Dies ist ein Beitrag zum Thema EILT: Kann Jugenamt auch Kosten nach dem SGB IX übernehmen? im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin,
ich habe ein Urteil das ein Jugendamt schon zum 09.02.2026 hätte ein positiven Bescheid für Hilfen nach § 35a ...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#1 |
|
Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,306
|
Moin,
ich habe ein Urteil das ein Jugendamt schon zum 09.02.2026 hätte ein positiven Bescheid für Hilfen nach § 35a SGB VIII erteilen müsste. Ich habe nach § 88 SGG Klage erhoben. Im Vorfeld gab es eine Zuständigkeitsrangellei und das Jugendamt wurde im Sinne des § 14 SGB IX wegen Untätigkeit zum leistenden Rehaträger. Nur findet das JA keine Einrichtung für meinen jungen Volljährigen, der an einer seelischen Behinderung leidet. (Systemprenger). Ich habe eine Einrichtung gefunden und die würden ihn auch verbindlich aufnehmen, nur haben die keine Zulassung für Hilfen nach dem SGB VIII, sondern nur nach dem SGB IX. Bei einem Antrag auf Hilfen nach dem SGB IX befürchte ich eine erneute Zuständigkeitsragellei und Zeitverzögerungen. Meine Idee: Sie übernehmen die Kosten nach 86d SGB VIII für 3 bis 6 Monate und leiten mein Betreuten dann ins SGB IX über (36d SGB VIII). Somit liegt das Problem der Zuständigekeitsklärung beim Jugendamt. Zweite Idee: Sie leisten nach dem SGB IX und holen sich das Geld von zuständigen Träger wieder. Die Zeit drängt, der Jahresbeschluss endet in 11 Tagen, mein Betreuter würde in der Wohnungslosenhilfe landen und das geht garnicht gut. Ich bin für alle Ideen offen. Danke Der Leuchtturm |
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
|
|