Dies ist ein Beitrag zum Thema Untätigkeitsklage im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
das Sozialamt hier vor Ort ist überlastet, Rückstau 6 Monate.
Weiterbewilligung GruSi im September beantragt, keine Antwort trotz Erinnerung. ...
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#1 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,812
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Hallo,
das Sozialamt hier vor Ort ist überlastet, Rückstau 6 Monate. Weiterbewilligung GruSi im September beantragt, keine Antwort trotz Erinnerung. Mein Betreuter ist inzwischen mit 7000 Euro in Vorkasse gegangen, wenn es noch länger dauert, ist er Pleite bzw. ich gebe die Lastschriften zurück (Heimunterbringung) oder storniere sie. Nach meiner Kenntnis kann man erst nach 6 Monaten Untätigkeitsklage einreichen. Gibt es da keine andere Regelung? Versuche grade, ob die Betreuungsstelle etwas erreichen kann. Ich bin jetzt 29 Jahre ehrenamtlicher Betreuer, aber so schlimm war es noch nie. Die Stadtverwaltung vor Ort wollte insgesamt 85 neue Stellen schaffen, dann mal wieder ein dickes Minus in der Kasse, alle neuen Stellen lt. Anordnung des Bürgermeisters gestrichen. Viele Grüße Andreas |
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Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,207
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Zitat:
es gibt die Möglichkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht. Dazu muss es aber einen Anordnungsgrund geben. In diesem Fall wäre der Ordnungsgrund, dass er kein Geld mehr hat. Dazu müsste der Kontoauszug vorgelegt werden. |
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#3 |
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Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,207
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Falls Du in Lübeck betreust, wäre hier das Formular zu finden:
https://www.schleswig-holstein.de/DE..._Klageerhebung |
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#4 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,567
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Aber moment, bei Grusi laufen doch die Zahlungen erstmal weiter?
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#5 |
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Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,207
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#6 |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,306
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Moin,
gab es da nicht einmal ein Urteil, dass keine Weiterbewilligungsanträge notwendig sind, sondern nur Veränderungen mitgeteilt werden müssen? Der Leuchtturm |
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#7 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,567
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Die Grusi im Alter ist eine antragsabhängige Leistung und muss regelmäßig beantragt werden.
Aber, wenn der Antrag nicht gestellt wird, muss erstmal weiter gezahlt werden, weil auf die antragsunabhängige HzL Anspruch besteht und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt sind. Aber wie hier der konkrete Antrag lauten muss, es kommen Untätigkeitsklage, Einstweilige Anordnung auf Zahlung der Grusi, weil kein Geld mehr da und Einstweilige Anordnung auf Zahlung HzL in Betracht, keine Ahnung. Ich glaube, ich würde entweder einen RA beauftragen oder aber eine Einstweilige Anordnung auf Grusi, in der Hoffnung, dass dann zeitnah seitens des Sozialamts reagiert wird, beantragen. Und den Folgeantrag ggf. frühzeitiger stellen, bringt aber recht wenig, wenn zwischenzeitliche Änderungen zu erwarten sind. |
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#8 |
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Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,121
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Irgendein Urteil
https://openjur.de/u/169512.html Es wurde seinerzeit von den Verbänden empfohlen einstw. Rechtsschutz zu beantragen sofern die Behörden "schwierig" werden. Ich habe das mehrfach auch erfolgreich getan. In diesem konkreten Fall sehe ich noch dass Rebtsverständnis "meines" Sozialamts, nämlich Verwirkung der Leistung bzw des Bedarfs sofern das Schonvermögen genutzt wird. (Habe ich jetzt seit 15 Monaten gerichtsanhängig) |
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#9 |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,306
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Moin,
ich kenne das auch so, das die Grusi nicht befristet werden darf und ohne Prüfung keine Leistungen eingestellt werden dürfen. Das Amt hat aber das recht, regelmässig den Bedarf zu prüfen. Wobei es eben eine Überprüfung ist und keine erneute Antragstellung. Der Leuchtturm |
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#10 |
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Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,121
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Mein Lieblingssozi hat die "Prüfung" zum Neuantrag ausgeweitet.
Grundsätzlich genügt Nachweis Mittellosigkeit und Mitteilung "pers. Verhältnmisse sind unverändert" - jedenfalls dann, wenn die Veränderungen (Rebte, GKV, BK-Abrechnung) regelmäßig mitgeteilt wurden. |
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