungsamt dieses neue Verfahren abgestimmt, um das Verwaltungsverfahren im Fall der Fälle zu erleichtern. |
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#7 |
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Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,118
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Ich halte das für Käse. Kein Pflegeheim (mit dem deutlich erhöhten Risiko des Ablebens) verlangte je eine Geburtsurkunde.
Da hat sich die Verwaltung wieder etwas ausgedacht. |
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#8 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,566
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Was sagt denn das Ordnungsamt dazu?
Ich meine, den Geburtsort kann die Einrichtung bei Tod beim EMA erfragen. |
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#9 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 255
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Ich würde das zur Kenntnis nehmen und Ablegen, wo auch "Anweisungen" von Filialleitern von Banken etc. abgelegt werden...
Ansonsten, wie bereits gesagt, allenfalls wenn es der flüssigeren Abwicklung dient. Und auch nur wenn vom Betreuten ausdrücklich so gewünscht. |
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