Dies ist ein Beitrag zum Thema Rückerstattung finanzielle Ansprüche im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Danke erst mal für die Antworten. Bitte seht es mir nach – ich bin in dem Thema überhaupt nicht drin, ...
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#11 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 18.10.2024
Ort: Bremen
Beiträge: 29
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Danke erst mal für die Antworten. Bitte seht es mir nach – ich bin in dem Thema überhaupt nicht drin, und die Gesetzestexte sind für einen Laien nicht leicht zu verstehen.
So wie ich es jetzt verstanden habe, stelle ich beim Sozialamt einen Überprüfungsantrag wegen des fehlerhaften Bescheids. Dann besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einer Nachzahlung. Der frühere Betreuer hätte damit also erst einmal nichts zu tun. Falls ich das immer noch falsch verstehe, erklärt es bitte für Anfänger. |
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#12 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 15.03.2026
Ort: Nürnberg
Beiträge: 44
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Falls mit der Verjährung die Betreuerhaftung des Vorbetreuers gemeint war, die verjährt nach drei Jahren, ist bis zum Ablauf der (alten) Betreuung gehemmt und beginnt mit Kenntnis bzw. »Kennen-müssen«.
https://www.lexikon-betreuungsrecht....erj.C3.A4hrung HorstD hat einen link in seiner Signatur, da findet man einiges. Wenn ich auf die Verfolgung eines Anspruch verzichten will (hier Schadensersatz gegen den Vorbetreuer), weil ich denke, er sei verjährt oder uneinbringlich, frage ich das Amtsgericht um Beratung und Weisung. D.h. ich mache so eine Art Selbstanzeige meines vermuteten Fehlverhaltens. Ich sehe das als Service-Leistung meiner Aufsichtsbehörde. Ist aber natürlich Geschmackssache. Ehrenamtliche Betreuer können auch bei einem örtlichen Betreuungsverein oder der Betreuungsstelle Beratung bekommen (§§ 5, 15 BtOG). edit: ups sorry, ich habe übersehen, dass gar keine Vermögenssorge vorliegt. Der Anspruch gegen den Vorbetreuer gehört nicht zu den Behördenangelegenheiten. Also würde ich das mit dem Betreuten besprechen, wie er das sieht. Geändert von borisbaumgaertner (22.04.2026 um 19:31 Uhr) |
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#13 |
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"Nervensäge" vom Dienst
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 1,068
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Gab es denn keinerlei Übergabe samt Unterlagen mit dem früheren Betreuer, wenn du dir JETZT die ganzen Unterlagen einholen willst/musst?
Falls du dir als Ehrenamtler nicht sicher bist, ob möglicherweise dein Vorgänger etwas falsch gemacht hat, was einen Vermögensschaden für deinen Betreuten bedeutet, weil aufgrund der geltenden Gesetze, der Schaden durch die Behörden nicht vollständig behoben werden kann: So weit mir bekannt ist, ist dein zuständiger Betreuungsverein bzw. die entsprechende -behörde dafür da, um dir genau hier hilfreich zur Seite zu stehen! Als Ergänzung zum Hinweis von Boris. Und es ist ja aller Ehren wert, wenn du einen "Kollegen" nicht verpfeifen/anprangern möchtest. ABER, es handelt sich nicht um deinen eigenen Vermögensschaden! Du bist derjenige, der für seinen Betreuten DESSEN Interesse vertrittst, unabhängig davon, ob du ggf. planst, die Betreuung abzugeben oder nicht! JETZT bist du (noch) zuständig, weil DEIN Klient es nicht selber kann! Als Betreute würde ich sehr hoffen, dass meine zuständige Betreuerin sich aktiv Klarheit verschafft und alles notwendige anstößt! Edit: Auch wenn du aktuell keine Vermögenssorge hast und diese auch nicht übernehmen wollen würdest, möchte ich dir mal eine konkrete Schadenszahl nennen: Gesetz den Fall, man betrachtet die gesamten Jahre, von 2021-2024, dann wurde - wieso auch immer - deinem aktuellen Klienten bis zu 11256€ durch diesen Fehler, zu Unrecht abgezogen! Und da wir im SGB12 sind, gibts da auch keine "automatische" Versicherungspauschale, wie im SGB2... Geändert von MurphysLaw (22.04.2026 um 20:11 Uhr) |
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#14 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 18.10.2024
Ort: Bremen
Beiträge: 29
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Ich war heute beim Betreuungsverein und habe mich über die Geltendmachung der Ansprüche meines Betreuten informiert.
Inzwischen habe ich einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt. Auch wenn ich hier im Forum nicht gleich alles nachvollziehen konnte, so hat mir der Austausch weitergeholfen. |
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