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Drohende Kürzungen SGB II, wie vorgehen?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Drohende Kürzungen SGB II, wie vorgehen? im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin moin Zitat: Zitat von Leuchtturm-H ich kann dem folgen, aber dank der SPD mit Einführung von Hartz 4 sind ...


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Alt 22.03.2026, 21:17   #11
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,573
Standard

Moin moin
Zitat:
Zitat von Leuchtturm-H Beitrag anzeigen
ich kann dem folgen, aber dank der SPD mit Einführung von Hartz 4 sind ja etliche kranke Menschen über Nacht gesundet. Ich habe bisher nur wenige in das SGB XII zurückbringen können.
Als Hartz4 im Jahr 2005 eingeführt wurde, waren tatsächlich viele ALG2-BezieherInnen schnell fit und haben sich in Arbeit begeben. Da kenne ich einige, die es sich vorher mit Eierschaukeln und gelegentlichen Umschulungen haben gutgehen lassen - inkl. Rentenbeiträgen, die damals noch vom Arbeitsamt gezahlt wurden. Das fand ich dann auch gut, das diese Leute arbeiten gegangen sind.


Andererseits gab es aber auch erst einmal eine ganze Reihe von Personen (z.B. von meinen Bereuten), die beim besten Willen nicht in der Lage waren, zu arbeiten. Trotzdem hingen die erst mal am JobCenter und man mußte sie dort wieder loseisen, damit sie überleben konnten.


Auch wenn im JobCenter z.T. engagierte Menschen in der Vermittlungsabteilung arbeiten, so finde jetzt finde ich den Laden aufgrund der Leistungsabteilungen absolut übel. Selbst wenn es in der Abteilung auch einige Leute gibt, die sich Mühe geben.
Es ist schon bezeichnend, wie groß das Engagement ist, gerade denjenigen Menschen die Existenz zu zerstören, die sich noch alle Mühe geben auf den eigenen Füßen zu stehen.
Da kann man die Betroffenen manchmal nur noch ins SGB XII retten.


Zitat:
Zitat von Leuchtturm-H Beitrag anzeigen
Meine Anfangsfrage bleibt bestehen, weil man das evtl. auch auf andere Verfahren anwenden kann.
Und da sieht die Antwort wohl mau aus. Das Verfahren, das auf direkten Kontakt aufbaut, einfach nur schriftlich abzuarbeiten, geht wohl kaum.
Dazu ist das SGB II zu formalistisch, zu wenig intelligent aufgebaut und zu menschenfeindlich.
Telefonisch ist dort niemand erreichbar, das Personal in den CallCentern viel zu inkompetent und auch sonst überfordert. Rückrufbitten bringen nicht viel, weil die irgendwann mal sind und eine Terminvereinbarung nicht geht. Unabhängig davon bricht die Leitung in über 50% der Fälle zusammen, falls man doch mal eine Verbindung zustande kommt.


Mit freundlichen Grüßen
Imre
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Alt 23.03.2026, 10:47   #12
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 15.03.2026
Ort: Nürnberg
Beiträge: 44
Standard Ermessen

Zitat:
Zitat von Leuchtturm-H Beitrag anzeigen
Moin,

ich habe da so einige Kanidaten, die es nicht schaffen zum Jobcenter zu gehen. Also droht man mit Kürzungen.
Ich trete dem entgegen, indem ich Hilfen nach § 16k SGB II beantrage.

Weiterhin gebe ich bekannt, dass ich meine Betreuten bei Notwendigkeit vertreten werde. Da ich aber keine Lust auf sinnlose Gespräche beim Jobcenter bezüglich der beruflichen Situatioin meiner Betreuten habe, würde ich das gern schriftlich machen.

Kann man ein schriftliches Verfahren durchsetzen?

Der Leuchtturm


Interessante Frage, ich denke nicht. Ich habe mir das vor ein paar Jahren mal angesehen, weil das Jobcenter mehrfach eine Aufstockerin ohne vorherige Absprache während ihrer Arbeitszeit eingeladen hat.


Eigentlich ist §§ 59 SGB II iVm 309 Abs. 2 SGB III eine Ermessensentscheidung. Aus diesem Ermessen könnte sich rein theoretisch im Einzelfall ergeben, dass auch eine persönliche schriftliche Meldung reichen könnte. Es hat sich jedoch höchstrichterlich durchgesetzt, diesen Paragrafen nur formelhaft umzusetzen und den Behörden zu erlauben, Gesprächstermine mit Leerformeln anzuordnen.


