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EGH und Hilfe zur Pflege

Dies ist ein Beitrag zum Thema EGH und Hilfe zur Pflege im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, ich habe eine neue Betreuung übernommen. Die Betreute wohnt in einer Wohnung und erhält Leistungen der Eingliederungshilfe in ...


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Alt 20.05.2026, 21:59   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 06.03.2025
Beiträge: 151
Standard EGH und Hilfe zur Pflege

Hallo zusammen,

ich habe eine neue Betreuung übernommen. Die Betreute wohnt in einer Wohnung und erhält Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Abw,sie bezieht eine Altersrente und Wohngeld, zudem deckte ein Pflegedienst die pflegerischen Leistungen ab, Zuzahlungen mussten bisher nicht geleistet werden.

Vor meiner Betreuung ist die Person vom Krankenhaus in die Kurzzeitpflege gekommen und nun wird sie seit kurzer Zeit wieder zu Hause versorgt, Pflegedienst+EGH Leistungen ambulant.

Die ambulante Betreuerin hatte vor meiner Betreuung Hilfe zur Pflege über das Sozialamt beantragt wegen dem Eigenanteil in der KZP. ein Teil wurde nun auch genehmigt, ein weiterer Teil kommt aus dem Entlastungsbetrag.


Nun ist der Pflegeaufwand zu Hause höher, Eigenanteil 1000€, ist hier nicht nun aber die Eingliederungshilfe zuständig für Hilfe zur Pflege statt dem Sozialamt? Die Betreute hat auch Vermögen von etwas über 10.000€.

Hier liegt ja der Vorteil, dass die Vermögensgrenzen deutlich höher liegen als im SGB XII.

Stelle Ich nun den Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt oder bei der Eingliederungshilfe?

Und hätte der Antrag wegen der KZP nicht auch bei der EGH gestellt werden müssen?

Viele Grüße

Nik
N_ikis ist offline  
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Alt 21.05.2026, 00:01   #2
Routinier
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,219
Standard

Der Antrag auf HzP ist beim Sozialamt richtig, da SGB XII. EGH betrifft SGB IX. Bei HzP gelten auch die 10k als Vermögensschongrenze.
Michael77 ist offline  
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Alt 21.05.2026, 06:54   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 06.03.2025
Beiträge: 151
Standard

Zitat:
Zitat von Michael77 Beitrag anzeigen
Der Antrag auf HzP ist beim Sozialamt richtig, da SGB XII. EGH betrifft SGB IX. Bei HzP gelten auch die 10k als Vermögensschongrenze.
Also ich hatte auch mal einen Betreuten(mittlerweile verstorben) der hat definitiv Hilfe zur Pflege über die EGH bekommen. Die zahlen den Pflegedienst und er hat noch 100€ ca. Pflegegeld der EGH bekommen.
N_ikis ist offline  
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Alt 21.05.2026, 07:58   #4
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 28.02.2010
Ort: Bayern
Beiträge: 467
Standard

Zitat:
Zitat von N_ikis Beitrag anzeigen
Also ich hatte auch mal einen Betreuten(mittlerweile verstorben) der hat definitiv Hilfe zur Pflege über die EGH bekommen. Die zahlen den Pflegedienst und er hat noch 100€ ca. Pflegegeld der EGH bekommen.
Bis 2020 war die Eingliederungshilfe Teil des SGB XII. Ab dem 01.01.2020 gab es die Reform Bundesteilhabegesetz. Nun ist die EGH im SGB IX normiert.

In Bayern ist es der gleiche Träger: der Bezirk - Sozialhilfeverwaltung. Sobald EGH beantragt wird als Teilhabeleistung und Anspruch auf Sozialleistungen daneben bestehen, werden diese auch vom Bezirk gezahlt und nicht vom örtlichen Sozialamt.

