Dies ist ein Beitrag zum Thema Rückerstattung finanzielle Ansprüche im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Die Betreuung habe ich im November 2024 übernommen. Mein Aufgabenkreis umfasst unter anderem Behördenangelegenheiten, jedoch nicht den Aufgabenkreis Vermögenssorge.
Mein ...
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 18.10.2024
Ort: Bremen
Beiträge: 26
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Die Betreuung habe ich im November 2024 übernommen. Mein Aufgabenkreis umfasst unter anderem Behördenangelegenheiten, jedoch nicht den Aufgabenkreis Vermögenssorge.
Mein Betreuter bezieht Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung und lebt im betreuten Wohnen in einer eigenen Wohnung. Das Sozialamt rechnet ihm seit dem Jahr 2021 Kindergeld als Einkommen an. Nach Angaben des Betreuten sowie seiner Bezugsbetreuerin wurde jedoch tatsächlich kein Kindergeld bezogen. Nach Aussage der Bezugsbetreuerin wurden entsprechende Nachweise darüber, dass kein Kindergeld bezogen wird, bereits beim Sozialamt eingereicht (liegen mir aktuell noch nicht vor). Zudem wurde mir mitgeteilt, dass es für den Zeitraum 2025/2026 zu einer Nachzahlung kommen soll. Für den Zeitraum von 2021 bis 2025 wurde mir von der Bezugsbetreuerin mitgeteilt, dass ich für das weitere Vorgehen zuständig sei, da dies von der Betreuungsbehörde ihr so mitgeteilt wurde. Zum Zeitpunkt der Anrechnung des Kindergeldes ab 2021 bestand bereits eine Betreuung durch einen Berufsbetreuer. Bin ich als aktuelle Betreuer (seit 11/2024, ohne Vermögenssorge) zuständig für die Aufklärung des Sachverhalts bezüglich der Kindergeldanrechnung seit 2021 und die Geltendmachung bzw. Abwicklung einer möglichen Rückerstattung? Das Sozialamt habe ich diesbezüglich um Auskunft gebeten auf welcher Grundlage das Kindergeld als Einkommen angerechnet wurde, keine Antwort. Die Aufklärung des Sachverhaltes mit dem Sozialamt denke ich fällt unter meiner Zuständigkeit, Rückerstattung der finanziellen Ansprüche wenn zutreffend doch wohl nicht. Wie gehe ich am besten jetzt vor. Antrag auf Aufgabenerweiterung mit damit Verbundener Aufgabe Rückerstattung gegenüber dem vorherigen Betreuer möchte ich als Ehrenamtler nicht machen. Geändert von Siris (05.04.2026 um 12:19 Uhr) |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,662
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Für die Geltendmachung gegenüber dem Sozialamt bist Du zuständig, dabei aber den § 116a SGB XII beachten, soweit das nicht bereits unbearbeitet beim Sozialamt liegt.
Darüber hinaus musst Du den Sachverhalt dem Gericht anzeigen und halt mitteilen, dass Du nicht gegen den ehemaligen Betreuer vorgehen möchtest, das soll ein anderer tun. Dann wird das Gericht zum Ergebnis kommen, Betreuerwechsel oder weiterer Betreuer. |
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,572
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Also, wie Mächschen schon erklärte, als aktuell bestellte Betreuerin bist du für alle Ansprüche zuständig (sofern sie in den Aufgabenkreis fallen). Es ist völlig egal, wann diese entstanden sind. Ein früherer Betreuer kann doch jetzt gar nicht mehr handeln; die Vertretungsmacht ist durch die Entlassung doch erloschen.
Sollten solche Altansprüche wegen Verjährung/Erlöschen nicht mehr realisierbar sein, ist natürlich die Frage zu stellen; hat der frühere Betreuer etwas versäumt? Dann wäre es für diesen das Vernünftigste, den Schaden seiner Haftpflicht zu melden. Das kann nur der Versicherte selbst machen. Hier hat mein Vorredner ja auf § 116a SGB XII hingewiesen. Der begrenzt die Nachzahlungspflicht des Sozialamtes auf 1 Jahr (ähnlich bei ALG 2, normal im Sozialrecht wären ja 4 Jahre). Dieses Jahr berechnet sich von dem Zeitpunkt zurück, in dem der Behörde ihr Fehler bekannt geworden ist. Deshalb ist das mit der Nachricht, die seinerzeit (von der ABW-Mitarbeiterin oder dem Vorbetreuer) über die Nichtzahlung des Kindergeldes sehr wichtig. Notfalls wirst du Akteneinsicht beim Sozialamt nehmen müssen (§ 25 SGB X). Ggf mit anwaltlicher Hilfe. Erst wenn der Zeitraum der Nachzahlung vom SHT klar ist, kann ja ein ergänzender Schadensersatzanspruch gegen den Vorbetreuer beziffert werden.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#4 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 18.10.2024
Ort: Bremen
Beiträge: 26
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Danke erstmal. Werde jetzt alle Unterlagen einholen und falls nötig gegebenenfalls nochmals um Unterstützung nachfragen.
