Dies ist ein Beitrag zum Thema WfbM kürzt Urlaubs- und Weihnachtsgeld im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin,
hier beginnt eine WfbM Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu kürzen, bzw. auf die Auszahlung zu verzichten. Die letzten drei Jahre ...
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#1 |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,309
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Moin,
hier beginnt eine WfbM Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu kürzen, bzw. auf die Auszahlung zu verzichten. Die letzten drei Jahre wurde das Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt. Ein Anspruch aus den Werkstattvertrag lässt sich nicht finden. Ich habe die Auffassung, dass die Leistungen nicht einseitig von der WfbM gekürzt werden können, da es sich hier um eine betriebliche Übung handelt. Was denkt ihr? Liege ich da richtig? Der Leuchtturm |
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 275
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Hängt m.W. davon ab, ob es auch als Weihnachtsgeld / Urlaubsgeld im Lohnjournal so bezeichnet ist. In der Regel vermeiden Arbeitgeber genau den Punkt, dass es zu einer betrieblichen Übung wird, bzw. diese angenommen werden kann, in dem es als Sonderzahlung o.ä. dort bezeichnet wird.
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#3 | |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,309
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Zitat:
Moin, ja, die Zahlungen sind nachweisbar in den letzten drei Jahren als Urlaubsgeld bzw. Weihnachtsgeld ausgewiesen. Der Leuchtturm |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 133
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Das war auch hier meine erste Intuition. Nach drei Jahren sollte die betriebliche Übung greifen.
Hier wird es sogar als Paradebeispiel erwähnt: https://www.juraforum.de/lexikon/betriebliche-uebung |
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#5 |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,309
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Moin,
Danke für den Hinweis. Ich habe das Schreiben bezüglich der Einstellungen der Zahlungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld heute erhalten. Wie gehe ich vor? Reicht ein Widerspruch? Wann rufe ich das Arbeitsgericht an? Erst wenn die Zahlungen (Urlaubsgeld in Juni und Weichnachtsgeld im Oktober) ausbleiben? Der Leuchtturm |
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#6 | |
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Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,218
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Zitat:
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#7 |
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Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,218
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Man muss auch dazu sagen, dass diese ganze Sozial-Mafia (sorry wenn ich das jetzt so sage) sich seltenst auf einen Widerspruch des Betreuers beeindrucken lässt.
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#8 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 275
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Zitat:
Bei diesen Einzelfällen hat aber dann ein "Leute so gehts nicht" i.d.R. ausgereicht. Spätestens wenn man sich die Rückendeckung vom Sozialamt geholt hat (die bei uns glücklicherweise auch gegeben wird) war die Sache bisher eigentlich immer geklärt. Also, ich plädiere schon dafür erst einmal darauf hinzuweisen, also zu sprechen, dass man der Auffassung ist dass es so nicht geht. Bevor man mit Anwalt und Klage vor dem Arbeitsgericht kommt. Die Rechtspflegerin hier würde spätestens bei der Entscheidung über Beratungshilfe auch fragen, ob man so etwas nicht ohne Rechtsweg klären konnte. Und übel nehmen würde ich es ihr nicht. |
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#9 | |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,309
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Zitat:
Moin, ich halte einen außergerichtlichen Weg auch immer für besser. Daher habe ich dem widersprochen und beim Sozialamt angefragt, wie hier vorgegangen werden soll. Zum Arbeitsrecht wird man mir dort zwar nichts sagen können, aber zur Nachrangigkeit. Dazu kommt natürlich, ob bei einem arbeitnehmerähnlichen Vertragsverhältnis auch die betreibliche Übung greift. Auf jeden Fall werde ich dran bleiben, tue ich nichts ist nachher der Betreuer verantwortlich und darf haften. Immerhin ist es unsere Aufgabe, Ansprüche durchzusetzen. Der Leuchtturm |
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#10 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 275
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Wenn du magst, gib gerne mal Bescheid wie es ausgegangen ist (hypothetisch
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