Dies ist ein Beitrag zum Thema SGB XII Nachweis Übertragung Vermögen von vor mehr als 10 Jahren im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Kolleg*innen,
meine Betreute ist 89 Jahre alt.
Sie lebte bis zum 31.01.2026 in einer Senioren-WG. Die Kosten hierfür trug ...
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#1 |
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Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: NRW
Beiträge: 885
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Liebe Kolleg*innen,
meine Betreute ist 89 Jahre alt. Sie lebte bis zum 31.01.2026 in einer Senioren-WG. Die Kosten hierfür trug seit 2022 größtenteils die Kreisverwaltung. Die letzte Einkommensprüfung ist im Dezember 2025 erfolgt. Zum 01.02.26 ist die B. in eine stationäre Pflegeeinrichtung umgezogen. Nun fordert das selbe Sozialamt nochmal alle Nachweise und zusätzlich ein Scheidungsurteil von 1972 (habe ich beim FG angefordert) sowie einen Nachweis darüber, welches Vermögen von vor MEHR als 10 Jahren ggf. übertragen wurde. Ich habe bereits auf § 528 BGB hingewiesen. Das Amt begründet dass dieser Nachweis von Relevanz sein kann, wenn beispielsweise Eigentumsübertragungen mit weitergehenden Verpflichtungen anderer Personen noch zum Tragen kommen (was immer das auch sein könnte). Abgesehen davon, dass die selbe Behörde schon seit mehr als 4 Jahren Leistungen gewährt, gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass die B. überhaupt je vermögend gewesen wäre. Und: "vor mehr als 10 Jahren" bedeutet ja auch, dass man Nachweise für einen Zeitraum von 79 Jahren wünscht. Wie geht man damit um? Ich fühle mich gegängelt: erst im Herbst hatte ich für diese Betreute vom Sozialgericht ein Urteil gegen eben diese Behörde erwirkt, da ein seit 10 Monaten rechtkräftiger Leistungsbescheid zu keiner Auszahlung der Leistungen führte (man habe nicht ausreichend Personal...). |
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,664
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Bezüglich Scheidungsurteil hätte gereicht, mitzuteilen, dass jenes nicht vorliegt sowie mitzuteilen, wann und wo die Ehe geschlossen und geschieden worden war, soweit bekannt.
Bezüglich Übertragungen will die Behörde auf Altenteile oder ähnliches hinaus, ist legitim, jedoch kann die Behörde nicht unmögliches verlangen, ist nichts derartiges bekannt, musst Du das mitteilen. Falls die Betroffene schon immer mittellos war, das weiß die Kranken- und/oder Rentenversicherung oder auch das Sozialamt, wäre diese Forderung wohl auch nicht angebracht. Rechtsgrundlage ist § 65 Abs. 1 SGB I Die Leistungen müssen aber erstmal trotzdem bewilligt werden, wirkst Du nicht mit, können diese jedoch auch später versagt werden. Gibt sich der Sachbearbeiter nicht zufrieden und bewilligt nicht oder versagt, ist neben dem Rechtsweg auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde angebracht. |
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#3 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 15.03.2026
Ort: Nürnberg
Beiträge: 44
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Bezüglich der Nachweise für die 10-jährigen Schenkungsrückforderungen hab ich schon einiges ausprobiert. Mehr als 10 Jahre rückwärts hatte ich noch nicht.