Aber im Prinzip ist es Jacke wie Hose, welches Amt zuständig ist. Denn das Amt, bei dem du den Antrag stellst, hat die Pflicht den Antrag weiterzuleiten, wenn er unzuständig ist. Aus diesem Grund schreibe ich direkt bei der Antragstellung dabei:"... sofern Sie unzuständig sind, bitte ich um Weiterleitung meines Antrages an die zuständige Behörde..."
bt-nrw2010 ist offline  
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Alt 21.05.2026, 16:12   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 06.03.2025
Beiträge: 151
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Zitat:
Zitat von bt-nrw2010 Beitrag anzeigen
Bis 2020 war die Eingliederungshilfe Teil des SGB XII. Ab dem 01.01.2020 gab es die Reform Bundesteilhabegesetz. Nun ist die EGH im SGB IX normiert.

In Bayern ist es der gleiche Träger: der Bezirk - Sozialhilfeverwaltung. Sobald EGH beantragt wird als Teilhabeleistung und Anspruch auf Sozialleistungen daneben bestehen, werden diese auch vom Bezirk gezahlt und nicht vom örtlichen Sozialamt.

Aber im Prinzip ist es Jacke wie Hose, welches Amt zuständig ist. Denn das Amt, bei dem du den Antrag stellst, hat die Pflicht den Antrag weiterzuleiten, wenn er unzuständig ist. Aus diesem Grund schreibe ich direkt bei der Antragstellung dabei:"... sofern Sie unzuständig sind, bitte ich um Weiterleitung meines Antrages an die zuständige Behörde..."
Hier in Hamburg sind das zwei verschiedene Behörden und die Vermögensgrenzen sind ja unterschiedlich..
N_ikis ist offline  
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Alt 22.05.2026, 00:09   #6
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in Hessen sind es auch unterschiedliche Träger, je nach alter, U 65 LWV für EGH und HzP, Ü65 das Sozialamt für beides.


Ändert aber nichts an den Vermögensfreigrenzen. Vielleicht war es bei dir nur derselbe Träger.
Michael77 ist offline  
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Alt 22.05.2026, 06:35   #7
Forums-Geselle
 
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Beiträge: 151
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Zitat:
Zitat von Michael77 Beitrag anzeigen
in Hessen sind es auch unterschiedliche Träger, je nach alter, U 65 LWV für EGH und HzP, Ü65 das Sozialamt für beides.


Ändert aber nichts an den Vermögensfreigrenzen. Vielleicht war es bei dir nur derselbe Träger.
Nein, nicht der gleiche Träger und die Vermögensgrenzen sind auch nicht gleich.

Bei EGH liegen die Grenzen ja viel höher.
N_ikis ist offline  
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Alt 22.05.2026, 06:48   #8
Forums-Geselle
 
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Beiträge: 151
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Zitat:
Zitat von Michael77 Beitrag anzeigen
in Hessen sind es auch unterschiedliche Träger, je nach alter, U 65 LWV für EGH und HzP, Ü65 das Sozialamt für beides.


Ändert aber nichts an den Vermögensfreigrenzen. Vielleicht war es bei dir nur derselbe Träger.
Es liegt wohl am Lebenslagenmodell, ich zitiere aus dem Netz:

Für die von der Eingliederungshilfe umfasste Hilfe zur Pflege gelten die Kostenbeiträge und die günstigeren Regelungen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen der Eingliederungshilfe.

Das geht aber wohl nur, wenn schon vor Eintritt der Regelaltersgrenze Leistungen der EGH bezogen wurden, bzw. eine Behinderung vor lag.
N_ikis ist offline  
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Alt 22.05.2026, 08:02   #9
Routinier
 
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Zitat:
Zitat von N_ikis Beitrag anzeigen

Bei EGH liegen die Grenzen ja viel höher.
Hab ich was anderes gesagt?
Michael77 ist offline  
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Alt 22.05.2026, 08:38   #10
Forums-Geselle
 
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Beiträge: 151
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Zitat:
Zitat von Michael77 Beitrag anzeigen
Hab ich was anderes gesagt?
Nein

Ist nur interessant, Menschen die EGH bekommen, können also auch über 10.000€ Vermögen Hilfe zur Pflege erhalten, zudem gibt es 1/3 Pflegegeld ausgezahlt, dann kann auch zusätzlich nich Anspruch auf Wohngeld bestehen.
N_ikis ist offline  
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