Dies ist ein Beitrag zum Thema Untätigkeitsklage im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von Tomas11
Irgendein Urteil
https://openjur.de/u/169512.html
Es wurde seinerzeit von den Verbänden empfohlen einstw. Rechtsschutz zu beantragen sofern die ...
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#11 | |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,447
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Zitat:
Die Frage ist aber, inwieweit alle Angaben erneut gemacht und nachgewiesen werden müssen. Alles, was sich nicht geändert hat, kann die Behörde der vorhandenen Akte entnehmen, siehe § 65 Abs. 1 Nr 3 SGB I.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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