Dies ist ein Beitrag zum Thema Krankengeld-Bürgergeld im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Rückstände allein reichen nicht für die Versagung der Leistungen....
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#21 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,566
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Rückstände allein reichen nicht für die Versagung der Leistungen.
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#22 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 06.03.2025
Beiträge: 113
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Moin!
Mittlerweile erhält der Betreute Krankengeld. Allerdings sagt die Krankenkasse nun, die zahlen nun nur weiter, wenn von den Beitragsschulden eine Ratenzahlungsvereinbarung unterschrieben wird, ca.50-100 Euro. Ist das richtig so? |
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#23 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,566
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Also hatte die Krankenkasse das Ruhen der Leistungen wegen Zahlungsverzug zuvor gar nicht durchgesetzt...
Will die Krankenkasse ansonsten aufrechnen oder will die Krankenkasse das ruhen feststellen? Gegen eine Ratenzahlungsvereinbarung spricht aus meiner Sicht nichts, soweit die Beitragsschuld bereits herabgesetzt, falls Höchstbeitrag veranschlagt war wegen fehlender Einkommensnachweise, ist, die Einrede der Verjährung ggf. bereits geltend gemacht wurde und andere Hindernisse, wie eine vergangene Insolvenz ausgeräumt wurden, Du also die Forderung geprüft hast. Bezüglich der Höhe der Rate muss aus der Differenz zwischen Bürgergeld und Krankengeld noch genug zum Leben bleiben. |
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#24 | |
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Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,206
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Zitat:
Eine Insolvenz reduziert die Beitragsschulden nicht. Die Schulden bestehen immer noch. Der Gläubiger kann sie nur nicht mehr vollstrecken. Das ist bei den meisten Gläubigern kein Problem, nur die Krankenkasse kann auch nach der Insolvenz bei Beitragsschulden die Leistungen trotzdem ruhen lassen. Dann kann auch nach einer Insolvenz noch eine Ratenzahlung durchaus Sinn machen, es sei denn der Betreute ist im SGB II oder XII Bezug, dann muss die Krankenkasse das Ruhen einstellen. |
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#25 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,566
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Das sehe ich anders.
Im laufenden Insolvenzverfahren ist das Ruhen zu beenden, soweit laufende Beiträge bezahlt werden, die Schulden kann die KK zur Tabelle anmelden. Aber Krankenkassen versuchen alles mögliche... |
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#26 |
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Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,206
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Das siehst du nicht anders, sondern richtig. Im laufenden Verfahren muss das Ruhen beendet werden. Danach kann die Krankenkasse die Leistungen wieder einstellen ob du es glaubst oder nicht.
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#27 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 06.03.2025
Beiträge: 113
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Zitat:
Dad bedeutet es muss noch so viel Krankengeld da sein, dass er auf jedenfall auf den Regelbedarf kommt, oder? |
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#28 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,566
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Nicht nur den Regelbedarf, sondern komplette Transferleistungen.
Die können 50 % des Krankengeldes aufrechnen, es muss deinem Betroffenen aber mehr als die SGB II Leistung hoch wäre übrig bleiben, müsstest Du anhand des Berechnungsbogens vom Jobcenter geltend machen. Aufrechnung per Verwaltungsakt muss auch nicht sein, Du könntest auch eine entsprechende Vereinbarung mit der Krankenkasse eingehen. |
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#29 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 06.03.2025
Beiträge: 113
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Zitat:
Ich hoffe, das geht durch? |
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#30 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 06.03.2025
Beiträge: 113
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Ich hab hier tatsächlich nochmal zwei Nachfragen.
1. Krankenkasse wurde Ratenzahlung angeboten, Leistungsanspruch der aktuell ruht wird doch dann sofort aufgehoben, oder? Krankenkasse meldet sich seit Wochen dazu nicht zurück. Wenn sie ablehnen, kann wieder Bürgergeld beantragt werden? 2. Kann bei Ruhe des Leistungsanspruches trotzdem eine Zuzahlungsbefreiung beantragt werden? Kann mit beides jemand beantworten? |
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