Der im Folgenden genannte Aufsatz ist nicht open-access und untersucht im Zuge des 2019er BVerfG-Urteils zu den SGB II-Sanktionen die Frage, ob die gängige Praxis der Meldeversäumnisse hinsichtlich der fehlenden Ermessensausübung selbst angreifbar wäre, zumindest so rein theoretisch...., denn die Rechtspraxis ist eine ganz andere. Dabei wird auch der Frage nachgegangen, ob die Meldung nicht schriftlich erfolgen könnte. Der Aufsatz ist sehr meinungsstark, was vermutlich an dem Zusammenhang mit dem BVerfG-Urteil liegt, das auch eine langjährige Rechtspraxis beurteilt hat.


Ich verweise ich auf einen Ausschnitt aus einem Aufsatz aus der Sozialrecht aktuell 5/2023, S. 225 - 229, Kutschke: Binnen- und Außendivergenz der Sozialgerichtsbarkeit zu Ermessensverwaltungsakten mit universell einsetzbaren Leerformelbegründungen – Teil II SRa 2023, 225:


"Wieder stellte das BSG keine Fehler fest – diesmal, weil es die Überprüfung durchführte, ohne zuvor überhaupt den von der gesetzlichen Ermächtigung vorgesehenen Ermessensrahmen – Meldetermin oder kein Meldetermin oder Brief oder Email oder Telefonat – rekonstruiert zu haben. Indem das BSG die möglichen Alternativen zum Meldetermin (wie z. B. fernmündliche oder schriftliche Kommunikation) nicht mitdachte, musste jede Verfolgung eines Zwecks im Sinne von § 309 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGB III zwangsläufig in die in § 309 SGB III vorgesehene Rechtsfolge ‚Meldeaufforderung‘ münden.


Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensmissbrauch konnte das BSG in den ersten drei der geprüften sieben Meldeaufforderungen ebenfalls nicht erkennen, weil der Auffassung des BSG nach Gespräche zur beruflichen Situation immer dann geboten seien, wenn Personen arbeitslos seien. Das BSG bestätigte mit dieser argumentativen Volte unbeabsichtigt die Tatsache, dass es sich bei der Begründung ‚Gespräch zur beruflichen Sinn‘ um eine Passepartout-Begründung handeln muss, wenn die Begründung für alle Meldeaufforderungen an die vorgesehenen Normadressat:innen, Arbeitslose, grundsätzlich geeignet ist. [...]


Jedenfalls trägt der Einwand nicht, dass es aufgrund der vergleichsweise geringen Eingriffsintensität von Meldeterminen unerheblich sei, ob der Meldetermin erforderlich und damit verhältnismäßig sei. Ganz im Gegenteil, Meldetermine sind keine mit Email, Brief und Telefon gleichrangigen Kommunikationsformen, weil die Gefahr besteht, dass das Anliegen bei der Kontaktaufnahme nicht transparent gemacht wird und Meldetermine nur als Selbstzweck anberaumt werden. Gerade um dieser Gefahr entgegenzusteuern, bedürfen Meldeaufforderungen einer fallspezifischen Begründung. [...]."
borisbaumgaertner ist offline  
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Alt 23.03.2026, 11:50   #13
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 19.07.2024
Ort: 563**
Beiträge: 28
Standard

Moin,


ich halte die persönlichen Termine zwar auch für semi optimal, aber dadurch wird auch die Ortsanwesenheit überprüft (was durch einige Ukrainer ein großes Thema geworden ist, da diese gerne mit Abwesenheit glänzen und dann nur zur Verlängerung "Urlaub" in Deutschland machen - meine ukrainische Mitarbeiterin bekommt da regelmäßig Bluthochdruck, da gibt es viel böses Blut zwischen West- und Ostukrainern). Wir haben hier sowohl Kommunale als auch "normale" Jobcenter und beide sind eigentlich immer sehr daran interessiert, dass die Leute EMR/SGB XII beantragen. Meine Erfahrung hat gezeigt, dass ein persönlicher Besuch bei den LSB (Leistungssachbearbeiter) ziemlich hilfreich ist (Rückrufbitte per EGVP hilft meist auch bei den normalen Jobcentern - die im Callcenter können schließlich nur auf die Akte zugreifen). Manche sind noch so frisch, dass die den Wechsel in SGB XII gar nicht auf dem Schirm haben. Ohne Aufforderung vom JC wird das aber meistens nichts.
Wichtig: Die LSB nicht die FM (Fallmanager) kontaktieren, die veranlassen den Wechsel und die medizinische Überprüfung.


Wird ab Sommer dann richtig lustig, wenn die Kürzungen greifen.


MfG
Freed
Freed ist offline  
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