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Untätigkeitsklage

Dies ist ein Beitrag zum Thema Untätigkeitsklage im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat: Zitat von Tomas11 Irgendein Urteil https://openjur.de/u/169512.html Es wurde seinerzeit von den Verbänden empfohlen einstw. Rechtsschutz zu beantragen sofern die ...


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Alt 03.02.2026, 15:27   #11
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Benutzerbild von HorstD
 
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Beiträge: 7,447
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Zitat:
Zitat von Tomas11 Beitrag anzeigen
Irgendein Urteil

https://openjur.de/u/169512.html

Es wurde seinerzeit von den Verbänden empfohlen einstw. Rechtsschutz zu beantragen sofern die Behörden "schwierig" werden.
Ich habe das mehrfach auch erfolgreich getan.
Das Urteil ist zwar aus 2009, betrifft aber die Rechtslage der Jahre 2003/2004. Damals war die Grundsicherung in einem eigenen Gesetz geregelt, dem GSIG. Sollte ausdrücklich keine Sozialhilfe sein. 2005 wurde das mit Hartz IV wieder geändert und die Grusi ins Sozialhilferecht aufgenommen. Dessen § 44 Abs. 3 SGB XII ausdrücklich eine Befristung vorsieht. Die seither auch von mehreren Gerichten bestätigt wurde.

Die Frage ist aber, inwieweit alle Angaben erneut gemacht und nachgewiesen werden müssen. Alles, was sich nicht geändert hat, kann die Behörde der vorhandenen Akte entnehmen, siehe § 65 Abs. 1 Nr 3 SGB I.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
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