Dies ist ein Beitrag zum Thema Jobcenter lehnt Kostenanerkenntnis Schuldnerberatung ab im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Kolleg*innen,
die Betreute hat Pfändungen in Höhe von ca. 10.000 € auf dem Tisch. Sie fürchtet sich vor jedem ...
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#1 |
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Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: NRW
Beiträge: 885
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Liebe Kolleg*innen,
die Betreute hat Pfändungen in Höhe von ca. 10.000 € auf dem Tisch. Sie fürchtet sich vor jedem Brief, da sie ALG II erhält und keine Raten zahlen kann. Wir mussten zudem mehrere Katzen vom Veterinäramt abholen lassen, das war auch recht teuer... Siemöchte gerne eine Privatinsolvenz durchlaufen, und ich denke auch, dass sie es schaffen kann. Allerdings lehnt das Jobcenter die Kostenübernahme für die Schuldnerberatung ab, da sich durch die Entschuldung die Eingliederungschancen nicht wesentlich erhöhen würden. Da die Dame etwa 180kg wiegt, eine chronifizierte Angststörung hat, Herzkrank ist, Diabetes hat zsw., denke auch ich, dass die Vermittlungschancen sich durch eine Entschuldung nicht verändern. Aus meiner Sicht wäre die Dame aber auch eher ein Falls fürs SGB XII. Vor ein paar Wochen hatte ich daher beim Jobcenter angeregt, dass man doch bitte die Erwerbsfähigkeit prüfen möge. Antwort: das ist nicht Ihre Angelegenheit, das entscheiden wir bei Bedarf. So bleibt es bei den Schulden und der steten Angst, dass das Jobcenter Leistungen kürzt, wenn sie (völlig sinnlose, da immer wieder krank geschrieben) Beratungstermine nicht wahrnehmen kann.. Hat jemand eine Idee, wie man hier weiter vorgehen könnte, um ein bisschen mehr Ruhe für die Frau zu erwirken? |
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,674
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Hat die Betroffene ggf. Anspruch auf EM-Rente?
Beratungshilfe zur Schuldnerberatung käme ggf. noch in Betracht. Oder eine kostenlose gemeinnützige Beratungsstelle. Falls aber die Betroffene laufend neue Schulden auflaufen lässt, wäre eine unmittelbare Insolvenz nicht unbedingt das richtige. |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 17.12.2025
Ort: Sachsen
Beiträge: 76
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Wahrscheinlich bist Du schon auf die Idee gekommen, eventuell einmal nach einer kostenlosen Schuldnerberatung zu schauen?! Hier in der Gegend bietet die Caritas, die Kirchliche Erwerbsloseninititative oder das Rote Kreuz so etwas für Sozialhilfeempfänger an.
Ansonsten würde ich wohl auch einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen, die wahrscheinlich nicht ausreichen wird, und zusätzlich im Falle einer Bewilligung Grundsicherung beantragen. |
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#4 | |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 15.03.2026
Ort: Nürnberg
Beiträge: 45
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Zitat:
Leider ist das Verfahren nach § 44a SGB II ein amtsinternes Verfahren und kann nicht eingeklagt werden. Wenn die Antwort tatsächlich schriftlich so gegeben wurde, würde ich mich auch bei der BA über das Jobcenter beschweren und dabei die medizinischen Befunde erläutern. Bei dem hier schon von den anderen erwähnten Antrag auf EM-Rente müsste man die allgemeinen Versicherungsvoraussetzungen prüfen, sonst wird das schon allein deswegen abgelehnt. Ein SGB XII-Antrag im laufenden SGB II-Bezug ist ein steiniger Weg über das Sozialgericht. Dafür bräuchte man fundierte medizinische Belege, damit das SG das bei seiner Beweiswürdigung für glaubhaft hält, siehe § 45 SGB XII "...wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint,...". |
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#5 |
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Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,221
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Hier funktioniert der Übergang in das SGB XII bisher so, dass ich einfach eine EM-Rente und SGB XII Leistungen beantragt habe.
Wenn die EM-Rente abgelehnt wurde, hat dann das Sozialamt selbständig die Prüfung der Erwerbsfähigkeit bei der Rentenversicherung eingeleitet. |
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#6 |
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Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: NRW
Beiträge: 885
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Vielen Dank!
Wir werden mal zur Rentenberatung gehen. |
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#7 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,674
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Ist aus meiner Sicht aber nicht richtig, wie sich das Sozialamt da verhalten hat, richtige Vorgehensweise wäre von dort aus zunächst an den SGB II Träger zu verweisen, soweit dieser nicht herverwiesen hatte.
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