Dies ist ein Beitrag zum Thema Seit Jahren SGB II Bezug aber nicht krankenversichert im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin,
ich habe eine Betreuung aufgenommen. Der nette Herr bekommt seit Jahren SGB II Leistungen nebst KdU. Andere Einkünfte hat ...
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#1 |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,305
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Moin,
ich habe eine Betreuung aufgenommen. Der nette Herr bekommt seit Jahren SGB II Leistungen nebst KdU. Andere Einkünfte hat er nicht. Zuletzt war mein Schützling wohl bei der TKK versichert, so vor 15 Jahren. Ich frage mich, ob das Jobcenter hier nicht irgendwie eine Versicherungspflicht hat, wenn Sie Kenntnis einer fehlenden krankenversicherung hat und ob ich dort eventuelle Ansprüche geltend machen kann? Immerhin müsste ich bei der Rückführung in die TKK für 4 Jahre die Beiträge nachzahlen. Der Leuchtturm |
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,431
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Die Pflicht, ALG2/Bürgergeldempfänger krankenzuversichern, steht in § 5 Abs. 1 Nr 2a SGB V.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,557
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Bekommt der Betroffene denn normales Bürgergeld oder Sozialgeld, weil er mit jemand erwerbsfähigen eine Bedarfsgemeinschaft bildet?
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#4 | |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,305
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Zitat:
Er lebt allein in einer kleinen Wohnung. Es handelt sich um "normales" Bürgergeld. Eine Bedarfsgemeinschaft liegt nicht vor. Der Leuchtturm |
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#5 |
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"Nervensäge" vom Dienst
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 1,062
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Wenn er seit Jahren schon Leistungen bezieht, musste er da nicht beim Erstantrag eine Kopie seiner GKV-Karte mit einreichen??
Was steht denn in seinem Bescheid, wo aufgeschlüsselt ist, wie die monatlichen Leistungen zusammen setzen, zu den Kosten seiner Krankenversicherung? Zumal schon seit 2009 eine allg. Krankenversicherungspflicht besteht! Es müssen sich ja Schulden in schwindelerregender Höhe dabei angesammelt haben? Zuguterletzt, war er in all den vergangenen Jahren NIE bei einem Arzt? |
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#6 | |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,305
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Zitat:
gute Frage, ich betreue ihn erst seit ein paar Tagen. Nebenher hat er sich auch im Januar ein Versäumnisurteil bezüglich der Wohnungsräumung einkassiert. Der Betreuungsbeschluss kam natürlich gegen 16.00 Uhr am 14. Tage vor der angekündigten Zwansvollstreckung zur Räumung. Ich hab am nächsten Tag, nachdem ich alle vorhandenen Papiere beim Betroffenen abgeholt habe (soweit sie vorhanden waren) davon erfahren und dennoch mal Räumungsschutz beantragt. Der Gute ist ein Pflegefall, also mal eben auf die Straße setzen wird nicht gehen. Alle notwendigen Hilfen wurden dann beim Sozialamt beantragt, auch die Übernahme der Pflegekosten. Ich halte bei einer Räumung die Unterbringung in einem Pflegeheim für notwendig. Und klar, auch die Wiederaufnahme bei der KK beantragt. Um die Frage zu beantworten: da er keine Krankenverischerung hat, wird er auch keine GKV vorgelgt haben. Meine Eingangsfrage geht dahin, ob ein Jobcenter, was jahrelang keine Beiträge für eine Krankenversicherung abführt, im Rahmen der Amtsermittlungspflicht die Aufgabe hat, hier irgendwas sicherzustellen? Zumindest hätte doch das Sozialamt informiert werden müssen? Und mein Betreuter war seit 15 Jahren nicht mehr beim Arzt. Bei einen Betreuungen kein Einzelfall, Alkohol und Drogen ersetzen einen Arzt. Oder um sich das besser vorzustellen, ich habe mal einem Betreuten gesagt, er müsse bei heissen Wetter mehr trinken. Seine Antwort war: Gut, dann kaufe ich eine Flache Korn mehr am Tag. ![]() Der Leuchtturm |
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#7 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,431
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Ich kann mir das auch nur so erklären, dass bei der Antragstellung die KK nicht genannt wurde und vermutlich auch nicht auf Erinnerung. Möglicherweise in dem weit verbreiteten Irrglauben, man sei gar nicht mehr krankenversichert (obwohl nur ein „Ruhen des Leistungsanspruchs“ nach § 16 Abs. 3a SGB V vorliegt. Mal zuerst bei der TK nachfragen - und wenn das so ist, die Aufnahme der Beitragszahlung beim JC beantragen, nach § 5 Abs. 1 Nr 2a SGB V.
Die Beschränkung der Nachzahlung an die KK auf 1 Jahr (§ 44 SGB X iVm § 40 Abs. 1 Nr 2 SGB II) kann man ggf aushebeln, wenn die Nichtzahlung der KK-Beiträge mit einer Mitwirkungspflichtverletzung (§ 66 SGB I) begründet wurde. Dann muss das Verfahren nach § 67 SGB I wieder aufgenommen werden. Wenn man eine gute Begründung dafür liefern kann, dass der Betreute das alles seinerzeit nicht geschnallt hat, gibts die Möglichkeit, von Anfang an nachzuzahlen. Dann gibts auch keine 4-Jahres-Grenze.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#8 |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,305
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Moin Horst,
Deine Beiträge laden immer dazu ein, Gesetze und Kommentierungen zu lesen und schlauer zu werden. ![]() Ich werde mich mal an Deinen Leitfaden halten. Danke. Der Leuchtturm |
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