Meistens ist es einfacher, die Unterlagen anzufordern sowie ggf. einen Vorschuss nach § 42 SGB I zu beantragen, wenn der Sachbearbeiter meint, er könne nicht leisten, bevor er die angeforderten Unterlagen hat. M.E. ist das ein unsäglicher Blödsinn. Fiktive Ansprüche von fiktiven Schenkungen oder fiktivem Vermögen können der aktuellen Bedarfsdeckung nicht entgegen gehalten werden und sind nicht entscheidungserheblich. Genauso gut könnte ich eine Aussage darüber treffen, dass meine Betreute kein Landgut in Rumänien besitzt, keine Yacht in St.-Tropez und auch keinen Anspruch auf Leibrente vom König von Thailand. Wenn die Behörde tatsächlich meint, es gäbe einen einforderbaren Anspruch, kann sie diesen auf sich überleiten und selbst geltend machen. Ach, kann sie nicht, weil es gar keinen Anhaltspunkte dafür gibt.....ohhh Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen § 20 SGB X, jedoch nur soweit dies für die Leistungen erforderlich ist. Wenn es keinen Hinweis auf Schenkungen oder Vermögen gibt, gibt es auch keinen Anlass nach diesen zu fragen. Ich habe lange rechtliche Erklärungen ausprobiert, warum die geforderte Mitwirkung rechtswidrig ist. Egal.... Was ich für mich ganz gut fand (hab ich als Textbaustein für Ermittlungen zur 10-jährigen Schenkungsrückforderung): Wenn der Betreute geschäftsfähig ist, lasse ich ihn unterschreiben, dass keine Schenkungen vorlagen. Wenn er nicht geschäftsfähig ist, schreibe ich, dass mir aus meinem aktuellen Wissen keine Schenkungen bekannt sind und der Betreute rechtlich nicht handlungsfähig ist und keine Aussage geben kann. Diese Erklärung wird gewürzt mit ein bisschen Wortsalat. Der VGH Hessen fuhrt hierzu aus (Hessischer VGH, Beschluss vom 07.02.1995 -9 TG 3113/94): "Ein pauschaler Allgemeinverdacht gegenüber den von einem Hilfesuchenden abgegebenen Erklärungen und Angaben, wie er nach der Formulierung der Aufforderung vom 30. März 1994 von der Antragsgegnerin offensichtlich angenommen wird, ist nicht ausreichend, um dem Hilfesuchenden eine besondere Beweisfuhrung aufzugeben. Ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte ist das Verlangen, der Einholung von Bankauskunften zuzustimmen, aber eine überflüssige Ermittlungstätiskeit des Sozialhilfetragers und somit nicht "erforderlich" im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs -Allgemeiner Teil -(SGB 1) (vgl.: Freitag, Bochumer Kommentar zum Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -, Rz. 30 zu § 60; Sterzel, Das Bankgeheimnis in der Sozialhilfe, lnfo also 1985, S. 5, m. w. N.)." Existenzsichernde Leistungen dürfen nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden (vgl. BverfG, Beschluss vom 12.05.2005 -1 BVR 569/05). Bloße Mutmaßungen sind keine Grundlage einen Anspruch abzulehnen, stattdessen müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen (vgl. VG Hannover, Urteil vom 28.01.2004, 9 A 645/02). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers nach §§ 60, 65 SGB 1 bezieht sich nur auf entscheidungserhebliche Tatsachen und Beweismittel. Die Leistungserheblichkeit fehlt, wenn der Sozialhilfetrager aufgrund der sonstigen Umstände in der Sache entscheiden kann (vgl. VGH BW, Urteil vom 12.03.1997 -7 S 1084/95). lm vorliegenden Fall ist nichts über eine Schenkung bekannt und es gibt keinerlei Anhaltspunkte für weiteres verfügbares Vermögen. |
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#4 |
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Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: NRW
Beiträge: 885
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Hallo Boris, danke, das ist interessant!
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#5 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,573
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Es widerspricht ja jeglichen Gesetzen der Logik, den Gegenbeweis für etwas zu führen, das man NICHT getan hat. Da kann man nur eine Erklärung an Eides Statt abgeben.
Im übrigen ist eine Schenkung, die älter als 10 Jahre ist, niemals rückforderbar, § 529 BGB. Das ist eine Erlöschensfrist, nicht bloß eine Verjährung. Das heißt, eine vorher bestehende Forderung IST untergangen, der Beschenkte muss nicht extra wie bei der Verjährung die Verjährungseinrede erheben. Daher ist allein schon die Frage nach so alten Schenkungen unzulässig. Weil sie in keinem Fall entscheidungsrelevant ist. Von der Datenschutzverletzung abgesehen. Nur nötige Daten dürfen erhoben werden (Art. 5 Abs. 1 Nrn b, c DSGVO). Übrigens sind Anstandsschenkungen schon vorher nicht widerrufbar, § 534 BGB. Siehe dazu hier: https://dejure.org/dienste/vernetzun...ZR%20125/%2084 Und zum Scheidungsurteil: solche Altunterlagen werden bei Gericht maximal 30 Jahre aufgehoben. Die Akten sind also schon mehr als 20 Jahre verbrannt. Aus dem Archiv des Standesamtes (Familienbuch) kann man vielleicht noch ein Aktenzeichen entnehmen. Das bringt aber gar nichts.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#6 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,664
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Das Familienbuch als solches gibt es nicht mehr.
Das Eheschließungsstandesamt führt das Eheregister, falls man Glück hat, liegt dort auch das Scheidungsurteil vor. Aber den Schuh sollte man sich als Betreuer gar nicht erst anziehen. |
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#7 | |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,573
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Zitat:
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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