Aber wenn der Kindergeldbezug ab Mitte 2021 unberechtigt als Einkommen angerechnet wurde, ist die Frist für die Antragstellung beim Sozialamt ja am 31.12.2025 abgelaufen wenn ich das richtig sehe. |
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#5 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,662
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Angenommen, Du stellst jetzt einen Überprüfungsantrag und es gibt bisher noch keinen, auch kein Schreiben, welches so auszulegen gewesen wäre, wäre "das Kindergeld" für 2025 und 2026 nachzuzahlen.
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#6 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 18.10.2024
Ort: Bremen
Beiträge: 26
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Hallo,
Das Sozialamt hat meinem Betreuten inzwischen für die Jahre 2025 und 2026 das zuvor zu Unrecht als Einkommen angerechnete Kindergeld nachgezahlt. Um den Sachverhalt weiter aufzuklären, habe ich beim Sozialamt Akteneinsicht nach § 25 SGB X beantragt. Ich habe von meinem Betreuten Bescheide des Sozialamts wo die fehlerhafte Berechnung entstanden ist. Einen von 2020 wo kein Kindergeld Angerechnet ist und 2022 wo angerechnet wurde. Vor diesem Hintergrund stellt sich für mich die Frage nach dem beginn der Verjährungsfrist und der weiteren Vorgehensweise: Liege ich richtig das die Verjährung jetzt mit Bekanntwerden beginnt ?. Zur weiteren Vorgehensweise wollte ich nach Akteneinsicht erstmal den Vorbetreuer kontaktieren und Sachlage darstellen mit Hinweis auf möglichen Schaden. Ist das zum jetzigen Zeitpunkt die richtige Vorgehensweise ? Ich habe keinen Aufgabenkreis Vermögenssorge Geändert von Siris (22.04.2026 um 08:23 Uhr) |
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#7 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,662
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Falls dem Sozialamt bereits früher bekannt war, dass das Kindergeld zu Unrecht angerechnet wurde, wirkt ein Überprüfungsantrag weiter zurück, ersteres musst Du aber beweisen und die 4 jährige Frist beachten.
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,572
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Das Sozialamt kann kein Kindergeld nachzahlen, sondern nur die zu Unrecht vorenthaltene Sozialhilfe. Es geht also ums SGB XII. Und da begrenzt § 116a SGB XII die Nachzahlung, die nach § 44 SGB X eigentlich für 4 Jahre möglich wäre, auf ein Jahr (übrigens ist das bei ALG 2/Bürgergeld auch so (§ 40 SGB II).
Für frühere Zeiten könnte allenfalls ein Amtshaftungsanspruch bestehen (§ 839 BGB iVm Art. 34 GG), wenn der zuständige Mitarbeiter schuldhaft gehandelt hat. Muss ggf über die ZIVILgerichtsbarkeit eingeklagt werden.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 18.10.2024
Ort: Bremen
Beiträge: 26
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Die Nachzahlung für ein Jahr vom Sozialamt ist inzwischen erfolgt, damit ist dieser Punkt erledigt. Mehr geht ja nicht.
Gerichtliche Schritte gegen irgendjemanden werde ich in meiner Funktion als Ehrenamtlicher nicht einleiten. Sollte dies erforderlich sein, würde ich die Betreuung entsprechend abgeben. Was ich jedoch klären möchte, ist im Rahmen einer Akteneinsicht die Frage, warum, auf welcher Grundlage das Kindergeld nun als Einkommen angerechnet wurde. Sollte sich herausstellen, dass dies in die Verantwortung des vorherigen Betreuers fällt, würde ich versuchen, den Sachverhalt mit ihm zu klären und gegebenenfalls über dessen Haftpflichtversicherung abzuwickeln. In diesem Zusammenhang stellt sich für mich erneut die Frage, ab wann hier die Verjährungsfrist beginnt. Meiner Auffassung nach müsste diese doch erst mit Bekanntwerden der unzulässigen Anrechnung als Einkommen beginnen, also jetzt – oder liege ich damit falsch? Ansonsten wäre der Anspruch ja verjährt das es spätestens im Jahr 2022 als Anrechenbares Einkommen im Bescheid aufgeführt ist. |
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#10 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,572
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Das ist keine Frage der Verjährung. Bei dieser liegt ja ein längerer Anspruch vor. Hier entsteht überhaupt erst der jahresanspruch. Zu berechnen nach § 44 Abs. 4 SGB X. Vermutlich nach dessen letzten Satz, der auf den Überprüfungsantrag abstellt.
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