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Untätigkeitsklage

Dies ist ein Beitrag zum Thema Untätigkeitsklage im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, das Sozialamt hier vor Ort ist überlastet, Rückstau 6 Monate. Weiterbewilligung GruSi im September beantragt, keine Antwort trotz Erinnerung. ...


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Alt 01.02.2026, 22:54   #1
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,812
Standard Untätigkeitsklage

Hallo,

das Sozialamt hier vor Ort ist überlastet, Rückstau 6 Monate.

Weiterbewilligung GruSi im September beantragt, keine Antwort trotz Erinnerung. Mein Betreuter ist inzwischen mit 7000 Euro in Vorkasse gegangen, wenn es noch länger dauert, ist er Pleite bzw. ich gebe die Lastschriften zurück (Heimunterbringung) oder storniere sie.

Nach meiner Kenntnis kann man erst nach 6 Monaten Untätigkeitsklage einreichen. Gibt es da keine andere Regelung?

Versuche grade, ob die Betreuungsstelle etwas erreichen kann.

Ich bin jetzt 29 Jahre ehrenamtlicher Betreuer, aber so schlimm war es noch nie.

Die Stadtverwaltung vor Ort wollte insgesamt 85 neue Stellen schaffen, dann mal wieder ein dickes Minus in der Kasse, alle neuen Stellen lt. Anordnung des Bürgermeisters gestrichen.

Viele Grüße

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 01.02.2026, 23:33   #2
Routinier
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,207
Standard

Zitat:
Zitat von AndreasLübeck Beitrag anzeigen
Hallo,

das Sozialamt hier vor Ort ist überlastet, Rückstau 6 Monate.

Weiterbewilligung GruSi im September beantragt, keine Antwort trotz Erinnerung. Mein Betreuter ist inzwischen mit 7000 Euro in Vorkasse gegangen, wenn es noch länger dauert, ist er Pleite bzw. ich gebe die Lastschriften zurück (Heimunterbringung) oder storniere sie.

Nach meiner Kenntnis kann man erst nach 6 Monaten Untätigkeitsklage einreichen. Gibt es da keine andere Regelung?

Versuche grade, ob die Betreuungsstelle etwas erreichen kann.

Ich bin jetzt 29 Jahre ehrenamtlicher Betreuer, aber so schlimm war es noch nie.

Die Stadtverwaltung vor Ort wollte insgesamt 85 neue Stellen schaffen, dann mal wieder ein dickes Minus in der Kasse, alle neuen Stellen lt. Anordnung des Bürgermeisters gestrichen.

Viele Grüße

Andreas

es gibt die Möglichkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht. Dazu muss es aber einen Anordnungsgrund geben. In diesem Fall wäre der Ordnungsgrund, dass er kein Geld mehr hat. Dazu müsste der Kontoauszug vorgelegt werden.
Michael77 ist offline  
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Alt 01.02.2026, 23:35   #3
Routinier
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,207
Standard

Falls Du in Lübeck betreust, wäre hier das Formular zu finden:


https://www.schleswig-holstein.de/DE..._Klageerhebung
Michael77 ist offline  
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Alt 02.02.2026, 08:38   #4
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,567
Standard

Aber moment, bei Grusi laufen doch die Zahlungen erstmal weiter?
Mächschen ist offline  
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Alt 02.02.2026, 08:50   #5
Routinier
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,207
Standard

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Aber moment, bei Grusi laufen doch die Zahlungen erstmal weiter?
Sollten sie, tun sie aber meistens nicht.
Michael77 ist offline  
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Alt 02.02.2026, 09:59   #6
Routinier
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,306
Standard

Moin,

gab es da nicht einmal ein Urteil, dass keine Weiterbewilligungsanträge notwendig sind, sondern nur Veränderungen mitgeteilt werden müssen?

Der Leuchtturm
Leuchtturm-H ist offline  
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Alt 02.02.2026, 12:20   #7
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,567
Standard

Die Grusi im Alter ist eine antragsabhängige Leistung und muss regelmäßig beantragt werden.

Aber, wenn der Antrag nicht gestellt wird, muss erstmal weiter gezahlt werden, weil auf die antragsunabhängige HzL Anspruch besteht und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt sind.

Aber wie hier der konkrete Antrag lauten muss, es kommen Untätigkeitsklage, Einstweilige Anordnung auf Zahlung der Grusi, weil kein Geld mehr da und Einstweilige Anordnung auf Zahlung HzL in Betracht, keine Ahnung.

Ich glaube, ich würde entweder einen RA beauftragen oder aber eine Einstweilige Anordnung auf Grusi, in der Hoffnung, dass dann zeitnah seitens des Sozialamts reagiert wird, beantragen.

Und den Folgeantrag ggf. frühzeitiger stellen, bringt aber recht wenig, wenn zwischenzeitliche Änderungen zu erwarten sind.
Mächschen ist offline  
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Alt 03.02.2026, 14:00   #8
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,121
Standard

Irgendein Urteil


https://openjur.de/u/169512.html


Es wurde seinerzeit von den Verbänden empfohlen einstw. Rechtsschutz zu beantragen sofern die Behörden "schwierig" werden.
Ich habe das mehrfach auch erfolgreich getan.


In diesem konkreten Fall sehe ich noch dass Rebtsverständnis "meines" Sozialamts, nämlich Verwirkung der Leistung bzw des Bedarfs sofern das Schonvermögen genutzt wird.
(Habe ich jetzt seit 15 Monaten gerichtsanhängig)
Tomas11 ist offline  
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Alt 03.02.2026, 14:32   #9
Routinier
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,306
Standard

Moin,

ich kenne das auch so, das die Grusi nicht befristet werden darf und ohne Prüfung keine Leistungen eingestellt werden dürfen.

Das Amt hat aber das recht, regelmässig den Bedarf zu prüfen. Wobei es eben eine Überprüfung ist und keine erneute Antragstellung.

Der Leuchtturm
Leuchtturm-H ist offline  
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Alt 03.02.2026, 14:59   #10
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,121
Standard

Mein Lieblingssozi hat die "Prüfung" zum Neuantrag ausgeweitet.


Grundsätzlich genügt Nachweis Mittellosigkeit und Mitteilung "pers. Verhältnmisse sind unverändert" - jedenfalls dann, wenn die Veränderungen (Rebte, GKV, BK-Abrechnung) regelmäßig mitgeteilt wurden.
Tomas11 ist offline  
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