Dies ist ein Beitrag zum Thema GruSi aufgehoben, KV-Mitgliedschaft in Gefahr? im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich habe einen brandaktuellen Neufall, wobei mir nun ein Bescheid vorliegt, dass zum zum 1.4.2026 wg. fehlender Mitwirkung die ...
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#1 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 2,838
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Hallo,
ich habe einen brandaktuellen Neufall, wobei mir nun ein Bescheid vorliegt, dass zum zum 1.4.2026 wg. fehlender Mitwirkung die GruSi aufgehoben wurde. Diese beinhaltet(e) ja auch die Übernahme der Kosten für die freiwillig gesetzlich Krankenversicherung. Ich bin noch nicht richtig im Fall drin, habe aber jetzt erstmal vorsorglich den Beitritt bzw. die Weiterversicherung in der GKV beantragt. Befinde ich mich da noch in der vorgegebenen Frist? Das sind in dem Fall doch m.W. 3 Monate, oder? Mittlerweile befindet sich d. Betreute im Pflegeheim. HzP daher auch beantragt. mfg |
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,664
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Wird denn HzL anstelle der Grusi geleistet?
An der freiwilligen KV ändert sich durch den Wegfall der Grusi nichts, außer ggf. die Beitragsbemessung und der Tatsache, dass die KV nunmehr Geld vom Betroffenen will. Erst wenn der Beitrag nicht beglichen wird, gibt’s Ärger aka Ruhen der Leistungen, aber bei heute drei Tagen Verzug passiert da noch nichts. |
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#3 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 15.03.2026
Ort: Nürnberg
Beiträge: 44
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Wie schon gesagt wurde, ändert sich die Versicherung nicht, nur der Zahler. Der Versicherungsstatus weiterhin ist freiwillig gesetzlich versichert.
Die Einstellung § 66 SGB I geht u.a. nur, wenn die Mitwirkung und die Leistung zusamenhängen. § 66 SGB I hat einige Voraussetzungen (z.B. Kausalität, "erheblich erschwert", "ganz oder teilweise", "soweit"). Die fehlende Mitwirkung ist u.a. nur relevant, „soweit“ die Voraussetzungen der Sozialleistung nicht nachgewiesen sind, so dass die Leistung nur hinsichtlich des nicht geklärten Teils versagt werden darf. Die GKV-Beiträge sind ein selbständiger Bestandteil der Leistung (§ 32 SGB XII)und evtl. von der Mitwirkung nicht betroffen (wenn z.B. nur der letzte Rentenbescheid nicht vorgelegt wurde etc.). Ferner ist Ermessen auszuüben. Wenn die Mitwirkung nachgeholt wird, sind die Leistungen rückwirkend zu gewähren und damit die fehlenden GKV-Beiträge. Der neue Antrag für die Hilfe zur Pflege ist wahrscheinlich eine neue Entscheidung und müsste dann m.E. wieder die die GKV-Beträge enthalten, weil sich die Mitwirkung auf die alte (Grundsicherungs-)Entscheidung bezieht. |
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#4 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,573
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Der Betreffende ist bis zum Einsetzen der Sozialhilfe „unfreiwillig“ freiwillig versichert (obligatorische Anschlussversicherung, § 188 Abs. 4 SGB V). Natürlich muss jetzt die Beitragsübernahme beim SHT beantragt werden, § 32 SGB XII.
Anspruch auf SGB II-Leistungen dürfte als pflegebedürftigtet Heimbewohner nicht mehr bestehen (§ 7 Abs. 4 SGB II). Es besteht allein deshalb Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff SGB XII) und ab Feststellung der dauerhaften EM auf Grusi, §§ 41 ff SGB XII. Jeweils inkl Krankenkassenbeitrag und parallel HzP.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#5 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,664
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Wenn ich es richtig verstanden habe, war der Betroffene bisher nicht im SGB II, sondern im 4. Kapitel SGB XII.
Daher tritt keine Anschlussversicherung ein, die freiwillige Versicherung besteht vielmehr fort. |
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#6 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 2,838
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#7 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,573
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Also, zunächst mal sollte das in Anfragen immer klar gesagt werden. Unter Grusi in der Betreuungsrechtsszene versteht man üblicherweise die für Erwerbsgeminderte. Aber das Bürgergeld/ALG 2/Hartz 4 nach SGB II läuft eben auch offiziell unter Grusi. Und beide haben die gleiche Leistungshöhe, Unterschiede nur im Detail, zB den Hinzuverdienstgrenzen, den Freibeträgen - und der Krankenversicherung. Alle bitte nach Möglichkeit deutlich machen, um welche Grusi es geht.
Zum Fall: Grusi nach SGB XII gem. § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung versagt? Dürfte doch eigentlich bei jemand, der einen Betreuer hat, (fast) nicht möglich sein. Welche Mitwirkungspflichtverletzung genau wird denn vorgeworfen? Wurde Widerspruch eingelegt - und falls berechtigt, die Mitwirkung nachgeholt? Dann muss die Behörde nach § 67 SGB I neu entscheiden, das ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Jetzt besonders wichtig: die Leistung KANN nachbewilligt werden; dann gibt es auch beim KV-Schutz keine Lücke! Es ist wichtig, wenn die Behördenmaßnahmen hinter dem Rücken des Betreuers liefen. Denn es dürfte ja wohl möglich sein, angesichts der der Betreuung zugrunde liegenden Krankheit deutlich zu machen, dass dieser allein gar nicht in der Lage ist, irgendwas von dem zu versteheb, was die Behörde so von sich gibt. Liegt das Versäumnis allerdings beim Betreuer, dann wäre schleunigst eine Meldung an die eigene Haftpflicht angebracht. Also was wars denn jetzt?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#9 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 288
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Es dürfte ja eigentlich nichts neues sein, dass teilweise Angelegenheiten schon angebrannt sind, wenn wir bestellt werden.
Bei der Grusi eben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, Hindernis erst mit Betreuerbestellung weggefallen. Fragen was Sache war und Mitwirkung nachholen, fertig. Ist jetzt kein Hexenwerk. |
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#10 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 2,838
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Nochmals zur Klarstellung:
Der Fall habe ich erst erhalten, als die GruSi. gem. SGB XII schon eingestellt war. Sonst wäre es natürlich erst gar nicht soweit gekommen ![]() D. Betreute wurde vom K'haus in ein Heim verlegt und befindet sich dort schon seit knapp 3 Monaten. Beantragt wurde seither von Niemandem etwas; erst jetzt von mir. mfg |
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