Dies ist ein Beitrag zum Thema Erstmals Hilfe zur Pflege bei Heimaufenthalt im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich machs mal der Übersichtlichkeit halber mit geraden Zahlen:
Eine bisher vermögende Betreute rutscht nach Unterschreiten der Schonbetragsgrenze in ...
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#1 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,817
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Hallo,
ich machs mal der Übersichtlichkeit halber mit geraden Zahlen: Eine bisher vermögende Betreute rutscht nach Unterschreiten der Schonbetragsgrenze in den SGB12-Bezug (Hilfe zur Pflege). Antrag (mit Hinweis auf § 42 SGB 1; Vorschuss) wurde gestellt. Der Heimkosteneigenanteil beträgt 3.000,-- Euro. Am 1.5.2026 hat sie (incl. 1.500,-- Rente für Mai) 12.000,-- Euro auf dem Konto. Die Rentenumleitung an das Heim wurde noch nicht vorgenommen. Ich überweise nun die 1.500,-- Euro Rente zuzüglich 500,-- Euro ( übersteigender Betrag des Schonvermögens), also 2.000,-- Euro an das Heim. Der Heimkosten-Rest in Höhe von 1.000,-- Euro müsste dann vom SH-Träger an das Heim gehen. Korrekt? mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.09.2023
Ort: Hessen
Beiträge: 128
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Ich habe eine ähnliche Fragestellung.
Wenn eine Person am 1. Juni 9.500 EUR besitzt und am 2. Juni 1.500 EUR Einkommen (Rente) erhält, ist das Vermögen dann im Juni oberhalb oder unterhalb des SGB XII Schonvermögensbetrag. Einkommen wird doch erst im Folgemonat zu Vermögen, oder wie ist das sozialhilferechtlich zu verstehen? |
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#3 |
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Einsteiger
Registriert seit: 15.03.2026
Ort: Nürnberg
Beiträge: 17
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Es gilt das Zufluss- und Monatsprinzip. Rente kommt soweit ich weiß am Monatsende und zählt dann zu diesem Monat. Zuflussprinzip bedeutet auch, dass es keine Zweck- und Zeitraumidentität gibt. D.h. Rente für Monat xy ist irrelevant.
Das laufende Einkommen eines Monats deckt auch den Bedarf des jeweiligen Monats und kann insofern kein Vermögen sein. Einkommen wird am Monatsende bzw. mit dem Monatswechsel zum Vermögen. Vermögen an der Grenze zu 10.000 EUR würde ich pragmatisch handhaben, sonst gibt es ständige Probleme mit Über- oder Unterschreitungen. Und wozu sollte das gut sein? Ich berücksichtige auch den Zufluss im nächsten Monat und vereinbare, wenn möglich und tunlich, mit dem Sachbearbeiter eine praktikable Summe, damit die Sache zukünftig vom Tisch ist. |
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#4 | |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,817
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Zitat:
das erscheint m.E. insofern seltsam, dass ein Einkommen- bzw. Rentenbezieher, dessen Rente für den Folgemonat am letzten Tag des ablaufenden Monats auf dem Konto eingeht (also der Regelfall) praktisch immer nur ein Tag über Einkommen verfügt, da dieses am Folgetag (nach Ablauf des Monats) ja schon wieder zum Vermögen wird. ![]() mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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#5 |
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Einsteiger
Registriert seit: 15.03.2026
Ort: Nürnberg
Beiträge: 17
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Nur für das SGB II, nicht wie angefragt SGB XII.
Das liegt an der monatlichen Betrachtungsweise und kollidiert in gewisser Weise mit der Bedarfsdeckung. Offensichtlich wird das, wenn man zB. vom SGB II in Arbeit wechselt oder vom SGB XII nd die Rente und dann ein Überrückungsdarlehen braucht, weil am Monatsanfang keine Einnahmen da sind, sondern erst am Ende zufließen (vgl. § 24 Abs. 4 SGB II, § 37a SB XII). § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II : Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Die fachlichen Hinweise zu § 11 SGB II, Nr. 1.2 Abs. 2: "Mit Einführung des Bürgergeldes wird ab dem 01.07.2023 auf die Unterscheidung von laufenden und einmaligen Einnahmen, verzichtet. Laufende wie auch einmalige Einnahmen sind im Monat ihres Zuflusses als Einkommen zu berücksichtigen. Bedarfsübersteigende Beträge im Monat des Zuflusses sind im Folgemonat dem Vermögen zuzuschlagen." https://www.arbeitsagentur.de/datei/...3_ba044381.pdf LSG Hamburg vom 03.11.2022 - L 4 AS 346/21, Randnr. 17 https://www.landesrecht-hamburg.de/b.../NJRE001521415 "Tatsächlich gibt der Gesetzgeber in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II vor, dass laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen. Das August-Gehalt des Klägers, das ihm am 30. August 2019 gutgeschrieben wurde, war daher für den August 2019 anzurechnen. Damit entfiel aber der Hilfebedarf und damit die Leistungsberechtigung in diesem Monat. Leistungen für August 2019 waren somit zurückzufordern, mithin die bereits am 31. Juli 2019 überwiesenen 762,29 Euro. " Geändert von borisbaumgaertner (07.05.2026 um 18:29 Uhr) |
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#6 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.09.2023
Ort: Hessen
Beiträge: 128
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Zuflussprinzip ist klar.
Der SGB II Vermögensfreibetrag ist deutlich höher als der aus dem SGB XII im Regelfall. Dieses Thema hier ist mehr aus SGB XII zu sehen. |
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#7 |
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Einsteiger
Registriert seit: 15.03.2026
Ort: Nürnberg
Beiträge: 17
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Ok, das stimmt. Da habe ich mich vergallopiert.
Hilfe zur Pflege ist SGB XII. Also meine Antwort bitte gedanklich streichen. ![]() Meinen ersten Post kann ich leider ncht mehr ändern. |
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#8 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.09.2023
Ort: Hessen
Beiträge: 128
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Danke Boris, für mich ist dein Beitrag sehr hilfreich gewesen.
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