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Krankengeld-Bürgergeld

Dies ist ein Beitrag zum Thema Krankengeld-Bürgergeld im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat: Zitat von Mächschen Gekündigt wurde fristgerecht, jedoch ist die Lohnfortzahlung dennoch zu leisten. In den ersten 4 Wochen eines ...


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Alt 28.01.2026, 22:34   #11
"Nervensäge" vom Dienst
 
Benutzerbild von MurphysLaw
 
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Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Gekündigt wurde fristgerecht, jedoch ist die Lohnfortzahlung dennoch zu leisten.
In den ersten 4 Wochen eines neuen Jobs gibts doch keine Lohnfortzahlung, da gibts ja die Wartezeit. (§ 3 Abs. 1 EFZG )
Es sei denn, diese wurde im Arbeitsvertrag ausgeschlossen oder verkürzt!

Daher wäre direkt die KK mit Krankengeld dran.

Der B hat ja am 17.11. den Job angetreten, bis zum 12.12. (am 13.12. nicht mehr erschienen)

Die 4 Wochen wären jedoch ab dem 15.12. rum gewesen :-/
MurphysLaw ist offline  
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Alt 28.01.2026, 23:21   #12
Gehört zum Inventar
 
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Da hast Du etwas falsch verstanden, in den ersten 4 Wochen gibt's keine Lohnfortzahlung, ab der 5. Woche aber schon...
Mächschen ist offline  
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Alt 03.02.2026, 09:20   #13
Forums-Geselle
 
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Nun komme Ich nochmal auf den Fall zurück.

Krankenkasse lehnt Krankengeld ab, da der Betreute Beitragsrückstände hat.
Kann deswegen dann dan Bürgergel gewährt werden?
N_ikis ist offline  
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Alt 03.02.2026, 10:13   #14
Gehört zum Inventar
 
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Beiträge: 2,557
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Krankengeld ablehnen kann die Krankenkasse nicht, aber die Aufrechnung erklären.

Aufrechnen kann die Krankenkasse aber allerhöchstens so weit, dass der Betroffene nicht hilfebedürftig nach SGB wird.

Auch muss die Krankenkasse während des Krankengelds für Sozialversicherung sorgen.


Auch müsste man gucken, ob man die Beitragsforderung vielleicht begrenzt bekommt.

Hat der Betroffene weitere Schulden?
Mächschen ist offline  
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Alt 03.02.2026, 14:12   #15
Forums-Geselle
 
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Beiträge: 108
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Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Krankengeld ablehnen kann die Krankenkasse nicht, aber die Aufrechnung erklären.

Aufrechnen kann die Krankenkasse aber allerhöchstens so weit, dass der Betroffene nicht hilfebedürftig nach SGB wird.

Auch muss die Krankenkasse während des Krankengelds für Sozialversicherung sorgen.


Auch müsste man gucken, ob man die Beitragsforderung vielleicht begrenzt bekommt.

Hat der Betroffene weitere Schulden?
Sie begründen die Ablehnung damit, dass sämtliche Leistungsansprüche entfallen, durch den Beitragsrückstand

Nein, weitere Schulden sind meines Wissens nach nicht bekannt

Aufrechnen heißt, die zahlen dann mindestens so viel, wie Sozialleistungen zu leisten wäre in der Höhe? Also rechnen die dann die Schulden monatlich gegen?
N_ikis ist offline  
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Alt 03.02.2026, 19:35   #16
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Beiträge: 2,557
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Ja, der Leistungsanspruch entfällt, wenn es durch die Nichtzahlung zu einem Beitragsrückstand kam und hierauf das Ruhen der Leistungen durch Verwaltungsakt festgestellt wurde.

Das hattest Du nicht geschrieben.

Was sagen denn die Unterlagen dazu?
Was sagt das Jobcenter dazu?
Mächschen ist offline  
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Alt 04.02.2026, 10:46   #17
Forums-Geselle
 
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Beiträge: 108
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Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Ja, der Leistungsanspruch entfällt, wenn es durch die Nichtzahlung zu einem Beitragsrückstand kam und hierauf das Ruhen der Leistungen durch Verwaltungsakt festgestellt wurde.

Das hattest Du nicht geschrieben.

Was sagen denn die Unterlagen dazu?
Was sagt das Jobcenter dazu?
Jobcenter ist gewillt zu zahlen, Ich soll den Antrag stellen.

Noch habe Ich keine Auflistung der Rückstände.

Ich gehe davon aus, dass das Jobcenter dann zahlen muss, weil die Krankenkasse nicht zahlen kann/darf? Irgendwoher muss der Betreute ja leistungen erhalten?
N_ikis ist offline  
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Alt 05.02.2026, 09:11   #18
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,431
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Es handelt sich um das Ruhen der KV-Leistungen nach § 16 Abs. 3a SGB V (dort die Sätze 3 ff). Mit der Bewilligung von Leistungen nach SGB II oder XII endet das Ruhen, allerdings nicht rückwirkend. Die Bewilligung ist der KK nachzuweisen.

Das JC (dann wieder Pflichtmitglied nach § 5 Abs. 1 Nr 2a SGB V) oder der SHT (dann Übernahme der freiwilligen KV-Beiträge nach § 32 SGB XII) zahlt aber jeweils nur den lfd KV-Beitrag. Die Rückstände bleiben bestehen, sind nur storniert, solange der Leistungsbezug besteht. Danach kanns zu einer neuen Sperre kommen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 05.02.2026, 09:19   #19
Gehört zum Inventar
 
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Ort: Balkonien
Beiträge: 2,557
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Wobei aber schon fragwürdig ist, dass binnen weniger Wochen die neue Sperre kam.

Würde daher Widerspruch gegen den Bescheid, der das Krankengeld ablehnt einlegen und um Übersendung der Unterlagen bzgl. Rückstände und Ruhen bitten, danach würde der Widerspruch ggf. begründet oder zurückgenommen.

Darüber wiederum das JC informieren, damit sie Bescheid wissen, dass sie erstmal weiterleisten müssen und sich ggf. das Geld wiederholen können.
Mächschen ist offline  
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Alt 05.02.2026, 20:18   #20
Forums-Geselle
 
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Beiträge: 108
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Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Wobei aber schon fragwürdig ist, dass binnen weniger Wochen die neue Sperre kam.

Würde daher Widerspruch gegen den Bescheid, der das Krankengeld ablehnt einlegen und um Übersendung der Unterlagen bzgl. Rückstände und Ruhen bitten, danach würde der Widerspruch ggf. begründet oder zurückgenommen.

Darüber wiederum das JC informieren, damit sie Bescheid wissen, dass sie erstmal weiterleisten müssen und sich ggf. das Geld wiederholen können.
Krankenkasse schreibt das die Beitragsschulden seit März 2025 bekannt sind, also vor meiner Betreuung. Dort hatte der Betreute wohl weder Sozialleistungen bezogen, noch hatte er eine Anstellung für einige Zeit.

Und nun berufen sie sich wieder drauf.. das kein Anspruch auf Krankengeld besteht wegen den Rückständen also kein Leistungsanspruch.
N_ikis ist offline  
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