Dies ist ein Beitrag zum Thema Krankengeld-Bürgergeld im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von Mächschen
Gekündigt wurde fristgerecht, jedoch ist die Lohnfortzahlung dennoch zu leisten.
In den ersten 4 Wochen eines ...
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#11 | |
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"Nervensäge" vom Dienst
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 1,062
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Zitat:
Es sei denn, diese wurde im Arbeitsvertrag ausgeschlossen oder verkürzt! Daher wäre direkt die KK mit Krankengeld dran. Der B hat ja am 17.11. den Job angetreten, bis zum 12.12. (am 13.12. nicht mehr erschienen) Die 4 Wochen wären jedoch ab dem 15.12. rum gewesen :-/ |
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#12 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,557
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Da hast Du etwas falsch verstanden, in den ersten 4 Wochen gibt's keine Lohnfortzahlung, ab der 5. Woche aber schon...
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#13 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 06.03.2025
Beiträge: 108
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Nun komme Ich nochmal auf den Fall zurück.
Krankenkasse lehnt Krankengeld ab, da der Betreute Beitragsrückstände hat. Kann deswegen dann dan Bürgergel gewährt werden? |
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#14 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,557
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Krankengeld ablehnen kann die Krankenkasse nicht, aber die Aufrechnung erklären.
Aufrechnen kann die Krankenkasse aber allerhöchstens so weit, dass der Betroffene nicht hilfebedürftig nach SGB wird. Auch muss die Krankenkasse während des Krankengelds für Sozialversicherung sorgen. Auch müsste man gucken, ob man die Beitragsforderung vielleicht begrenzt bekommt. Hat der Betroffene weitere Schulden? |
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#15 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 06.03.2025
Beiträge: 108
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Zitat:
Nein, weitere Schulden sind meines Wissens nach nicht bekannt Aufrechnen heißt, die zahlen dann mindestens so viel, wie Sozialleistungen zu leisten wäre in der Höhe? Also rechnen die dann die Schulden monatlich gegen? |
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#16 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,557
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Ja, der Leistungsanspruch entfällt, wenn es durch die Nichtzahlung zu einem Beitragsrückstand kam und hierauf das Ruhen der Leistungen durch Verwaltungsakt festgestellt wurde.
Das hattest Du nicht geschrieben. Was sagen denn die Unterlagen dazu? Was sagt das Jobcenter dazu? |
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#17 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 06.03.2025
Beiträge: 108
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Zitat:
Noch habe Ich keine Auflistung der Rückstände. Ich gehe davon aus, dass das Jobcenter dann zahlen muss, weil die Krankenkasse nicht zahlen kann/darf? Irgendwoher muss der Betreute ja leistungen erhalten? |
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#18 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,431
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Es handelt sich um das Ruhen der KV-Leistungen nach § 16 Abs. 3a SGB V (dort die Sätze 3 ff). Mit der Bewilligung von Leistungen nach SGB II oder XII endet das Ruhen, allerdings nicht rückwirkend. Die Bewilligung ist der KK nachzuweisen.
Das JC (dann wieder Pflichtmitglied nach § 5 Abs. 1 Nr 2a SGB V) oder der SHT (dann Übernahme der freiwilligen KV-Beiträge nach § 32 SGB XII) zahlt aber jeweils nur den lfd KV-Beitrag. Die Rückstände bleiben bestehen, sind nur storniert, solange der Leistungsbezug besteht. Danach kanns zu einer neuen Sperre kommen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#19 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,557
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Wobei aber schon fragwürdig ist, dass binnen weniger Wochen die neue Sperre kam.
Würde daher Widerspruch gegen den Bescheid, der das Krankengeld ablehnt einlegen und um Übersendung der Unterlagen bzgl. Rückstände und Ruhen bitten, danach würde der Widerspruch ggf. begründet oder zurückgenommen. Darüber wiederum das JC informieren, damit sie Bescheid wissen, dass sie erstmal weiterleisten müssen und sich ggf. das Geld wiederholen können. |
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#20 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 06.03.2025
Beiträge: 108
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Zitat:
Und nun berufen sie sich wieder drauf.. das kein Anspruch auf Krankengeld besteht wegen den Rückständen also kein Leistungsanspruch. |
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